Sellschopp, Till Meno, Der Weg zum Revokationsrecht der Ehegatten nach § 1368 BGB. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte des ehelichen Güterrechts (= Rechtshistorische Reihe 393). Lang, Frankfurt am Main 2009. 205 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Jörn Eckert angeregte und bis zu seinem frühen Tod betreute, von Rudolf Meyer-Pritzl und Werner Schubert begutachtete, im Sommersemester 2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie behandelt die Stellung eines Ehegatten bei Verfügungen des anderen Ehegatten über sein Vermögen. Dazu bestimmt § 1368 BGB: Verfügt eine Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten geltend zu machen.

 

Der Verfasser bietet hierzu in seinem ersten Abschnitt einen historischen Überblick (über das eheliche Güterrecht) von der Zeit der Volksrechte über das spätere Mittelalter, das eheliche Güterrecht in der neueren Zeit (Dotalrecht, allgemeine Gütergemeinschaft, partikuläre Gütergemeinschaft, Verwaltungsgemeinschaft), das Bürgerliche Gesetzbuch alter Fassung, Weimarer Republik, Nationalsozialismus, Familiengesetzbuch der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Entstehung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft bis zur Entstehung des § 1368 BGB neuer Fassung. Dabei kann er zeigen, das das Revokationsrecht im Grunde keine neuzeitliche Erfindung ist, sondern bereits im Mittelalter bekannt war und auch die Anerkennung durch den Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den gesetzlichen Güterstand der Nutznießung und Verwaltung (§ 1407 Nr. 3) und den vertraglichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gefunden hatte (§, 1449 BGB);

 

Im zweiten Abschnitt setzt der Verfasser sich mit Rechtsprechung und Literatur zu ausgewählten Fragen des Revokationsrechts auseinander. Seit 1900 ging es dabei um den richtigen Klageantrag, das Zurückbehaltungsrechts des Dritten und den Schutz seines guten Glaubens. Wer immer mit Fragen des Revokationsrechts befasst ist, wird in der Arbeit des Verfassers eine gelungene geschichtliche Grundlegung finden.

 

Innsbruck                                            Gerhard Köbler