Winkelbauer, Thomas, Gundaker von Liechtenstein als Grundherr in
Niederösterreich und Mähren. Normative Quellen zur Verwaltung und
Bewirtschaftung eines Herrschaftskomplexes und zur Reglementierung des Lebens
der Untertanen durch einen adeligen Grundherrn sowie zur Organisation des
Hofstaats und der Kanzlei eines „Neufürsten“ in der ersten Hälfte des 17.
Jahrhunderts (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung Fontes iuris 19).
Böhlau, Wien 2008. X, 559 S. Besprochen von Petr Kreuz.
Die rezensierte Publikation stellt eine umfassende
Edition von Ordnungen, Instruktionen, Befehlen, Dekreten, Patenten und anderen
normativen Texten dar, die vorwiegend in den Jahren 1601-1655 der Besitzer
eines Komplexes von in Niederösterreich und Südmähren gelegenen Domänen, Fürst
Gundaker von Liechtenstein (1580-1658), herausgab. Der Herausgeber der vorliegenden
Edition, Professor für österreichische Geschichte an der Universität Wien,
Thomas Winkelbauer, widmete sich schon in einer Reihe seiner früheren
Publikationen, insbesondere in einer umfassenden Monographie aus dem Jahre
1999, der Persönlichkeit und dem Leben und Werk Gundakers von Liechtenstein.
Die vorliegende Edition enthält insgesamt 102 normative Texte. Nach der Meinung
des Verfassers gehe es „… um einen exemplarischen Quellenkorpus, der imstande
ist, zahlreiche forschungsleitende Begriffe, wie zum Beispiel
Sozialdisziplinierung, Konfessionalisierung, Rationalisierung, Bürokratisierung,
Professionalisierung, Kommerzialisierung, Refeudalisierung, grundherrlicher
Absolutismus, Untertänigkeit und Leibeigenschaft, Zeremonialisierung und
Repräsentation mit Leben zu erfüllen, bzw. auf den Prüfstand zu stellen“ (S.
2). Bis auf einige Ausnahmen werden in der Edition Texte zugänglich gemacht,
die zu dem gegenwärtig im Hausarchiv der Regierenden Fürsten von Liechtenstein
in Wien und Vaduz aufbewahrten Schrifttum gehören.
In einer umfassenden Einführung
zur Edition berichtet Winkelbauer zuerst über die Verwaltung und
Bewirtschaftung der Herrschaften und Güter des höheren Adels in Böhmen, Mähren
und Österreich in der Frühen Neuzeit. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen
stützt er sich vor allem auf die Ergebnisse der tschechischen Forscher, die sich
über das ganze 20. Jahrhundert hinweg relativ systematisch der Problematik der
Patrimonialverwaltung widmeten (J. Kalousek, V. Černý, V. Pešák, E.
Cironisová, J. Tywoniak usw.). Darüber hinaus beschäftigt sich der
Verfasser mit der Frage nach dem Umfang und dem allmählichem Anwachsen der
Domäne Gundakers von Liechtenstein, des jüngsten Bruders des bekannteren
Fürsten Karl von Liechtenstein (1569-1627). Gundaker war ursprünglich nur
Besitzer zweier niederösterreichischer Herrschaften Willersdorf und
Ringelsdorf. Im Zuge der Konfiskation des Eigentums der „Rebellen“ nach der
Niederlage des böhmischen Ständeaufstandes erwarb er im Jahre 1622 die
südmährischen Domänen Ungarisch Ostra (Uherský Ostroh) und Mährisch Krumau
(Moravský Krumlov). Im Jahre 1634 kaufte er noch das südmährische konfiszierte
Gut Wolframitz (Olbramovice). Im Jahre 1643 trat er die Erbschaft seines
verstorbenen Bruders Maxmilian an, wodurch er in den Besitz der Herrschaften
Rabensburg und Hohenau in Niederösterreich sowie der Herrschaft Steinitz
(Ždánice) in Mähren kam. Der Verfasser weist darauf hin, dass das Anwachsen von
Gundakers Domäne ein typisches Beispiel für den Prozess der Konzentration des
Grundbesitzes sei. Dieser Prozess setzt in Böhmen schon im 16. Jahrhundert ein
(das rosenbergerische Dominium in Südböhmen), zu einer stärkeren und
nachhaltenden Konzentration kommt es aber in Mähren erst nach dem Jahre 1620,
unter anderem auch infolge der großen Konfiskationen nach der Niederlage des
böhmischen Ständeaufstandes. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts konzentrierte sich
ein Viertel des Eigentums an Grund und Boden in Mähren in den Händen zweier
Häuser – der Liechtensteins und der Dietrichsteins.
Anschließend bringt Winkelbauer
die Entwicklung und die Verwaltungsstruktur der liechtensteinschen
Grundherrschaft im 17. und 18. Jahrhundert näher. Als ein gewisses Vorbild der
Verwaltung der liechtensteinschen Domänen betrachtet der Verfasser die
zentralisierte Verwaltung des Dominiums der Rosenberger, wie sie sich in der
Mitte des 16. Jahrhunderts unter Wilhelm von Rosenberg entwickelte. Es handelte
sich um ein Verwaltungssystem, bei welchem die Verwaltung aller Rosenberger
Dominien in einem Ort konzentriert war und von einem Oberbeamten gesteuert
wurde, der für gewöhnlich als Regent bezeichnet wurde. Ein ähnliches System der
den einzelnen Herrschaften übergeordneten Verwaltungs- und Kontrollorgane
entwickelte sich auch in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf den liechtensteinschen
Domänen. Gundaker von Liechtenstein ernannte den ersten Oberhauptmann aller
seiner Domänen im Jahre 1622, nachdem er die erwähnten Herrschaften Ungarisch
Ostra und Mährisch Krumau erworben hatte. In den folgenden zwei Jahrzehnten entstanden
allmählich weitere zentrale Verwaltungs- und Kontrollorgane seiner Domänen. Es
überrascht deshalb nicht, dass Gundakers Instruktionen, Ordnungen und weitere
normative Vorschriften sich nicht nur an Beamte und Untertanen in den einzelnen
Herrschaften, sondern auch (insbesondere seit den 30er Jahren des 17.
Jahrhunderts) an die Beamten seiner Zentralverwaltung richteten. Die
allmähliche Vervollkommnung und personelle Stärkung der obrigkeitlichen
Verwaltung werden auch durch drei Schemata belegt, welche die Organisation der
Domäne Wilfersdorf fortschreitend in den Jahren 1603, 1614 und 1634 darstellen.
Anhand der herausgegebenen normativen Vorschriften wird ersichtlich, dass Fürst
Gundaker sich im Laufe seines langen Lebens eine beachtliche Geläufigkeit in
den Verwaltungsangelegenheiten aneignete. Außerdem war er – nach Winkelbauer –
„der beste Ökonom und Manager“ im Vergleich zu seinen beiden älteren Brüdern.
Seine Verwaltungs- und Wirtschaftsprinzipien wurden nicht nur von seinem Sohn
Hartmann (1613-1686), sondern auch von seinem Enkel Florian und anderen
Angehörigen des Hauses übernommen.
Winkelbauer bietet eine Analyse
von einigen ausgewählten Instruktionstypen. Besondere Aufmerksamkeit schenkt er
dem Vollzug der Kriminalgerichtsbarkeit. Er kommt zu dem zu erwartenden
Schluss, dass die Kriminalgerichtsbarkeit in Mähren von den als Halsgerichte
fungierenden Stadträten der zu Gundakers Herrschaften gehörenden untertänigen
Städte ausgeübt wurde und dass der Fürst sich bemühte, durch den Erlass einer
Malefizordnung die Prozesse zu beschleunigen. In den meisten auf den Verkauf
der Eigenbauprodukte sich beziehenden Instruktionen richtete sich Gundaker nach
Winkelbauer nach dem Grundsatz der Gewinnmaximierung.
Im zweiten Teil seiner
einführenden Studie bietet Winkelbauer vor dem Hintergrund der von den
Reichspoliceyordnungen und Policeyordungen für die österreichischen Länder
genommenen Entwicklung eine Analyse der umfassenden Policeyordnung, die von
Gundaker von Liechtenstein bereits 1601, im Alter von 21 Jahren und noch vor
seiner Konversion zum Katholizismus, erlassen wurde. Ferner geht der Autor
gleichzeitig der Frage nach, wie Gundaker seit dem Jahre seiner Konversion, d. h.
dem Jahre 1602, bis zur zweiten Hälfte der 1630er Jahre seine Policeyordnung
erweiterte und ergänzte. Diese Ergänzungen hingen vorwiegend mit den
Bestrebungen um die katholische Konfessionalisierung (Gegenreformation)
zusammen. Winkelbauer erwähnt, dass Gundakers Konversion zum Katholizismus zu
annähernd gleicher Zeit erfolgte wie die Konversion einer Reihe weiterer
Repräsentanten des höheren Adels aus böhmischen und österreichischen Ländern
(insbesondere Karl von Liechtenstein, Wilhelm Slavata und Albrecht von
Wallenstein). In diesem Zusammenhang weist der Verfasser auf die Fälle einiger
Angehöriger des höheren Adels in Südmähren hin, welche die Gegenreformation auf
ihren Domänen noch am Ende des 16. Jahrhunderts (die Dietrichsteiner in
Nikolsburg/Mikulov) und zu Beginn des 17. Jahrhunderts einleiteten (Jan Kavka
von Říčany). Im Unterschied zu ihnen nahm Fürst Gundaker die
systematische Gegenreformation auf seinen niederösterreichischen und mährischen
Domänen erst seit der Mitte der 20er Jahre des 17. Jahrhunderts in Angriff.
Zwischen den Jahren 1627 und 1655 erließ er im Zusammenhang mit seinen
Bemühungen, seine Untertanen in den Schoß der römisch-katholischen Kirche zu
führen, zahlreiche Befehle, Patente und Dekrete. Ein großes Problem, das
Gundaker in seinen Befehlen wiederholt behandelte, stellten während der ersten
Jahrzehnte der Gegenreformation in Mähren die mangelnden Sprachkenntnisse der
neuen Seelsorger dar.
In Anknüpfung an die
Herausbildung des landesfürstlichen Absolutismus verwendet Winkelbauer den
Begriff grundherrlicher Absolutismus. Dieses Phänomen tauchte in den böhmischen
und österreichischen Ländern schon seit dem 16. Jahrhundert auf. Es äußerte
sich in einer zunehmenden Schmälerung der Autonomie der Dorfgemeinden. In
Österreich unter der Enns trat es im Laufe des 17. Jahrhunderts in der Beseitigung
jeder aktiven Beteiligung der Untertanen an der Rechtsprechung in Erscheinung.
Als weitere Äußerungen des grundherrlichen Absolutismus sind in Österreich auch
die Verdrängung des lokalen Gewohnheitsrechts (Weistümer) und die Verdrängung,
bzw. völlige Ausschaltung der Ratsbürger der patrimonialen Städte und Märkte
aus der hohen Gerichtsbarkeit zu betrachten. In der Wirtschaftsphäre kann man
das obengenannte Phänomen zum Beispiel anhand der Erweiterung des Spektrums der
den Untertanen obliegenden Pflichten oder der Einführung von verschiedenen
herrschaftlichen Produktions-, Ankaufs- und Verkaufsmonopolen wahrnehmen.
