Linksliberalismus in Preußen. Die Sitzungsprotokolle der preußischen Landtagsfraktion der DDP und DStP 1919-1932, eingeleitet und bearb. v. Stalmann, Volker (= Quellen zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Dritte Reihe Die Weimarer Republik Band 11), Halbband 1 März 1919 bis Dezember 1922, Halbband 2 Januar 1923 bis März 1932. Landtagsfraktion der Deutschen Demokratischen Partei und der Deutschen Staatspartei 1919-1932. Droste, Düsseldorf 2009. CXL, 1-616, VIII, 617-1307 S. Besprochen von Werner Schubert.

 

Die Deutsche Demokratische Partei (DDP) spielte wegen ihrer Beteiligung an allen preußischen Kabinetten – auch in den meisten Reichskabinetten war sie vertreten – eine wichtige Rolle bei der Republikanisierung Preußens, das sich in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts zu einem „Vorbild demokratischer Stabilität und zum Bollwerk der Demokratie entwickelte“ (S. XI). Die DDP verfügte im preußischen Landtag zunächst über 75 Sitze (16,2% der Abgeordneten), verlor jedoch seit 1921 kontinuierlich an Zustimmung (1921: 26 Sitze [6,1%], 1928: 21 Sitze [4,4%] und 1932 2 Sitze [1,5%] nach der Umbenennung der Partei in: „Deutsche Staatspartei“). Auch heute noch bekannte Mitglieder der DDP-Landtagsfraktion waren Hugo Preuß (gest. 1925) und Höpker Aschoff (von 1925-1931 Finanzminister; von 1951-1954 Präsident des Bundesverfassungsgerichts). Die Fraktion repräsentierte vornehmlich das protestantische Bildungsbürgertum. Bemerkenswert ist der relativ hohe Anteil der jüdischen Abgeordneten; in der Anfangszeit der Weimarer Republik stimmten fast zwei Drittel der jüdischen Wahlberechtigten für die DDP (S. XVII). Die Edition macht die über 800 Sitzungsprotokolle der preußischen Landtagsfraktion – diejenigen der Reichstagsfraktion sind verschollen (S. CIX) – zugänglich, nachdem bereits 1980 L. Albertin und K. Wegner die Sitzungsprotokolle der Führungsgremien der DDP herausgegeben hatten. Die Kommentierung der meist knappen, mitunter stichwortartig abgefassten Protokolle umfasst den Nachweis von Bezugsdokumenten (insbesondere in den Parlamentsverhandlungen), die Verifizierung der im Text genannten Personen und die Kennzeichnung von Sachverhalten und Zusammenhängen. Da die Protokolle für sich gesehen meist nicht hinreichend aussagekräftig sind, hat Stalmann dem Editionsteil eine fast 100 Seiten umfassende Einleitung vorangeschickt. Diese befasst sich zunächst mit der sozialen Zusammensetzung der Fraktion und mit dem geringen Anteil der Frauen in der Fraktion. Es folgt ein Abschnitt über die Organisation und Geschäftsgewohnheiten der Fraktion, den Fraktionsvorstand und die Fraktionsvorsitzenden. Auch das Verhältnis der Fraktion zur Regierung und zu den Koalitionsparteien (SPD, Zentrum) und zu der Opposition wird detailliert beschrieben. Für den Rechtshistoriker ist vornehmlich der Abschnitt über die Themen der preußischen Gesetzgebung von Interesse (Verfassung; Verwaltungsreform; Finanz- und Wirtschaftspolitik; Beamtenpolitik und Demokratisierung der Verwaltung sowie Bildungs- und Kirchenpolitik). Über das Zivil-, Straf-, Verfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht enthalten die Protokolle nur wenige Hinweise (vgl. die umfangreiche Diskussion über die Justizverfassung der Sitzung vom 20. 5. 1922, S. 563ff.; Billigung des geplanten Wegfalls des § 1312 BGB a. F. [Ehehindernis des Ehebruchs], S. 971). Diese Rechtsmaterien wurden primär vom Reichsjustizministerium betreut, das insoweit jedoch sehr eng mit den Sachbearbeitern des preußischen Justizministeriums zusammenarbeitete. Die Landtagsfraktion war jedoch in die Reformdiskussionen über die genannten Rechtsgebiete kaum einbezogen, da die DDP nicht den Justizminister stellte. Umso stärker war ihre Einflussnahme auf die preußische Verfassung von 1920, auf die Reformprojekte hinsichtlich der allerdings gescheiterten Gemeindeverfassung, die Auflösung der 12.000 Gutsbezirke, die Steuer- und Finanzausgleichsgesetze und auf die Reform der Schulaufsicht und die Lehrerausbildung sowie auf die Beamtengesetzgebung. Die Mitglieder der Fraktion werden durch Kurzbiographien (CXIff.), die Protokolle durch ein Personen- und ein hinreichend aussagekräftiges Sachregister erschlossen (z. B. S. 1271f. die Beratungsgegenstände aus dem Bereich der Justiz). Insgesamt stellt die Edition hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Rechtsgeschichte einen wichtigen Baustein zur Geschichte des preußischen Verfassungsrechts und dessen Praxis und zur Geschichte insbesondere des öffentlichen Rechts in der Weimarer Zeit dar. Es zu wünschen, dass sie zu einer verstärkten Beschäftigung mit der Rechtsgeschichte des republikanischen Preußen anregt, deren Gesamtdarstellung noch immer aussteht.

 

Kiel

Werner Schubert