Das letzte Tabu - NS-Militärjustiz und „Kriegsverrat“, hg. v. Wette, Wolfram u. a. (= Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung 685). Bundeszentrale für politische Bildung/Lizenz der Aufbau Verlag-Gruppe, Bonn/Berlin 2007. 507 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Das letzte Tabu hat verschiedene Rezensenten lebhaft interessiert. Leider haben ihre Wünsche den Verlag aus unbekannten Gründen nicht mit Erfolg erreicht. Deswegen versucht der Herausgeber wenigstens einige Zeilen, um auf das Werk hinzuweisen, das ein politischer Appell an den Gesetzgeber sein will, der häufig nur über öffentliche Initiativen erreichbar ist, weil sich Partei- und Fraktionsinteressen nicht leicht auf unbegangene, keinen Wählerzuwachs versprechende Pfade lenken lassen.

 

Das Buch geht nach dem Vorwort Manfred Messerschmidts auf die am 25. Januar 1985 erfolgte Feststellung der Rechtsungültigkeit der Urteile des Volksgerichtshofs durch den Bundestag der Bundesrepublik Deutschland zurück, auf deren Grundlage eine große Anfrage des Abgeordnete Ströbele und die Fraktion der Grünen im Bundestag erfolglos auf eine Rehabilitierung und Entschädigung der wegen Fahnenflucht, „Wehrkraftzersetzung“ und Wehrdienstverweigerung aus religiösen Gründen zum Tode verurteilten Soldaten hinzuarbeiten versuchte. Die Dokumentation will hier Abhilfe schaffen. Sie gliedert sich in fünf um Anmerkungen, Bibliographie und Register angereicherte Teile.

 

Wolfram Wette untersucht zu Beginn die Todesurteile wegen Kriegsverrats (und ähnlicher Delikte) in der nationalsozialistischen Zeit und schließt daran den Kriegsverrat als Politikum an. Helmut Kramer geht in Teil C auf das Verfahren der Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen den Generalrichter a. D. Manfred Roeder besonders ein. Im Anschluss hieran führen Wolfram Wette und Ricarda Berthold in die Dokumentation der dann dargestellten 39 Urteile wegen Kriegsverrats (von Strehlow/Rehmer/Krauss u. a. bis Robert Wolbank) ein, auf deren Grundlage sich jeder Leser ein eigenes Urteil über die rechtsstaatliche Strafwürdigkeit der betreffenden Handlungen bilden kann.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler