Utermark, Timo, Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung bei Ernst Rabel (= Internationalrechtliche Studien 38). Lang, Frankfurt am Main 2005. 317 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Maximiliane Kriechbaum betreute, im Wintersemester 2004/2005 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg angenommene Dissertation des von 2001 bis 2004 nach Abschluss seines Studiums als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Seminar für römisches Recht und vergleichende Rechtsgeschichte der Universität Hamburg tätigen Verfassers. Sie geht den Wurzeln des bekannten, in Wien 1874 geborenen und in Zürich 1955 verstorbenen Rechtsvergleichers in der Romanistik und der historischen Rechtsvergleichung nach. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Rolle die Rechtsgeschichte im Rahmen der Rechtsvergleichung bei Rabel spielt.

 

Nach einer kurzen Einleitung beginnt der Verfasser im ersten seiner fünf Sachteile mit der historischen Rechtsdogmatik. Dabei schildert er zunächst Rabels Zeit in Wien (bis 1904), die maßgeblich von Ludwig Mitteis geprägt wurde, dessen Wirken über Adolf Exner und Josef Unger von der historischen Rechtsschule beeinflusst war. Bei der Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Recht prüft er die Auswirkung des römischen Haftungssystems auf die modernen Rechtsordnungen.

 

Es folgt die Betrachtung der Schriften zur historischen Rechtsvergleichung. Dabei spielen die Schriften zum griechischen Recht und zum Recht der Papyri eine wesentliche Rolle. In Rabels Zeit in Göttingen (1911-1916) kommt das römische Recht als Rechtssystem mit Personenrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht und Erbrecht hinzu (Grundzüge des römischen Privatrechts 1915).

 

Mit München (1916-1926) verbindet der Verfasser die Theorie der modernen Rechtsvergleichung, mit Berlin (1926-1935) die Vereinheitlichung des Kaufrechts als systematische Rechtsvergleichung. In der Emigration in Amerika (1939) erfolgt die rechtsvergleichende Begriffsbildung im Kollisionsrecht., wobei in „The Conflict of Laws“ Wohnsitz, Ehekollisionsrecht, internationales Gesellschaftsrecht, internationales Deliktsrecht, allgemeines internationales Vertragsrecht, internationales Kaufrecht, Verjährung von Ansprüchen, internationales Sachenrecht und internationales Erbrecht besondere Berücksichtigung finden. Dabei kam dem rechtshistorischen Argument häufig ausschlaggebende Bedeutung zu und sprach sich Rabel im Anschluss an Savigny und Westlake als Grundsatz dafür aus, den wirklichen oder hypothetischen Willen der Parteien für die Bestimmung des anzuwendenden Rechtes zu Grunde zu legen.

 

Am Ende fasst der Verfasser seine wesentlichen Ergebnisse knapp zusammen. Dabei kann er vor allem zeigen, dass Rabel bei der Gewinnung seiner dogmatischen Lösungen häufig und erfolgreich die Rechtsgeschichte verwenden konnte. Zugleich kann legt er, in welchen Traditionslinien Rabel im Rahmen der gesamten internationalrechtlichen Literatur seiner Zeit steht.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler