Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20.
Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler. Eine Ideengeschichte in
Einzeldarstellungen, Band 2, hg. v. Grundmann, Stefan/Riesenhuber, Karl.
De Gruyter, Berlin 2010. XVII, 521 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
I. Das 20. Jahrhundert ist von einem der
bedeutendsten deutschen Historiker als „Zeit der Ideologien“ gekennzeichnet
worden.[1]
Der Versuch einer Ideengeschichte der Rechtswissenschaft in dieser Epoche
dramatischer geistiger Umwälzungen trifft von vornherein auf gespannte
Erwartungen. Die Kollegen Stefan Grundmann (HU Berlin) und Karl Riesenhuber
(Bochum) haben an den Universitäten Berlin (HU), Bochum und Frankfurt/Oder
zwischen 2006 und 2009 eine Ringvorlesung unter dem Titel „Deutschsprachige
Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler – Eine
Ideengeschichte in Einzeldarstellungen“ organisiert. Die Vorträge der Schüler
über 38 ausgewählte Zivilrechtsprofessoren sind unter dem genannten Titel, von
den Organisatoren herausgegeben, in zwei zeitlich getrennt erschienenen Bänden veröffentlicht.[2]
Das Konzept einer solchen Ringvorlesung ist
schon auf den ersten Blick reizvoll. Es hat daher auch den Sponsor (die Fritz Thyssen Stiftung) und die angesprochenen
Schüler überzeugt. Darf man angesichts der dargestellten Persönlichkeiten auf
ein „Gesamtbild“ der historischen Entwicklung der Zivilrechtswissenschaft in
einem dramatisch verlaufenen Jahrhundert hoffen? Zweifellos ein großes und
spannendes Ziel.
II. Die Personenbilder namhafter, ganz
überwiegend deutscher Zivilrechtler aus der Feder von Schülern können angesichts
der Dargestellten und der bewegten Epochen, in denen sie gelebt und gewirkt
haben, auf lebhaftes Interesse rechnen. Allerdings hat die Auswahl sowohl der 38
so Geehrten und ihrer Porträtisten, wie die Herausgeber selbst sagen,
naturgemäß subjektive Züge. Ob die Einzelbilder im Ergebnis ein vertretbares
„Gesamtbild“ der Zivilrechtswissenschaft in diesem Jahrhundert ergeben, hängt
davon ab, ob das sich aus den Personenbildern ergebende, notwendige Mosaik die
Realität der Geschichte der Zivilrechtswissenschaft („wie es wirklich gewesen
ist“) halbwegs angemessen und verlässlich spiegelt. Der Versuch ist jedenfalls
zu begrüßen, zumal er geeignet ist, neue Untersuchungen zum Thema anzuregen.
Die 38 Personen- und Werkbilder vermitteln interessante,
subjektiv geprägte Bildausschnitte dieser hundert Jahre Geschichte der
Zivilrechtswissenschaft, gezeichnet aus der Sicht enger Verbundenheit der
Autoren mit ihren Lehrern. Allein das macht die beiden Bände, wie auch die
interessanten Kommentare von Jan Thiessen, Christine Windbichler, Martin
Henssler/Clemens Höpfner und Stefan Vogenauer am Ende des zweiten Bandes (S.
407-507) bestätigen, zu einem verdienstvollen Werk und einer lohnenden Lektüre.
III. Zur Auswahl: Der Titel kündigt Berichte
über „Deutschsprachige Zivilrechtslehrer“ des zwanzigsten Jahrhunderts an.
Deutsch gesprochen wird in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die
Durchsicht ergibt dann zwei Berichte über Österreich im 2. Band (Bydlinski und
Doralt). Die Zivilrechts- und Methodenlehrer der Schweiz werden nicht einmal erwähnt.
