Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler. Eine Ideengeschichte in Einzeldarstellungen, Band 2, hg. v. Grundmann, Stefan/Riesenhuber, Karl. De Gruyter, Berlin 2010. XVII, 521 S. Besprochen von Bernd Rüthers.

 

I. Das 20. Jahrhundert ist von einem der bedeutendsten deutschen Historiker als „Zeit der Ideologien“ gekennzeichnet worden.[1] Der Versuch einer Ideengeschichte der Rechtswissenschaft in dieser Epoche dramatischer geistiger Umwälzungen trifft von vornherein auf gespannte Erwartungen. Die Kollegen Stefan Grundmann (HU Berlin) und Karl Riesenhuber (Bochum) haben an den Universitäten Berlin (HU), Bochum und Frankfurt/Oder zwischen 2006 und 2009 eine Ringvorlesung unter dem Titel „Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler – Eine Ideengeschichte in Einzeldarstellungen“ organisiert. Die Vorträge der Schüler über 38 ausgewählte Zivilrechtsprofessoren sind unter dem genannten Titel, von den Organisatoren herausgegeben, in zwei zeitlich getrennt erschienenen Bänden veröffentlicht.[2]

 

Das Konzept einer solchen Ringvorlesung ist schon auf den ersten Blick reizvoll. Es hat daher auch den Sponsor (die Fritz  Thyssen Stiftung) und die angesprochenen Schüler überzeugt. Darf man angesichts der dargestellten Persönlichkeiten auf ein „Gesamtbild“ der historischen Entwicklung der Zivilrechtswissenschaft in einem dramatisch verlaufenen Jahrhundert hoffen? Zweifellos ein großes und spannendes Ziel.

 

II. Die Personenbilder namhafter, ganz überwiegend deutscher Zivilrechtler aus der Feder von Schülern können angesichts der Dargestellten und der bewegten Epochen, in denen sie gelebt und gewirkt haben, auf lebhaftes Interesse rechnen. Allerdings hat die Auswahl sowohl der 38 so Geehrten und ihrer Porträtisten, wie die Herausgeber selbst sagen, naturgemäß subjektive Züge. Ob die Einzelbilder im Ergebnis ein vertretbares „Gesamtbild“ der Zivilrechtswissenschaft in diesem Jahrhundert ergeben, hängt davon ab, ob das sich aus den Personenbildern ergebende, notwendige Mosaik die Realität der Geschichte der Zivilrechtswissenschaft („wie es wirklich gewesen ist“) halbwegs angemessen und verlässlich spiegelt. Der Versuch ist jedenfalls zu begrüßen, zumal er geeignet ist, neue Untersuchungen zum Thema anzuregen.

 

Die 38 Personen- und Werkbilder vermitteln interessante, subjektiv geprägte Bildausschnitte dieser hundert Jahre Geschichte der Zivilrechtswissenschaft, gezeichnet aus der Sicht enger Verbundenheit der Autoren mit ihren Lehrern. Allein das macht die beiden Bände, wie auch die interessanten Kommentare von Jan Thiessen, Christine Windbichler, Martin Henssler/Clemens Höpfner und Stefan Vogenauer am Ende des zweiten Bandes (S. 407-507) bestätigen, zu einem verdienstvollen Werk und einer lohnenden Lektüre.

 

III. Zur Auswahl: Der Titel kündigt Berichte über „Deutschsprachige Zivilrechtslehrer“ des zwanzigsten Jahrhunderts an. Deutsch gesprochen wird in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Durchsicht ergibt dann zwei Berichte über Österreich im 2. Band (Bydlinski und Doralt). Die Zivilrechts- und Methodenlehrer der Schweiz werden nicht einmal erwähnt. Sind Namen und Einflüsse der Meier-Hayoz, Germann, Forstmoser und vieler anderer mit großen Leistungen und Wirkungen unbekannt? Oder ist „deutschsprachig“ im Titel gar nicht ernst gemeint? Von den bedeutenden Emigranten werden drei erwähnt (Rabel, Kronstein und Rosenberg). Genügt das, um den gewaltigen Verlust anzudeuten, den die deutsche Zivilrechtswissenschaft mit der Vertreibung der jüdischen und „linken“ Kollegen nach 1933, noch dazu unter dem Beifall vieler Kollegen, erlitten hat? Sind hier die „Lorbeeren“ richtig verteilt? Es lassen sich leicht zehn Namen nennen, die mindestens gleichrangig darzustellen gewesen wären (etwa Otto Kahn-Freund, Gerhart Husserl, Erwin Jacobi u. v. a.). Auch sie waren „deutschsprachig“.[3]

