Festschrift für Eduard Picker zum 70. Geburtstag am 3. November 2010, in Gemeinschaft mit Richardi, Reinhard und Wilhelm, Jan hg. v. Lobinger, Thomas. Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XVII, 1382 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Eduard Picker wurde in Koblenz am 3. November 1940 geboren und fand nach dem Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin, der Universität Bonn und der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer zu Werner Flume, bei dem er seit 1969 Assistent war. Unter der erfolgreichen Führung dieses großen Romanisten und Dogmatikers wurde er 1971 über den negatorischen Beseitigungsanspruch promoviert und 1978 über die Drittwiderspruchsklage in ihrer geschichtlichen Entwicklung als Beispiel für das Zusammenwirken von materiellem Recht und Prozessrecht mit einer weiten Lehrbefugnis für bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, römisches Recht und Privatrechtsgeschichte der Neuzeit habilitiert. Wenig später wurde er nach Tätigkeiten in Kiel und Konstanz als Nachfolger von Dieter Medicus nach Regensburg berufen, von wo aus er 1986 nach Tübingen wechselte.
Von Anfang an hat sich Eduard Picker grundlegenden Fragen gewidmet und sie durch neue Perspektiven in beeindruckender Weise bereichert. Im Mittelpunkt standen dabei zunächst die Haftungssysteme des bürgerlichen Vermögensrechts in ihren Ordnungsfunktionen, Eigenarten und ihrem komplexen Zusammenspiel unter steter Berücksichtigung allgemeiner geschichtlicher Entwicklungen. Zunehmend hat er aber weit darüber hinaus ausgegriffen und Grundfragen des modernen Arbeitsrechts allgemein geschätzten Lösungen zugeführt.
Von der wissenschaftlichen Anerkennung dieses bedeutenden Lebenswerks zeugt die beeindruckend gewichtige Festschrift aus Anlass der Vollendung des 70. Lebensjahres des Geehrten. In nahezu 70 Beiträgen zollen Freunde, Schüler, Kollegen und andere Wegbegleiter vielfältige Anerkennung und Bewunderung auf den verschiedensten Rechtsgebieten. Im Vordergrund stehen dabei das bürgerliche Recht, das Prozessrecht und das Arbeitsrecht, doch findet auch die Rechtsgeschichte einen wichtigen abschließenden Platz.
In ihrem Rahmen handelt etwa Martin Heckel über die Bedeutung des Verfahrensrechts in der Reichsverfassung des konfessionellen Zeitalters, Horst Heinrich Jakobs über Eigenschaftsirrtum und geschichtliche Rechtswissenschaft, Adolf Laufs über (den Verlust von) Bürgertum und Bürgerlichkeit, Manfred Löwisch über das Jurastudium in Tübingen in den Jahren von 1955 bis 1959, Knut-Wolfgang Nörr über den Urkundenbeweis im romanisch-kanonischen Prozessrecht des Mittelalters, Jan Schröder über Philipp Heck und die Freirechtsbewegung, Werner Schubert über die Schadensersatzklage des Reichsfiskus wegen der Katastrophe auf dem Panzerschiff Brandenburg am 16. Februar 1894, Udo Steiner über die Generationengerechtigkeit und Reinhard Zimmermann über Textstufen transnationaler Modellregelungen. Durch die vielfältigen Erkenntnisse, die an dieser Stelle naturgemäß nicht näher vorgetragen werden können, wird die hervorragende Verortung Eduard Pickers im Recht der Gegenwart eindrucksvoll erwiesen. Möge das am Ende auf 13 Monographien, sechs Herausgeberschaften, 105 Aufsätze, 4 Urteilsanmerkungen und 16 sonstige Beiträge hinweisende Werk vielfältige Aufmerksamkeit in der Rechtsgeschichte und weit darüber hinaus erfahren.
Innsbruck Gerhard Köbler