Hunkel, Andreas, Eduard Dietz (1866-1940) - Richter, Rechtsanwalt und Verfassungsschöpfer (= Rechtshistorische Reihe 384). Lang, Frankfurt am Main 2009. XVI, 254 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Klaus-Peter Schroeder angeregte und betreute, auf Einsicht in zahlreichen Archivstücken beruhende, von Detlev Fischer geförderte, im Sommersemester 2008 von der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in zwei Teile. Zunächst betrachtet der Verfasser Leben und Wirken, danach das Werk.

 

Eduard Dietz wurde als uneheliches Kind des Legationsrats Nikolaus von Blume als Eduard Robert Franzen in Karlsruhe am 1. November 1866 geboren und 1888 von einem Münzarbeiter adoptiert. Nach dem Besuch des Gymnasium in Karlsruhe studierte er nach dem Abitur (1885) Rechtswissenschaft in Heidelberg (Burschenschaft Frankonia), Berlin und Heidelberg, wo er die erste juristische Staatsprüfung mit gut bestand und 1889 promoviert wurde. Nach der zweiten juristischen Staatsprüfung (1892, gut) trat er 1893 in den höheren Justizdienst Badens ein, verließ diesen aber 1900 und ließ sich als Rechtsanwalt nieder.

 

Wohl um 1900 ist sein Eintritt in die Sozialdemokratische Partei anzusetzen. Am 16. November 1918 erhielt er zusammen  mit Karl Glockner und Johann August Zehnter von der in den Revolutionswirren gebildeten Volksregierung den Auftrag zur Ausarbeitung eines Verfassungsvorentwurfs. Der nach Abhaltung von Wahlen am 5. Januar 1919 der badischen Nationalversammlung zur Beratung vorgelegte Regierungsentwurf stützte sich im Wesentlichen auf einen Entwurf Dietzs, der aber am 2. April 1919 aus der Nationalversammlung ausschied und danach auch aus der SPD austrat.

 

Der zweite Teil stellt die Verfassung von 1919 in den Mittelpunkt. Detailliert werden die einzelnen Bestimmungen erörtert. Gegenüber dieser wichtigen Leistung treten die Schriften über die Geschichte der Burschenschaft und der Beitrag zur Weiterentwicklung des sozialreligiösen Gedankens deutlich zurück.

 

Insgesamt gelingt dem Verfasser ein überzeugendes Bild eines zu Unrecht von der Vergessenheit bedrohten, marxistischen Sozialismus und republikanische Demokratie in sich einenden badischen Juristen und Politikers. Dabei wird die als notwendig empfundene Anpassung an die politischen Gegebenheit der nationalsozialistisch geprägten Zeit nicht verschwiegen. Ein Schriftenverzeichnis rundet die dichtgesetzte Arbeit vorteilhaft ab.

 

Innsbruck                                            Gerhard Köbler