 

Und dann gab es da noch die DDR, wie nicht nur das Beispiel Jacobi zeigt. War sie nicht auch deutschsprachig? Kann man die dort tätigen Zivilrechtler einfach auslassen, wenn man deutschsprachige Zivilrechtler des Jahrhunderts ins Auge fassen will? Die Frage hat besonderen Reiz und zusätzliche Relevanz vor dem Hintergrund, dass die Disziplingeschichte und die „Personengeschichte“ des Zivilrechts in der DDR und in der Bundesrepublik strukturelle Parallelen aufweist. Beide waren mit den einschneidenden Umbrüchen und „Rechtserneuerungen“ nach 1945/1949 konfrontiert und haben sie – ähnlich wie nach 1933 – aktiv mitgestaltet.

Über diesen Anmerkungen zur Auswahl der Dargestellten und der Autoren sollte freilich auch nicht vergessen werden, dass die Herausgeber davon abhängig waren, ob Schüler vorhanden waren und ob die vorhandenen zu einem hinreichend realitätsnahen, notfalls auch kritischen Bericht bereit oder in der Lage waren.

 

IV. Das Hauptziel der Herausgeber ist, wie sie am Anfang ihrer Einleitung kundtun, „Eine Ideengeschichte des deutschsprachigen Zivilrechts in Einzelbildern“ zu versuchen. Sie schreiben dazu:  

„Dennoch tut eine solche Ideengeschichte Not für eine Besinnung auf das Gesamtbild in den deutschen Rechtswissenschaften selbst, jedoch durchaus auch, um ein Bild der deutschen Zivilrechtswissenschaften hinauszutragen nach Europa und darüber hinaus.“ (S. 3)

Das Ziel, auch Bausteine einer Ideengeschichte der Zivilrechtswissenschaft des 20. Jahrhunderts liefern zu wollen, erscheint im Hinblick auf die angewandte Methode und die erreichten Ergebnisse bemerkenswert ehrgeizig. Das erweist sich bereits an den von den dargestellten Personen vertretenen Rechtsgebieten. Das 20. Jahrhundert hat mit seinen zahlreichen Umwälzungen neue Rechtsgebiete entstehen oder rapide wachsen lassen, etwa das Arbeitsrecht, das Sozialrecht, das Umweltrecht und das Medienrecht. Alles das wird entweder gar nicht oder in kaum vertretbarer Verkürzung und Einseitigkeit repräsentiert.

 

Das Arbeitsrecht etwa, um nur ein Beispiel zu nennen, ist eines der Kerngebiete entwickelter Industriegesellschaften und vom Wirtschaftsrecht kaum zu trennen. Es führt in beiden Bänden eine Randexistenz. Man sucht vergeblich Namen wie Nikisch, Kaskel, Gamillscheg, Mayer-Maly, Tomandl, Ramm, Richardi oder Däubler. Waren die Auswahlkriterien der Herausgeber zu eng? Vertreter der genannten neuen Disziplinen fehlen fast ganz. Gehört das alles nicht zum 20. Jahrhundert oder ist das Ziel einer „Ideengeschichte“ von vornherein zu hoch gesteckt?

