ZGB, gestern - heute - morgen - Festgabe zum schweizerischen Juristentag 2007, hg. im Auftrag der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern v. Girsberger, Daniel/Luminati, Michele (= Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft 20). Schulthess, Zürich 2007. XI, 337 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 2007 waren hundert Jahre seit der Verabschiedung des Zivilgesetzbuchs der Schweiz am 10. Dezember 1907 vergangen. Die 2000 als jüngste der zehn Schweizer Universitäten in der in den letzten dreißig Jahren von etwa 75000 auf rund 58000 Einwohner verschlankten Stadt Luzern gegründete Universität beendete nach sieben Jahren ihre infantia. Was lag näher, als beide glücklichen Ereignisse mit einem gemeinsamen Sammelband zu feiern und den Ruhm der bedeutenden Kodifikation auf die Zukunft der Bildungseinrichtung ausstrahlen zu lassen.
Schließlich war der Gründungspräsident der schweizerischen Juristengesellschaft, dessen Namen dem Werk nicht ganz gewiss zu sein scheint, am 23. 9. 1828 in Mosen (Luzern) geboren. Am 22. 3. 1861 war von Luzern aus durch die juristische Gesellschaft des Kantons ein Zirkular versandt worden, das erfolgreich zur Bildung einer schweizerischen juristischen Gesellschaft aufrief. Außerdem hatte diese bereits 1872, 1889, 1911, 1933, 1951 und 1962 in Luzern getagt und waren 2007 aller guten Dinge eben am besten sieben.
An diese Tradition erinnert im aus der Tagung erwachsenen Sammelband Stephen V. Berti als Präsident des schweizerischen Juristenvereins nach dem Vorwort der Herausgeber und dem Geleitwort des Regierungsrats Anton Schwingruber am Beginn der ersten der vier Sachbereiche (Allgemeines, Einleitungsartikel, Personen). Anschließend befasst sich Michele Luminati (Das ZGB und seine Richter) mit der Rekrutierung der Justizelite, mit den Selbst- und Fremddarstellungen des Richterideals sowie mit den unterschiedlichen Richtertypen und stellt die Frage, wie aus der Vielfalt an Richtertypen ein homogener Spruchkörper entstehen konnte. Paul Richli (Bundeszivilrecht vs. kantonales öffentliches Recht) behandelt die Versuchung zur wechselseitigen Grenzüberschreitung, während Alexander H. E: Morawa den Substantive Due Process in Human Rights Law und Thomas Gächter Verständnis und Wandel des subjektiven Privatrechts und des Rechtsmissbrauchsverbots erörtert.
Im Familienrecht und Erbrecht sucht Regina E. Aebi-Müller den heutigen Stand von Abstammung und Kindesverhältnis, während Paul Eitel und Karin Anderer 100 Jahre Begünstigung des Ehegatten nach Art. 473 ZGB in den Blick nehmen. Im Sachenrecht hält Thomas Sutter-Somm das Erfordernis der dinglichen Einigung neben causa und traditio für entbehrlich, obwohl auch im schweizerischen Privatrecht von der Existenz des dinglichen Vertrags auszugehen sei. Karin Müller widmet sich dem einseitigen Verzicht auf den Miteigentumsanteil, Jörg Schmid besonderen Nutzungsrechten im Stockwerkeigentum und Daniel Girsberger der Mobiliarhypothek gestern und morgen.
Am Ende sieht Walter Fellmann Art. 42 Obligationenrecht als Frucht der Anpassung des Obligationenrechts an das Zivilgesetzbuch. Andreas Furrer hält das schweizerische Leistungsstörungsrecht für nicht mehr ganz den modernen Anforderungen eines Vertragsrechts im eingeläuteten 21. Jahrhundert gerecht und denkt über eine Gesetzesreform nach. Ein die vielfältigen Erkenntnisse erschließendes Sachregister fehlt.
Innsbruck Gerhard Köbler