Thiel, Sybille, Strafe und Strafverfahren in der freien Reichsstadt Memmingen in den Jahren 1551-1689. Diss. jur. Würzburg 2003 (2004). XXIV, 168 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Verfasserin gliedert ihre Untersuchung nach Quellenverzeichnis, Literaturverzeichnis und Abkürzungsverzeichnis in sechs Abschnitte, wobei sie sich im Eingang mit Zielsetzung, Forschungsstand und Quellenlage befasst. Nach ihrer Erkenntnis stellt sich der Diskussionsstand im Bereich des Strafrechts im frühneuzeitlichen Memmingen als ausgesprochen spärlich dar, sind die Quellen größtenteils ungeordnet und teilweise nicht erfasst und existieren wissenschaftliche Veröffentlichungen nicht. Als wichtigste Grundlage für ihre eigene Arbeit hebt sie drei Urgichtbücher von 1551 bis 1689 hervor (1551-1573, 1574-1614 mit einer Unterbrechung von 1589 bis 1604, unvollständig 1615-1689).
Im zweiten Abschnitt behandelt die Autorin die Stadt- und Gerichtsverfassung der von ihr mit Baumann zu den 51 Reichsstädten gezählten, vielleicht 7500 Einwohner beherbergenden Stadt (Ersterwähnung 1128, 1390 Einwohner mit Bürgerrecht). Verfassungsorgane sind (1551) der kleine Rat, der geheime Rat, der große Rat und das Gericht (an sich mit 20 auf Lebenszeit ernannten Gerichtsherren). Den Vorsitz im Gericht führte der Stadtammann.
Danach stellt die Verfasserin die strafrechtsrelevanten Normen zusammen (Constitutio Criminalis Carolina, Memminger Zuchtordnungen, Kirchenzuchtordnung, Malefizgerichtsordnung). Im Anschluss daran behandelt sie ausführlich das Strafverfahren (Einleitung, Verfolgungshindernisse, Beweis, endlicher Rechtstag, Tenorierung, Vollstreckung, Kosten, Beteiligte). Dem folgen die Straftaten (132, 207, 183 in den Urgichtbüchern erfasst), bei denen die Vermögensdelikte (Diebstahl, Raub, Betrug, Wucher, Kirchendiebstahl) etwa zwei Drittel ausmachen (Tötungsdelikte 4,59 Prozent, schwere Körperverletzungen 0,77 Prozent, Frauendelinquenz 9,0 Prozent).
Am Ende fasst die Autorin die Ergebnisse ihrer eine bisherige Lücke überzeugend schließenden Arbeit präzise zusammen. Danach lehnte sich der Ablauf des Strafverfahrens eng an die Vorschriften der Constitutio Criminalis Carolina an. Insgesamt erweist die die Kriminalität mit gut 500 erfassten Straftaten in gut 100 Jahren anscheinend als gering., weswegen auch die häufigsten ausgesprochenen Strafen im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität Prangerstehen und Ausstreichen durch Ruten mit anschließendem Stadtverweis sind.
Innsbruck Gerhard Köbler