Sind Namen und Einflüsse der Meier-Hayoz, Germann, Forstmoser und vieler anderer
mit großen Leistungen und Wirkungen unbekannt? Oder ist „deutschsprachig“ im
Titel gar nicht ernst gemeint? Von den bedeutenden Emigranten werden drei
erwähnt (Rabel, Kronstein und Rosenberg). Genügt das, um den gewaltigen Verlust
anzudeuten, den die deutsche Zivilrechtswissenschaft mit der Vertreibung der
jüdischen und „linken“ Kollegen nach 1933, noch dazu unter dem Beifall vieler
Kollegen, erlitten hat? Sind hier die „Lorbeeren“ richtig verteilt? Es lassen
sich leicht zehn Namen nennen, die mindestens gleichrangig darzustellen gewesen
wären (etwa Otto Kahn-Freund, Gerhart Husserl, Erwin Jacobi u. v. a.). Auch sie
waren „deutschsprachig“.[3]
Und dann gab es da noch die DDR, wie nicht nur das
Beispiel Jacobi zeigt. War sie nicht auch deutschsprachig? Kann man die dort
tätigen Zivilrechtler einfach auslassen, wenn man deutschsprachige Zivilrechtler
des Jahrhunderts ins Auge fassen will? Die Frage hat besonderen Reiz und
zusätzliche Relevanz vor dem Hintergrund, dass die Disziplingeschichte und die
„Personengeschichte“ des Zivilrechts in der DDR und in der Bundesrepublik
strukturelle Parallelen aufweist. Beide waren mit den einschneidenden Umbrüchen
und „Rechtserneuerungen“ nach 1945/1949 konfrontiert und haben sie – ähnlich
wie nach 1933 – aktiv mitgestaltet.
Über diesen Anmerkungen zur Auswahl der
Dargestellten und der Autoren sollte freilich auch nicht vergessen werden, dass
die Herausgeber davon abhängig waren, ob Schüler vorhanden waren und ob die
vorhandenen zu einem hinreichend realitätsnahen, notfalls auch kritischen
Bericht bereit oder in der Lage waren.
IV. Das Hauptziel der Herausgeber ist, wie sie
am Anfang ihrer Einleitung kundtun, „Eine Ideengeschichte des deutschsprachigen
Zivilrechts in Einzelbildern“ zu versuchen. Sie schreiben dazu:
„Dennoch
tut eine solche Ideengeschichte Not für eine Besinnung auf das Gesamtbild in
den deutschen Rechtswissenschaften selbst, jedoch durchaus auch, um ein Bild
der deutschen Zivilrechtswissenschaften hinauszutragen nach Europa und darüber
hinaus.“ (S. 3)
Das Ziel, auch Bausteine einer Ideengeschichte
der Zivilrechtswissenschaft des 20. Jahrhunderts liefern zu wollen, erscheint
im Hinblick auf die angewandte Methode und die erreichten Ergebnisse bemerkenswert
ehrgeizig. Das erweist sich bereits an den von den dargestellten Personen
vertretenen Rechtsgebieten. Das 20. Jahrhundert hat mit seinen zahlreichen
Umwälzungen neue Rechtsgebiete entstehen oder rapide wachsen lassen, etwa das
Arbeitsrecht, das Sozialrecht, das Umweltrecht und das Medienrecht. Alles das wird
entweder gar nicht oder in kaum vertretbarer Verkürzung und Einseitigkeit
repräsentiert.
Das Arbeitsrecht etwa, um nur ein Beispiel zu
nennen, ist eines der Kerngebiete entwickelter Industriegesellschaften und vom
Wirtschaftsrecht kaum zu trennen. Es führt in beiden Bänden eine Randexistenz. Man
sucht vergeblich Namen wie Nikisch, Kaskel, Gamillscheg, Mayer-Maly, Tomandl,
Ramm, Richardi oder Däubler. Waren die Auswahlkriterien der Herausgeber zu eng?
Vertreter der genannten neuen Disziplinen fehlen fast ganz. Gehört das alles
nicht zum 20. Jahrhundert oder ist das Ziel einer „Ideengeschichte“ von
vornherein zu hoch gesteckt?