 

V. Unter diesem Blickwinkel erscheint erneut die totale Auslassung der in der DDR 40 Jahre lang praktizierten Zivilrechtswissenschaft als zielwidrig und problematisch. Damit wird allerdings eine in der Bundesrepublik lange geübte Praxis fortgesetzt. Über die Jahrzehnte hin blieb die Rechtsentwicklung im SED-Staat von den Fakultäten der Bundesrepublik, von wenigen Ausnahmen abgesehen (Meißner, Pleyer, Brunner, Badura, Ramm), fast unbeachtet. Sicher war die „Rechtsidee“ des SED-Staates eine fundamental andere, aber ihre Repräsentanten produzierten nicht nur eine neue Ordnung des Zivilrechts sondern ganze neue Gesetzbücher, zwei zum Arbeitsrecht, eines zum Familienrecht sowie ein Zivilgesetzbuch. Weder in der „Privatrechtsgeschichte der Neuzeit“ Franz Wieackers noch in der „Methodenlehre der Rechtswissenschaft“ von Larenz wurden in deren sämtlichen Auflagen (!) die dogmatischen Umwälzungen der Privatrechtsordnungen im Nationalsozialismus und in der DDR auch nur angedeutet, geschweige denn behandelt. Das hatte plausible persönlich Gründe, aber keine sachliche Rechtfertigung. Wegen der Prägekraft dieser literarischen „Klassiker“ der Rechtsgeschichte und der Methodenlehre mit ihrer Ausstrahlung auf Juristenausbildung, Wissenschaft und Rechtsprechung sind Lücken im Geschichtsbild ganzer Generationen von Juristen der Nachkriegszeit entstanden. Leben die Nachwirkungen dieser Verdrängungen vielleicht in diesen beiden Bänden fort?

 

Wenn eine „Ideengeschichte der deutschsprachigen Zivilrechtswissenschaft“ angestrebt wird, die noch dazu nach  „Europa und darüber hinaus“ (S. 3) getragen und wirksam werden soll, dann setzt eine solche Exportaufgabe die Eignung des Produktes für diesen Zweck voraus. Dazu sind Vollständigkeit und kritische Distanz unerlässlich. Von der unkritisch verkürzten „halben“ Ideengeschichte des deutschen Zivilrechts im 20. Jahrhunderts wird außerhalb unserer Grenzen niemand wissenschaftlichen Gewinn haben. Sie ist geeignet, die historischen Realitäten zu verfehlen.

 

VI. Eine weitere Frage: Sind die vorgelegten Personenbilder von Schülern über ihre verehrten Lehrer für ein solches historiographisches Ziel die geeigneten Porträts oder wird die erstrebte „Ideengeschichte der Zivilrechtswissenschaft“ dadurch eher in Frage gestellt? Die Herausgeber erwähnen das Problem (S. 4 und 7). Sie meinen, die Vorteile ihres Konzepts könnten vielleicht überwiegen. Die Schüler seien über Person und Werk ihres Lehrers besonders gut informiert. Die persönliche Nähe zum Lehrer erzeuge neben dem Interesse am Werk und seinen Prägewirkungen auch die Möglichkeit, die Persönlichkeit zu kennzeichnen. Die häufig bestehende Nähe zwischen Lehrer und Schüler sei dazu angetan, genuin Wichtiges beim Lehrer in besonderem Maße zu erfassen und zu thematisieren. Das habe in einer Reihe von Fällen zu besonders anrührenden wissenschaftlichen Berichten geführt sowie der Darstellung des eigenen Lehrers einen vergleichbar singulären Stellenwert eingeräumt, zumal wenn die „ganze wissenschaftliche Familie“, manchmal offenbar sogar der im Vortrag „Gefeierte“, zugegen war.

 

Hier drängen sich Zweifel auf. Sind die von Schülern gezeichneten Lebens- und Werkbilder tragfähige Bausteine für ein zuverlässiges Geschichtsbild der fraglichen Epoche?[4] Bei vielen der Berichte handelt es sich zudem um Nachrufe. Wenn Schüler über ihre Lehrer berichten, denen sie viel, nicht zuletzt ihre akademische Karriere verdanken, stehen in aller Regel positive Aspekte und Perspektiven, mindestens ein Vorverständnis des Wohlwollens im Vordergrund. Das ist durch Gratulationsbeiträge, Festschriften, Nachrufe und Ähnliches vielfältig belegt.[5]

 

VII. Unter all diesen Aspekten bieten die beiden Bände eine interessante Sammlung von Laudationes verehrungsvoller Schüler, eine Art kurzgefasste Sammelfestschrift mit Beiträgen teils sehr unterschiedlicher Qualität.

