Erwin, Holger, Machtsprüche. Das herrscherliche Gestaltungsrecht „ex plenitudine postestatis“ in der Frühen Neuzeit (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 25). Böhlau, Köln 2009. XXVIII, 333 S. Besprochen von Thomas Olechowski

 

 

„Machtsprüche“, so befindet der Verfasser dieser 2007 an der Universität Tübingen approbierten Dissertation, „sind ein zentrales Problemfeld der Rechtsgeschichte“, haben „jedoch vergleichsweise geringe Aufmerksamkeit in der Rechtshistorie gefunden“ (S. 1). Zu sehr habe sich die Forschung auf den Müller Arnold-Prozess fixiert und von hier aus die gesamte Problematik erklären wollen. Den Blick zu weiten und das Phänomen „Machtspruch“ in seiner ganzen Komplexität erfassen zu wollen, ist zentrales Anliegen der Arbeit. Um dieses zu erreichen, wird dem Leser freilich gleich zu Beginn einiges zugemutet: Zunächst weitet Erwin die bisher üblichen Definitionen dahin aus, dass er unter einem Machtspruch ganz allgemein „die Einzelfallentscheidung einer Person oder Institution, die einen absoluten Machttitel in Anspruch nehmen kann, die aufgrund dieses höchsten Machttitels erlassen wird und im jeweiligen Kontext anerkannte Rechtsregeln außer Kraft setzt“, versteht (S. 23); zum anderen fordert er, „sich von der Verwendung des Wortes ‚Machtspruch’ zu lösen und zur Identifikation des relevanten Materials“ sich auf die obige Definition zu besinnen (S. 34). Somit löst sich der Autor sowohl von der Terminologie der Quellen als auch von der der rechtshistorischen Wissenschaft und muss sich die Frage gefallen lassen, ob das, worüber er schreibt, überhaupt noch als eine Untersuchung von Machtsprüchen bezeichnet werden kann.

 

Akzeptiert der Leser aber die angestrebte Ausweitung des Forschungsblickes, so wird er mitgenommen in eine faszinierende Entwicklungsgeschichte, die ihren Ausgang von der plenitudo potestatis der antiken römischen Kaiser nahm, dann von den Päpsten in das geistliche und mit Roncaglia 1158 wieder zurück ins weltliche Recht übernommen wurde: Quodcumque enim imperator … edicto preceperit, legem esse constat (S. 51). Machtsprüche werden von Erwin allgemein als das Bemühen von Kaisern und Päpsten – später auch von anderen Gewalten – gesehen, in das statische, auf Gewohnheit basierende Recht gestaltend einzugreifen. Diese Gestaltungsmacht war aber keine schrankenlose Willkür, sie fand insbesondere in den iura quaesita ihre Grenzen, welche nur aufgrund einer iusta causa beiseite geschoben werden durften. Im Wesentlichen wurden zwei Schutzsysteme entwickelt: Das „römisch-rechtliche“, welches eine „Einbindung des Konzepts herrscherlicher Gestaltungsmacht“ in die Rechtsordnung durch entsprechende Argumentation versuchte (S. 272), und das „positiv-verfassungsrechtliche Schutzsystem“ (S. 273), welches eher auf eine „Unterbindung“ dieses Konzepts durch Setzung entsprechender Normen abzielte (so etwa das S. 209 zitierte brandenburgische Landesrevers aus 1534: „Und soll in der Supplication instantz dem Gericht und Rechten gleicher gestalt sein Gang gelassen werden/Es were dann/daß der Landesfürst aus sonderlichen Gnaden/zwischen den Partheyen mit ihrer selbst bewilligung gütlich handelte.“)

 

Eine zentrale Rolle in der Geschichte der Machtsprüche spielte das Reichskammergericht; zum einen, weil es sich selbst (vollständig allerdings erst 1648) von kaiserlichen „Direktbefehlen“ freispielen konnte, andererseits, weil es im Rahmen der sog. Untertanenprozesse einen mehr oder weniger wirksamen Schutz gegen machtspruchartige Übergriffe der Landesfürsten bot (der Autor stützt sich hier v. a. auf die Untersuchungen der viel zu früh verstorbenen Rita Sailer). Das 17. Jahrhundert wird überhaupt als ein Wendepunkt in der hier dargestellten Entwicklung gesehen: Während die Jurisprudenz in den vorangegangenen drei Jahrhunderten immer neue Argumente zur Verhinderung von Machtsprüchen entwickelt und die Erhaltung des status quo als ihr höchstes Ziel gesehen hatte, wurden nunmehr Eingriffe in subjektive Rechtspositionen, wenn sie dem allgemeinen Wohl und/oder dem Fortschritt dienten, immer öfter hingenommen. Insofern konnten die Landesfürsten im 17. Jahrhundert ihre absolutistischen Tendenzen ausbauen, wogegen von einer kaiserlichen plenitudo potestatis ab 1648 nicht mehr gesprochen werden konnte. Allerdings weist der Autor den Gedanken, dass der Absolutismus jemals eine „‚Allmacht’ im Sinne herrscherlicher Willkür“ war, zurück und verweist darauf, dass die weit gezogenen, aber nach wie vor bestehenden Grenzen der landesfürstlichen Macht immer wieder von „Oppositionsgruppen, Räten oder Richtern in Erinnerung gebracht“ wurden (S. 278f.).

 

Das Ende des Heiligen Römischen Reiches führte in den nunmehr souveränen deutschen Staaten zu einer kurzen Phase unbeschränkter landesfürstlicher Macht. Aber schon bald wurden, etwa in der bayrischen Verfassung von 1808, ausdrückliche Machtspruchverbote erlassen; ab 1820 gab Art. 29 der Wiener Schlussakte der Bundesversammlung eine Handhabung gegen Fälle von Justizverweigerung in einem Mitgliedstaat. Der Autor beendet seine Untersuchung mit der Paulskirchenverfassung, die in Art. 175 die „Cabinets- und Ministerialjustiz“ als „unstatthaft“ brandmarkte (S. 265).

 

Das sehr umfangreiche Quellen- und Schrifttumsverzeichnis lässt kaum einen Titel der Primär- und Sekundärliteratur vermissen. Allerdings hat der Autor kein ungedrucktes Quellenmaterial herangezogen, auch wenn er mehrmals freimütig einbekennt, dass ein Studium der einschlägigen Akten ein wesentlich vollständigeres Bild ergeben würde. In diesem Sinn darf die Monographie als ein Anstoß zu weiteren Forschungen gesehen werden, die auf dem aufbauen können, was Erwin dargelegt hat. Die Weitung des Forschungsblickes, was offenbar sein Hauptanliegen war, ist ihm in hervorragender Weise gelungen, und zu begrüßen ist es, dass er eine rückwärtsgewandte Perspektive, die den Forschungsblick erst wieder verstellt hätte, zu vermeiden bemüht war; so hält er etwa fest, dass die „Grenzen zwischen den heute scharf getrennten Bereichen der Legislative, Exekutive und Judikative“ für die früh- und hochmittelalterlichen Rechtsordnung (und wohl auch noch für einige Zeit danach) nicht gezogen werden können (S. 269). Ganz freilich kommt er nicht ohne moderne Termini aus, und problematisch erscheint es insbesondere, wenn er immer wieder über „Verwaltungsrecht“, gar über Vorläufer moderner „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ spricht: Hier wird der überwunden geglaubte Versuch, Verwaltung materiell zu definieren, zu neuem Leben erweckt. Sinnvollerweise aber kann Verwaltungsrecht nur in einem formell-organisatorischen Sinne definiert werden, nämlich gerade als jener Rechtsbereich, wo noch heute rechtsgestaltende „Machtsprüche“ (modern: Weisungen) – wenn auch nur innerhalb der gesetzlichen Schranken – möglich sind. Immerhin hat die Arbeit gerade diesen Aspekt, das Aufkommen herrscherlichen Gestaltungswillens und damit die Vorgeschichte des modernen Verwaltungsrechts, sehr gut aufgezeigt. Wie es aber dazu kommen konnte, dass ein absolut regierender Fürst wie Friedrich II. auch in Zivilrechtsstreitigkeiten wie dem Müller Arnold-Prozess, bei dem kein öffentliches Interesse eine Rolle spielte, eingriff, das wird vom Autor – mit Absicht? – unbeantwortet gelassen.

 

Wien                                                                                      Thomas Olechowski