Harders, Cai Niklaas E., Das Bundesjagdgesetz von 1952 sowie die Novellen von 1961 und 1976 (= Rechtshistorische Reihe 389). Lang, Frankfurt am Main 2009. 348 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Werner Schubert im weiteren Rahmen seiner bedeutsamen Förderung der neuesten Gesetzgebungsgeschichte angeregte und betreute, vom deutschen Jagdschutz-Verband in Bonn unterstützte, im Wintersemester 2008/2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in (ziemlich ausführliche Gliederung,) Abkürzungsverzeichnis, Untersuchung, (8) Gesetzes- und Entwurfstexte von 1934 bis 1976, Quellenverzeichnis und Literaturverzeichnis. Im Mittelpunkt steht das Bundesjagdgesetz von 1952 mit den Novellen von 1961 und 1976.
Ohne Jäger gäbe es nach Ansicht des Verfassers wohl schon lange kein Wild mehr. Der - die Jagd auf das Wild schätzenden - Jägerschaft sei es zu verdanken, dass die Wildbestände aufrechterhalten wurden und ein Gleichgewicht zwischen Natur und Wildbestand bestehen blieb. Um dieses (Geleichgewicht!) zu erhalten, wurden in Deutschland im Jagdjahr 2005/2006 1077441 Stück Rehwild, 476645 Stück Schwarzwild und 604452 Füchse erlegt(, von Hasen gar nicht erst zu reden).
An Hand der Literatur schildert der Verfasser einleitend zusammengefasst die Geschichte des Jagdrechts vom Frühmittelalter bis zur Weimarer Republik, die von den Anfängen der völligen Jagdfreiheit über merowingische Bannforste, das hochmittelalterliche Jagdregal, die gesetzliche Regelung in II, 16, 3 §§16-68 ALR, den Vorläufer Frankreich (Übertragung des ausschließlichen Jagdrechts auf die Grundeigentümer durch Gesetze vom 11. 8. 1789 und 30. 4. 1790), den Vormärz, die Verfassung von 1848/1849 (Bindung des Jagdrechts an den „Besitz“ von Grund und Boden, § 169), die entschädigungslose Abschaffung des Jagdregals z. B. in Preußen durch Gesetz vom 31. 10. 1848, das preußische Jagdgesetz vom 18. 1. 1934 (93 Paragraphen) und das Reichsjagdgesetz vom 3. 7. 1934 bis zum eigentlichen Untersuchungsgegenstand führt. Detailliert verfolgt er danach die Entstehung des Bundesjagdgesetzes von 1952 in ihren vielen einzelnen Entwicklungsstadien unter Berücksichtigung auch unveröffentlichter Quellen sowie die beiden anschließenden Novellen. Abschließend weist er den Vorwurf nationalsozialistischen Gedankenguts im Jagdrecht zurück und bewertet das als Rahmengesetz ergangene Bundesjagdgesetz als einen anerkennenswerten Erfolg, der freilich durch die Beseitigung der Rahmengesetzgebungszuständigkeit des Bundesgesetzgebers in der Föderalismusreform des Jahres 2006 gefährdet werden könnte.
Innsbruck Gerhard Köbler