Was die Frage der Effektivität
der Sozialdisziplinierung, bzw. der teilweisen Aneignung der neuen Normen durch
die Untertanen angeht, ist auf den von Winkelbauer gezogenen Schluss
hinzuweisen, dass „…die Dichotomie zwischen den Normensystemen der geistlichen
und weltlichen Obrigkeiten auf den einen und jeden der Untertanen in Stadt und
Land auf der anderen Seite“ nicht überschätzt werden sollte (S. 93). Der
Verfasser hebt gleichzeitig hervor, dass durch die meisten
Disziplinierungsbestrebungen der Obrigkeit ökonomisches Interesse verfolgt
wurde. Außerdem widmet Winkelbauer besondere Aufmerksamkeit obrigkeitlichen
Pest- und Infektionsordnungen sowie Schutzmaßnahmen gegen die von
Himmelserscheinungen ausgehenden Gefahren (einer von den von Gundaker erlassenen
Befehlen bezieht sich auf die Sonnenfinsternis vom 12. August 1654).
Im dritten Teil seiner
einführenden Studie analysiert Winkelbauer die Befehle bezüglich Gundakers Hof
und Hofstaat. Dazu gehörten auch die das Hof- und Tafelzeremoniell eingehend
regelnden Befehle. Winkelbauer erwähnt die Tatsache, dass während der Hofstaat
Albrechts von Wallenstein 1633 nicht weniger als 900 Personen und der Karls von
Liechtenstein um 1616 rund 140 Personen zählten, der Hofstaat Gundakers nach
Einrichtung seiner Residenz in Mährisch Krumau in den 1640er Jahren nie mehr
als maximal 50 Personen umfasste.
Im zweiten Teil der rezensierten
Publikation bietet Winkelbauer zunächst eine eingehende Übersicht über alle von
ihm bei der Vorbereitung der Edition benützten Quellen. Eine Sonderstellung
unter diesen Quellen nimmt das Manuskript ein, das die Abschriften vorwiegend
aus dem Jahre 1636 stammender Instruktionen, Befehle und weitere Schriftstücke
enthält. Der Verfasser reproduziert den Inhalt des Manuskripts in einer
eingehenden Übersicht. Darauf folgt eine Übersicht der angewendeten
Editionsgrundsätze.
Den dritten Teil der rezensierten
Veröffentlichung bildet die eigentliche Edition von Ordnungen, Befehlen und
Instruktionen Gundakers von Liechtenstein. Die herausgegebenen normativen Texte
teilte Winkelbauer nach ihrem Inhalt in sechs Gruppen:
1. Policeyordnungen; 2. Instruktionen für Herrschaftsbeamte und -angestellten
aller Art; 3. die Wirtschaft und die Untertanen betreffende Ordnungen,
Patente, Dekrete und Befehle; 4. gegenreformatorische Mandate, Patente,
Dekrete und Befehle; 5. ein Verzeichnis der Strafen für Fehler der
Herrschaftsbeamten bei den Rechnungslegungen und Kanzlei- und
Registraturordnungen; 6. zwei Hofstaatsordnungen und zwei Kammerordnungen.
Den abschließenden Teil der
Publikation stellen eine Übersicht der edierten Quellen und ein sehr
umfassendes Literaturverzeichnis dar (S. 484-529). Eine wertvolle Ergänzung zur
Edition bildet ein eingehendes Glossar (S. 530-551). Am Schluss der Veröffentlichung
steht ein Personenregister und Ortsregister.
Die einführende Studie zur
rezensierten Publikation kann hinsichtlich des breiten Spektrums der herausgegebenen
Texte keine detaillierte und erschöpfende Inhaltsanalyse der normenbildenden
Tätigkeit Gundakers von Liechtenstein darstellen. Winkelbauer interessiert sich
darin vor allem für einen breiteren Zeit- bzw. Entwicklungskontext dieser
Tätigkeit. Er bemüht sich auch, die Rolle der obrigkeitlichen Normenbildung im
Prozess der stufenweisen Vervollkommnung der Verwaltung von ausgedehnten
zentralisierten frühneuzeitlichen adeligen Grundherrschaften in den böhmischen
Ländern und in Österreich zu beleuchten. Eine eingehendere Analyse wird in der
einführenden Studie nur dann gegeben, wenn es sich um Ordnungen handelt, die der
Verfasser im
Zeitkontext für die bedeutsamsten hält, folglich insbesondere Policeyordnungen,
gegenreformatorische Mandate und Hofstaatsordnungen. Wenn Winkelbauer von den
gegenreformatorischen Mandaten spricht, schenkt er seine Aufmerksamkeit deren
Durchsetzung in der Praxis, und zwar vornehmlich auf den südmährischen
Herrschaften, wobei er mit relativer Detailtreue den mit der Durchsetzung
verknüpften Fragen nachgeht.