 

Das 20. Jahrhundert hat Deutschland, Europa und die Welt vielfältig und einschneidend verändert. Die technischen, ökonomischen, gesellschaftlichen, staatlichen und geopolitischen Grundlagen der Menschen wurden mehrfach „umgewälzt“. Für Deutschland und seine Rechtsordnung genügt der Hinweis auf die zahlreichen Wechsel der politischen Systeme und Verfassungen (Kaiserreich – Weimar – NS-Staat – Besatzungsregime – Bundesrepublik alt – DDR/SED-Staat – Bundesrepublik neu nach Wiedervereinigung, Maastricht und Lissabon). Alle genannten Veränderungen betrafen und betreffen (bei der EU) nicht nur, aber auch das Zivilrecht.

 

Die vom neuen System jeweils geforderten „Rechtserneuerungen“ wurden auch von den meisten  Zivilrechtswissenschaftlern mit ihren  Begriffen und Instrumenten im Sinne der jeweils etablierten politischen Werteskala betrieben und legitimiert, zumal die Gesetzgebung das nicht mit der gewünschten Geschwindigkeit leistete. Forschung, Lehre und Politikberatung standen jeweils im Dienst dieser Aufgabe der neu etablierten politischen Mächte. Das Märchen vom scheinbar „unpolitischen Zivilrecht“ war mit diesen Erfahrungen, die sich in zwei deutschen totalitären Diktaturen ansammelten, endgültig ausgeträumt.[6] Ist das nicht ein zentraler Teil der zivilrechtlichen Ideengeschichte des Jahrhunderts der Ideologien?

Besonders interessant sind daher die Schülerberichte über Werk und Wirken ihrer Lehrer im Nationalsozialismus. Bei vielen wird diese Epoche – in bewährter bundesrepublikanischer Tradition – nur am Rade erwähnt; nicht selten gerade bei solchen Kollegen, die an der „NS-Rechtserneuerung“ besonders aktiv, nicht selten führend beteilig waren. Soweit dazu von einzelnen Autoren ausführlicher Stellung genommen wird (etwa von C.-W. Canaris zu Karl Larenz, Bd. 2, S. 263-307), verdient die Wirklichkeitsnähe der Schüler-Berichte besondere Aufmerksamkeit.[7] Bei anderen werden solche Beiträge zur Ideengeschichte dieser Epoche schlicht ausgelassen. Überzeugter Nationalsozialist oder gar „Rassist“ ist nach diesen Portraits unter den namhaften Zivilrechtlern der Epoche niemand gewesen, nicht einmal diejenigen, die (wie Larenz, Hefermehl und andere) nachweislich und engagiert die „Arisierung“ der gesamten Rechtsordnung und die „Entjudung der deutschen Wirtschaft“ betrieben haben. In den Berichten der Schüler wird das entweder bis zur Projektion eines vermuteten inneren Widerstandes verschönt (Canaris Bd. 2, S.280-288) oder verschwiegen (Ulmer Bd. 1, S. 245), der meinte, „dem Zeitgeist Tribut leistende Äußerungen“ seines Lehrers ließen sich nicht feststellen.[8] Die erstaunlichen Wahrnehmungsbarrieren und „Wissenslücken“ der Schüler namhafter Juristen über die realen Abläufe der Rechtsperversionen im NS-Staat (und im SED-Staat) sind, wie auch diese Bände zeigen, eher die Regel als die Ausnahme. Ein erfreuliches Gegenbeispiel bildet der abgewogene Bericht von W. Zöllner über Alfred Hueck (Band 1, S. 131-147). Aber auch Hueck konnte nicht verhindern, dass in der von ihm mit verfassten 4. Auflage des nationalsozialistischen „Arbeitsordnungsgesetzes“ (München und Berlin 1943) das „Sonderarbeitsrecht der Juden und Zigeuner“ – ein verdecktes Mordinstrument – als  eine Extremform gesetzlichen Unrechts vorbehaltlos positiv kommentiert wurde.

