Cuadernos de Historia del Derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho y de las Instituciones, Bd. 16. Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2009. 395 S. Besprochen von Thomas Gergen.

 

Das rechtsgeschichtliche Institut der Universität Complutense von Madrid gibt bereits seit 1994 die Jahrbücher für Rechtsgeschichte heraus, von denen im Rezensionsteil dieser Zeitschrift bereits in regelmäßiger Folge Bände besprochen wurden[1]. Anzeigungswürdig sind auch die Beiträge des mittlerweile sechzehnten Bandes, der viele Aspekte der Rechtsgeschichte mit Schwerpunkt auf der iberischen Halbinsel bietet.

 

Der Beitrag von Cristina Amich Elías hat zum Ziel, das Gesetz über die Strafjustiz von Jugendlichen und Heranwachsenden sowie die ergänzende Gesetzgebung für straffällig gewordene Jugendliche (jünger als 16 Jahre) zu beleuchten. Ferner beschäftigt er sich mit der Behandlung von straffällig gewordenen „Heranwachsenden“ (16-21 Jahre). Dieses Regelwerk wird im gesellschaftspolitischen Umfeld der Franco-Diktatur gewürdigt. Dazu gehören Überlegungen zur Entwicklung von Lehren des Strafrechts und der Kriminologie hinsichtlich des Umgangs mit straffällig gewordenen Jugendlichen. Um das typisch „Franquistische“ herauszuarbeiten, zeichnet die Verfasserin die Entwicklungen dieses Regelungsbereiches von Anfang an gut nach[2].

 

Ignacio Cremades Ugarte schreibt über die nationalistisch geprägte Gegenutopie von Baroja, der Republik von Bidasoa. In der Utopiegeschichte bildet das klassische Modell die gegen-utopische Konstruktion der rabelesianischen Abtei von Théleme mit ihrer diametral entgegengesetzten Regel zu den anderen Orden, die Gargantúa ihr auftrug. Diese Gegen-Utopie, eine der größten Utopien der Geschichte überhaupt, entstammt ursprünglich dem Benediktinerkonvent. Sie sei eine schwierige, wenn nicht sogar eine auf Erden gar nicht umzusetzende Utopie. Die von Baroja konzipierte Republik von Bidasoa erscheint als das Baskenland von gestern. Dieses Baskenland und das heutige stehen –hinsichtlich der politischen Pläne- genauso zueinander wie die thelemitische Abtei zum Benediktinerkonvent: als Gegen-Utopie, die auf Freiheit und Toleranz gründet, gewissermaßen als Verneinung der vergangenen baskischen Theokratie oder „batasuna“ von heute.

 

Fermín Marín Barriguete schreibt zur Verordnung („Pragmática“) vom 4. März 1633, die eines der wichtigsten Dokumente der Agrargeschichte ist und einen Wendepunkt in den Beziehungen der Mesta (d. h. der kastilischen Tierzüchtervereinigung) mit der Krone gebracht hat. Der Text der „Pragmática“ bildet eine einzigartige Radiographie der Schwierigkeiten und Bestrebungen des „Ehrenwerten Rates“ („Honrado Consejo“), der nach wie vor die Zwischenlösung beibehielt, das kastilische Recht der Nutztiere nach den Gründungsprivilegien umzusetzen.

 

Der „Consejo de Órdenes Militares“ war eines der ältesten und ruhmreichsten Organe der spanischen Großmonarchie während der gesamten Neuzeit. Gleichwohl handelt es sich um eine wenig untersuchte Institution. Pedro Andrés Porras Arboledas betrachtet die Ursprünge mit Hilfe des Werkes José López de Agurletas. Dieses Mitglied des Santigo-Ordens schrieb 1723 ein Werk, das bislang nur als Manuskript existierte. José Sánchez-Arcilla Bernal und Pedro Andrés Porras Arboledas stellen ferner Dokumente über den Unabhängigkeitskrieg zu Beginn des 19. Jahrhunderts vor.