V. Unter diesem Blickwinkel erscheint erneut die
totale Auslassung der in der DDR 40 Jahre lang praktizierten
Zivilrechtswissenschaft als zielwidrig und problematisch. Damit wird allerdings
eine in der Bundesrepublik lange geübte Praxis fortgesetzt. Über die Jahrzehnte
hin blieb die Rechtsentwicklung im SED-Staat von den Fakultäten der
Bundesrepublik, von wenigen Ausnahmen abgesehen (Meißner, Pleyer, Brunner,
Badura, Ramm), fast unbeachtet. Sicher war die „Rechtsidee“ des SED-Staates
eine fundamental andere, aber ihre Repräsentanten produzierten nicht nur eine
neue Ordnung des Zivilrechts sondern ganze neue Gesetzbücher, zwei zum Arbeitsrecht,
eines zum Familienrecht sowie ein Zivilgesetzbuch. Weder in der
„Privatrechtsgeschichte der Neuzeit“ Franz Wieackers noch in der „Methodenlehre
der Rechtswissenschaft“ von Larenz wurden in deren sämtlichen Auflagen (!) die dogmatischen
Umwälzungen der Privatrechtsordnungen im Nationalsozialismus und in der DDR auch
nur angedeutet, geschweige denn behandelt. Das hatte plausible persönlich
Gründe, aber keine sachliche Rechtfertigung. Wegen der Prägekraft dieser
literarischen „Klassiker“ der Rechtsgeschichte und der Methodenlehre mit ihrer
Ausstrahlung auf Juristenausbildung, Wissenschaft und Rechtsprechung sind
Lücken im Geschichtsbild ganzer Generationen von Juristen der Nachkriegszeit
entstanden. Leben die Nachwirkungen dieser Verdrängungen vielleicht in diesen
beiden Bänden fort?
Wenn eine „Ideengeschichte der deutschsprachigen
Zivilrechtswissenschaft“ angestrebt wird, die noch dazu nach „Europa und darüber hinaus“ (S. 3) getragen
und wirksam werden soll, dann setzt eine solche Exportaufgabe die Eignung des
Produktes für diesen Zweck voraus. Dazu sind Vollständigkeit und kritische
Distanz unerlässlich. Von der unkritisch verkürzten „halben“ Ideengeschichte des
deutschen Zivilrechts im 20. Jahrhunderts wird außerhalb unserer Grenzen
niemand wissenschaftlichen Gewinn haben. Sie ist geeignet, die historischen
Realitäten zu verfehlen.
VI. Eine weitere Frage: Sind die vorgelegten Personenbilder
von Schülern über ihre verehrten Lehrer für ein solches historiographisches
Ziel die geeigneten Porträts oder wird die erstrebte „Ideengeschichte der
Zivilrechtswissenschaft“ dadurch eher in Frage gestellt? Die Herausgeber
erwähnen das Problem (S. 4 und 7). Sie meinen, die Vorteile ihres Konzepts
könnten vielleicht überwiegen. Die Schüler seien über Person und Werk ihres
Lehrers besonders gut informiert. Die persönliche Nähe zum Lehrer erzeuge neben
dem Interesse am Werk und seinen Prägewirkungen auch die Möglichkeit, die
Persönlichkeit zu kennzeichnen. Die häufig bestehende Nähe zwischen Lehrer und
Schüler sei dazu angetan, genuin Wichtiges beim Lehrer in besonderem Maße zu
erfassen und zu thematisieren. Das habe in einer Reihe von Fällen zu besonders
anrührenden wissenschaftlichen Berichten geführt sowie der Darstellung des
eigenen Lehrers einen vergleichbar singulären Stellenwert eingeräumt, zumal
wenn die „ganze wissenschaftliche Familie“, manchmal offenbar sogar der im
Vortrag „Gefeierte“, zugegen war.