 

Teile der gegenwärtig maßgeblichen juristischen Funktionseliten haben und suggerieren mit ihren Beiträgen ein unrealistisches Geschichtsbild der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte. Das gilt für ganze nachgeborene Juristengenerationen. Die angedeuteten Verzerrungen der Geschichte beschränken sich nicht auf die Zivilrechtswissenschaft. Vergleichbar geschönte Personenportraits sind auch im Strafrecht und im öffentlichen Recht zahlreich anzutreffen. Falsche Geschichtsbilder können die Zukunft der ganzen Rechtswissenschaft beeinflussen.

 

VIII. Trotz der genannten Vorbehalte gegenüber dem Konzept einer „Ideengeschichte“ aus Berichten der Schüler über namhafte Lehrer verdienen die Herausgeber Dank und Anerkennung für die Organisation und Publikation dieser Ringvorlesung. Die 38 Portraits der Schüler laden dazu ein, über die zivilrechtliche Ideengeschichte des 20. Jahrhunderts neu und anders, nämlich ohne emotional bedingte Vorverständnisse, persönliche Bindungen und beschränkte Sichtweisen, kritisch nachzudenken. Die beiden Bände liefern dazu ein Ausgangsmaterial, das allerdings dringend nach Ergänzungen und abweichenden Perspektiven verlangt.

 

Konstanz                                                                                Bernd Rüthers



[1]  K. D. Bracher, Zeit der Ideologien. Eine Geschichte politischen Denkens im 20. Jahrhundert, Stuttgart 1982.

[2]  St. Grundmann / K. Riesenhuber, „Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler – Eine Ideengeschichte in Einzeldarstellungen“ 2 Bde., Berlin 2007 und 2010.

[3]  Noch im Jahr 2000 konnte man in einer Redaktionsbeilage zur NJW von dem  Leipziger Rechtshistoriker B. R. Kern lesen: „1933 wurden auf der Grundlage des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums der Arbeitsrechtler Erwin Jacobi, der Lehrstuhlinhaber für internationales Privatrecht Konrad Engländer, der Öffentlichrechtler Hans Apelt und der Zivilprozessualist Leo Rosenberg entlassen…Erfolgreiche Neuberufungen glichen die Verluste aus.“ (2000, 84, 86f.) In der ursprünglichen, später gelöschten Internet-Fassung lautete der Nachsatz: „Den geringen Aderlass des Jahres 1933 konnte die Fakultät durch erfolgreiche Neuberufungen mehr als ausgleichen.“

 

[4]   Karl Kraus, der begnadete Satiriker, soll gesagt haben: „Was die Lehrer verdauen (oder   nicht verdaut haben? B. R.), das essen die Schüler.“  (Christian Wagenknecht, Karl Kraus für Gestreßte, Insel TB 2190, Frankfurt a:m:7Leipzig 1997, S.57.

[5]   In Westfalen gibt es ein Sprichwort: Es wird nie soviel ‚geschönt‘ wie vor der Hochzeit, auf der Beerdigung und nach der Jagd.

[6]   Ebenso Th. Ramm, Zur deutschen Zivilrechtswissenschaft im 20. Jahrhundert, in. Journal der juristischen Zeitgeschichte, 2008, 72 ff.

[7] Dazu B. Rüthers, Personenbilder und Geschichtsbilder – Wege zur Geschichtsumschreibung?, demnächst in JZ 2011.

 

[8]  Vgl. dazu: Wolfgang Hefermehl, Die Entjudung der deutschen Wirtschaft, in: Deutsche Justiz 1938, S. 1981-1984; ders.,  Das jüdische Unternehmen, DJ 1938, 988 ff.