Schmaltz, Jacqueline, Die Entwicklung der Industrie- und
Handelskammern. Zwischen Pflicht und Kür (= Rechtshistorische Reihe 410). Lang,
Frankfurt am Main 2010. XVII, 267 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerhard Lingelbach angeregte und betreute, im Wintersemester 2008/2009 angenommene Dissertation der nach dem Studium in Jena und Montpellier als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für bürgerliches Recht und deutsche Staats- und Rechtsgeschichte in Jena tätigen Verfasserin. Sie gliedert sich außer in Einleitung und Zusammenfassung in insgesamt fünf Abschnitte. An den Beginn stellt die Verfasserin die Herkunft der Industrie- und Handelskammern, doch behandelt sie danach nacheinander Struktur, Aufgaben, Selbstverwaltungskörperschaft und Kontroversen um die Pflichtzugehörigkeit und verfolgt innerhalb dieser jeweiligen Sachgebiete den geschichtlichen Verlauf vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart, wobei nur bei der Struktur zwischen Handelskammer einerseits und Industrie- und Handelskammer andererseits unterschieden wird.
Die Industrie- und Handelskammern haben nach dem Eingangssatz der Verfasserin zu ihrem ersten Sachteil ihren Ursprung in den Handelskammern Frankreichs, die als Unterbau des in Paris 1700 von Ludwig XIV. gegründeten Handelsrats zwecks Leitung des Handels und der Gewerbe nach den Grundsätzen des Merkantilismus eingerichtet wurden. Nach dem Frieden von Lunéville vom 9. Februar 1801 wurden sie auch im von Frankreich erlangten linksrheinischen Gebiet des Heiligen römischen Reiches gebildet, ab 1830 neben den bereits im Mittelalter geschaffenen Handelsgilden auch an einigen Stellen des rechtsrheinischen Preußen. Nach der Verfasserin ist der Grund hierfür nicht ganz geklärt, obwohl manches für ihre bessere Eignung für statistische Aufgaben und zur Organisation größerer Bezirke spricht.
In der Folge behandelt die Verfasserin die Vereinheitlichung der Gründungsstatuten durch eine königliche Verordnung des Jahres 1848, die Verbesserung der Organisation durch das Handelskammergesetz Preußens von 1870, die Verankerung des Aufsichtsrechts in einer Gesetzesnovelle von 1897, die Verbesserung der Organisation in einem Gesetzesentwurf von 1918, die Verhältnisse zwischen 1933 und 1945 (Gauwirtschaftskammerverordnung vom 20. April 1942) und das Industrie- und Handelskammergesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Dezember 1956. Vielleicht hätte sie dabei zwischen der älteren Handelskammer und der neueren Industrie- und Handelskammer (Gesetz über die Industrie- und Handelskammern vom 1. April 1924, Fassung vom 28. Dezember 1933) allgemeiner trennen sollen. Umgekehrt hätten Schuber und Schubert wohl eher vereinigt werden sollen, ohne dass diese Schwächen der interessanten und weiterführenden, wichtige Quellen im Anhang wiedergebenden Studie grundsätzlich Abbruch zu tun vermögen.
Innsbruck Gerhard Köbler