 

Araceli Donado Vara geht den Vorläufern des Witwen-Pflichtteils („reserva vidual“) auf den Grund. Die Wiederverheiratungen haben schon seit jeher ganz unterschiedliche Gesetzgeber beschäftigt. Abhängig von der zu untersuchenden Epoche variierten die gesetzgeberischen Lösungen je nach den Bedürfnissen der jeweiligen Zeit. Gleichwohl wurden die Vermögensinteressen der Kinder aus erster Ehe vor der Wiederverheiratung einer ihrer Erzeuger erst von den römischen Kaisern berücksichtigt, die sich zum Christentum bekannten. Eines der Anliegen hat mit dem Witwen-Pflichtteil zu tun. Diese in unserem Zivilrecht traditionelle Institution, deren Wurzeln genauer gesagt in Rom untergingen, war dazu geschaffen worden, dass die Sachen, die aus einer Familie stammten, aus Anlass einer Wiederverheiratung des verwitweten Ehegatten nicht in eine andere Familie umgeleitet würden. In vorliegendem Beitrag wird der Entwicklung nachgegangen, die diese Institution im Laufe der Zeit sowohl im römischen Recht als auch in der diesem nachfolgenden Rechtsgeschichte bis zur heutigen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfahren hat.

 

Irene Cerrillo Torquemada schreibt zur Regulierung des ländlichen Raumes um Madrid beim Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit, an der verschiedene rechtspolitische Organe beteiligt waren, die nicht immer dieselben Ziele verfolgten.

 

Die Arbeit von Ana M. Rodríguez González wirft Licht auf die Untersuchungsmethoden der antiken Wirtschaftsgeschichte, die seit ihrer Entstehung als eigenständiges Fach zu Ende des 19. Jahrhunderts angewandt wurden. Thematisiert wird der Beitrag der Wirtschaft zur Erschließung anderer Bereiche der römischen Gesellschaft in der Antike. Ausgehend von dieser Überlegung will der Artikel aufzeigen, wie günstig sich die Interdisziplinarität von Untersuchungen auf die Forschungen von Rechtshistorikern und Romanisten auswirkt.

 

Abschließend präsentieren Antonio Pedro Barbas Homem und Amelia Gascón Cervantes Überlegungen zum aktuellen Rechtsunterricht. Innerhalb des Lehrbetriebs an den Universitäten beobachten sie gegenwärtig einen Prozess tief greifender Reformen, die auch das Jurastudium erfassen. In dieser auf Gegenerwiderung angelegten Arbeit werden Pfade persönlicher Sichtweisen zu den Reformen dieser von Experten der Rechtsgeschichte in Portugal und Mexiko erstellten Studien vorgestellt.

 

Gewiss können die Beiträge des Jahrbuches an dieser Stelle lediglich resümiert werden; für den an der Rechtsgeschichte des spanischsprachigen Raumes Interessierten ist aber auch dieser Band erneut eine lohnenswerte Lektüre.

 

Frankfurt am Main/Saarbrücken                                                         Thomas Gergen



[1] Vgl. Thomas Gergen, ZRG Germ. Abt. 128 (2011), S. ***-***; 126 (2009), S. 341-342; 125 (2008), S. 535-536, 124 (2007), S. 397-400, 123 (2006), S. 415-418, 122 (2005), S. 396-401, 121 (2004), S. 552-555 sowie 120 (2003), S. 433-436.

[2] Hierzu bereits grundlegend Federico Fernández Crehuet López/António Manuel Hespanha, Franquismus und Salazarismus - Legitimation durch Diktatur?, Frankfurt am Main 2008, besprochen von Thomas Gergen in ZRG Germ. Abt. 127 (2010), S. 964-967 sowie zur Aufarbeitung der Diktatur: Patricia Zambrana Moral/Elena Martínez Barrios, Depuración política universitaria en el primer franquismo: algunos catedráticos de derecho, Barcelona 2001, besprochen von Thomas Gergen in ZRG Germ. Abt. 121 (2004), S. 895-898.