Hier drängen sich Zweifel auf. Sind die von
Schülern gezeichneten Lebens- und Werkbilder tragfähige Bausteine für ein
zuverlässiges Geschichtsbild der fraglichen Epoche?[4]
Bei vielen der Berichte handelt es sich zudem um Nachrufe. Wenn Schüler über
ihre Lehrer berichten, denen sie viel, nicht zuletzt ihre akademische Karriere
verdanken, stehen in aller Regel positive Aspekte und Perspektiven, mindestens
ein Vorverständnis des Wohlwollens im Vordergrund. Das ist durch
Gratulationsbeiträge, Festschriften, Nachrufe und Ähnliches vielfältig belegt.[5]
VII. Unter all diesen Aspekten bieten die beiden
Bände eine interessante Sammlung von Laudationes verehrungsvoller Schüler, eine
Art kurzgefasste Sammelfestschrift mit Beiträgen teils sehr unterschiedlicher
Qualität.
Das 20. Jahrhundert hat Deutschland, Europa und
die Welt vielfältig und einschneidend verändert. Die technischen, ökonomischen,
gesellschaftlichen, staatlichen und geopolitischen Grundlagen der Menschen
wurden mehrfach „umgewälzt“. Für Deutschland und seine Rechtsordnung genügt der
Hinweis auf die zahlreichen Wechsel der politischen Systeme und Verfassungen
(Kaiserreich – Weimar – NS-Staat – Besatzungsregime – Bundesrepublik alt –
DDR/SED-Staat – Bundesrepublik neu nach Wiedervereinigung, Maastricht und
Lissabon). Alle genannten Veränderungen betrafen und betreffen (bei der EU) nicht
nur, aber auch das Zivilrecht.
Die vom neuen System jeweils geforderten „Rechtserneuerungen“
wurden auch von den meisten Zivilrechtswissenschaftlern mit ihren Begriffen und Instrumenten im Sinne der
jeweils etablierten politischen Werteskala betrieben und legitimiert, zumal die
Gesetzgebung das nicht mit der gewünschten Geschwindigkeit leistete. Forschung,
Lehre und Politikberatung standen jeweils im Dienst dieser Aufgabe der neu
etablierten politischen Mächte. Das Märchen vom scheinbar „unpolitischen
Zivilrecht“ war mit diesen Erfahrungen, die sich in zwei deutschen totalitären
Diktaturen ansammelten, endgültig ausgeträumt.[6]
Ist das nicht ein zentraler Teil der zivilrechtlichen Ideengeschichte des Jahrhunderts
der Ideologien?
Besonders interessant sind daher die
Schülerberichte über Werk und Wirken ihrer Lehrer im Nationalsozialismus. Bei
vielen wird diese Epoche – in bewährter bundesrepublikanischer Tradition – nur
am Rade erwähnt; nicht selten gerade bei solchen Kollegen, die an der
„NS-Rechtserneuerung“ besonders aktiv, nicht selten führend beteilig waren.
Soweit dazu von einzelnen Autoren ausführlicher Stellung genommen wird (etwa
von C.-W. Canaris zu Karl Larenz, Bd. 2, S. 263-307), verdient die
Wirklichkeitsnähe der Schüler-Berichte besondere Aufmerksamkeit.[7]
Bei anderen werden solche Beiträge zur Ideengeschichte dieser Epoche schlicht
ausgelassen. Überzeugter Nationalsozialist oder gar „Rassist“ ist nach diesen
Portraits unter den namhaften Zivilrechtlern der Epoche niemand gewesen, nicht
einmal diejenigen, die (wie Larenz, Hefermehl und andere) nachweislich und
engagiert die „Arisierung“ der gesamten Rechtsordnung und die „Entjudung der
deutschen Wirtschaft“ betrieben haben. In den Berichten der Schüler wird das
entweder bis zur Projektion eines vermuteten inneren Widerstandes verschönt
(Canaris Bd. 2, S.280-288) oder verschwiegen (Ulmer Bd. 1, S. 245), der meinte,
„dem Zeitgeist Tribut leistende Äußerungen“ seines Lehrers ließen sich nicht
feststellen.[8] Die
erstaunlichen Wahrnehmungsbarrieren und „Wissenslücken“ der Schüler namhafter
Juristen über die realen Abläufe der Rechtsperversionen im NS-Staat (und im
SED-Staat) sind, wie auch diese Bände zeigen, eher die Regel als die Ausnahme. Ein
erfreuliches Gegenbeispiel bildet der abgewogene Bericht von W. Zöllner über
Alfred Hueck (Band 1, S. 131-147). Aber auch Hueck konnte nicht verhindern,
dass in der von ihm mit verfassten 4. Auflage des nationalsozialistischen
„Arbeitsordnungsgesetzes“ (München und Berlin 1943) das „Sonderarbeitsrecht der
Juden und Zigeuner“ – ein verdecktes Mordinstrument – als eine Extremform gesetzlichen Unrechts vorbehaltlos
positiv kommentiert wurde.
Teile der gegenwärtig maßgeblichen juristischen
Funktionseliten haben und suggerieren mit ihren Beiträgen ein unrealistisches
Geschichtsbild der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte. Das gilt für ganze
nachgeborene Juristengenerationen. Die angedeuteten Verzerrungen der Geschichte
beschränken sich nicht auf die Zivilrechtswissenschaft. Vergleichbar geschönte
Personenportraits sind auch im Strafrecht und im öffentlichen Recht zahlreich
anzutreffen. Falsche Geschichtsbilder können die Zukunft der ganzen
Rechtswissenschaft beeinflussen.
VIII. Trotz der genannten Vorbehalte gegenüber
dem Konzept einer „Ideengeschichte“ aus Berichten der Schüler über namhafte
Lehrer verdienen die Herausgeber Dank und Anerkennung für die Organisation und
Publikation dieser Ringvorlesung. Die 38 Portraits der Schüler laden dazu ein,
über die zivilrechtliche Ideengeschichte des 20. Jahrhunderts neu und anders,
nämlich ohne emotional bedingte Vorverständnisse, persönliche Bindungen und
beschränkte Sichtweisen, kritisch nachzudenken. Die beiden Bände liefern dazu
ein Ausgangsmaterial, das allerdings dringend nach Ergänzungen und abweichenden
Perspektiven verlangt.
Konstanz Bernd
Rüthers
[1]
K. D. Bracher, Zeit der Ideologien. Eine Geschichte politischen
Denkens im 20. Jahrhundert, Stuttgart 1982.
[2]
St. Grundmann / K. Riesenhuber, „Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des
20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler – Eine Ideengeschichte in
Einzeldarstellungen“ 2 Bde., Berlin 2007 und 2010.
[3] Noch im Jahr 2000 konnte man in einer
Redaktionsbeilage zur NJW von dem
Leipziger Rechtshistoriker B. R. Kern lesen: „1933 wurden auf der
Grundlage des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums der
Arbeitsrechtler Erwin Jacobi, der Lehrstuhlinhaber für internationales
Privatrecht Konrad Engländer, der Öffentlichrechtler Hans Apelt und der
Zivilprozessualist Leo Rosenberg entlassen…Erfolgreiche Neuberufungen glichen
die Verluste aus.“ (2000, 84, 86f.) In der ursprünglichen, später gelöschten
Internet-Fassung lautete der Nachsatz: „Den geringen Aderlass des Jahres 1933
konnte die Fakultät durch erfolgreiche Neuberufungen mehr als ausgleichen.“
[4] Karl Kraus, der begnadete Satiriker, soll gesagt
haben: „Was die Lehrer verdauen (oder
nicht verdaut haben? B. R.), das essen die Schüler.“ (Christian Wagenknecht, Karl Kraus für
Gestreßte, Insel TB 2190, Frankfurt a:m:7Leipzig 1997, S.57.
[5]
In Westfalen gibt es ein Sprichwort: Es wird nie soviel ‚geschönt‘ wie
vor der Hochzeit, auf der Beerdigung und nach der Jagd.
[7] Dazu B. Rüthers,
Personenbilder und Geschichtsbilder – Wege zur Geschichtsumschreibung?,
demnächst in JZ 2011.
[8]
Vgl. dazu: Wolfgang Hefermehl, Die Entjudung der deutschen Wirtschaft,
in: Deutsche Justiz 1938, S. 1981-1984;
ders., Das jüdische Unternehmen, DJ
1938, 988 ff.