Ahrens, Hans-Jürgen/McGuire, Mary-Rose, Modellgesetz für Geistiges Eigentum. Normtext Sellier, München 2011. XIV, 432 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das römische Recht unterschied innerhalb der Sachen (res) zwischen körperlichen Sachen und unkörperlichen Sachen. Wenn es an der körperlichen Sache Eigentum und Besitz gab, lag es nahe, diese Institutionen auch für unkörperliche Sachen fruchtbar zu machen. Zwar waren hierbei die Ideen in Altertum und Mittelalter wirtschaftlich bedeutungslos, aber spätestens mit der Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern durch Gutenberg um 1450 hat sich dies mehr und mehr geändert, so dass in der Gegenwart der Inhaber einer Softwareproduktion viel leichter und schneller zu Reichtum gelangen kann als der Eigentümer einer Hardwarefabrikationsanlage.
Wohl seit dem Ende des 18. Jahrhunderts ist in diesem Zusammenhang in Naturrecht und Rechtsphilosophie die Vorstellung eines geistigen Eigentums (intellectual property) aufgekommen. Sie hat sich im deutschen Rechtsbereich bisher nicht wirklich durchgesetzt. Hier besteht eine Vielzahl von unterschiedlichen und unterschiedlich benannten einzelnen Rechten an unkörperlichen Gegenständen, doch ist die Vorstellung eines einheitlichen geistigen Eigentums durchaus verlockend.
Die in Osnabrück und Mannheim (teilweise bereits für das Recht des geistigen Eigentums) beschäftigten Verfasser sehen darin eine aus ihrer Sicht schädliche Erschwernis für die praktische Umsetzung des übergeordneten Gemeinschaftsrechts der europäischen Union und die wissenschaftlich-theoretische Systembildung und Lückenfüllung. Um diesem Mangel abzuhelfen, schlagen sie ein ausformuliertes Modellgesetz für geistiges Eigentum vor. Gegliedert ist ihr interessantes Werk außer in eine umfangreiche Einleitung in insgesamt 10 Bücher (Allgemeiner Teil, Organisations- und Verfahrensrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht, Sortenschutzrecht, Halbleiterschutzrecht und Arbeitnehmererfindungen) mit jeweils ziemlich vielen detaillierten Einzelvorschriften, die einen Gesamtüberblick anstreben, eine Diskussionsgrundlage sein wollen und zweifelsfrei einen wichtigen Anstoß für eine mögliche Weiterbildung des europäischen Rechts des geistigen Eigentums bilden können.
Innsbruck Gerhard Köbler