Die Edition selbst ist sehr sorgfältig
bearbeitet. Jeder der edierten Texte ist im Kopftitel mit genauer Bezeichnung
und kurzer Inhaltsabgrenzung versehen. Danach folgt die Angabe der benutzten
Quelle (der textlichen Grundlage), bzw. der Quellen mit kurzer formeller
Charakteristik. Die edierten Texte sind nach Bedarf mit eingehendem
textkritischem Apparat, in einigen Fällen auch mit einem Sachkommentar versehen.
Große Aufmerksamkeit schenkt Winkelbauer der Erfassung aller eventuellen
eigenhändigen Korrekturen und Ergänzungen Gundakers von Liechtenstein aus dem
begreiflichen Grunde, weil gerade diese Korrekturen und Ergänzungen den besten
Einblick nicht nur in die persönliche Beteiligung Gundakers an der
normenbildenden Tätigkeit, sondern auch in die Art und Weise seines (nicht nur
Rechts-)Denkens ermöglichen. Falls es zwei bzw. mehrere Grundlagen für den Text
einer Verordnung gab, wurden vom Editor sorgfältig alle eventuell vorkommenden
Text- bzw. inhaltliche Unterschiede registriert.
Die edierten Texte wurden
buchstabengetreu transkribiert. Diese Art des Zugänglichmachens stellt – meiner
Ansicht nach – einen annehmbaren und für den Zweck der vorliegenden Edition
recht geeigneten Kompromiss zwischen konsequenter Transkription und einfacher
Transliteration dar. Der Zweck der vorliegenden Edition bestand nämlich
vornehmlich im Zugänglichmachen des Inhalts eines umfangreichen und auf seine
Art einzigartigen Komplexes normativer Texte Gundakers von Liechtenstein und im
Erfassen – dies im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten – des Prozesses der
Entstehung und Wandlung der genannten Texte und des schon erwähnten Anteils Gundakers
selbst an ihrer Genesis und Umwandlung. Aus diesem Grunde ist es in gewissem
Maße verständlich, dass Winkelbauer in seinen relativ kurzen Erläuterungen zur
Edition in bedeutendem Maße auf die Analyse der einzelnen Quellen, bzw. der
Textgrundlagen aus der Sicht der historischen Hilfswissenschaften (insbesondere
der Diplomatik) verzichtete und sich im wesentlichen auf ihre Aufzählung und
unterschiedlich umfangreiche Inhaltscharakteristik beschränkte. Unter anderen
Umständen wäre, sollte eine Edition von ähnlichem Umfang vorbereitet werden,
die erwähnte nach den Kriterien der historischen Hilfswissenschaften bzw. nach
den Maßstäben der Diplomatik erstellte Analyse der edierten Quellen wenigstens
wünschenswert. Dies träfe auch zu, wenn es sich um eine Edition eines
umfassenden und in gewissem Maße gleichartigen Komplexes aus der Frühen Neuzeit
stammender normativer Texte handelte.
Zum Schluss sei es
nichtsdestoweniger gestattet, zu konstatieren, dass die rezensierte Publikation
tatsächlich ein bedeutsames und in vielerlei Hinsicht beachtenswertes
wissenschaftliches Werk darstellt. Die Edition selbst ist sehr sorgfältig
bearbeitet und kann ein Muster für ähnlich ausgerichtete Editionen der Zukunft
sein.
Prag Petr
Kreuz