Göttlicher, Doris Regine, Auf der Suche nach dem gerechten Preis. Iustum pretium und Vertragsgerechtigkeit (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 6). V&Runipress, Göttingen 2004. 173 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Wulf Eckart Voß betreute, mit Mitteln der Konrad-Adenauer-Stiftung geförderte, nach zwölf Jahren wissenschaftlicher Forschung unter nicht immer einfachen Bedingungen vorgelegte Osnabrücker Dissertation der Verfasserin. Sie beschränkt sich auf das Altertum. Da sie aber eine grundsätzliche, auch in späterer Zeit auf antiker Grundlage immer wieder behandelte Frage betrifft, erweckt sie auch das Interesse der Germanistik.

 

Nach einer kurzen Einleitung untersucht die Verfasserin die Grundlagen der Preisgerechtigkeit in der römischen Republik. Ausgangspunkt ist die Diskussion bei Cicero. Danach stellt die Verfasserin die philosophische und juristische Pflichtenlehre bei Cicero den Käuferpflichten und Verkäuferpflichten in den zwölf Tafeln, bei Plautus und Terenz sowie im ädilizischen Edikt gegenüber und ergänzt die Leitlinien der juristischen Pflichtenlehre beim Kauf durch die actio de dolo.

 

Zeitlich schließt sie dem die Preisgerechtigkeit im Prinzipat unter Berücksichtigung der Schulenentwicklung an. Den Beschluss bildet die Preisgerechtigkeit im Dominat unter Diokletian. Hier berücksichtigt die Verfasserin besonders die Bedeutung der Bürokratie, der späteren Interpolationenkritik und der humanitas.

 

Insgesamt kommt sie zu dem Ergebnis, dass die beiden Reskripte C. 4. 44. 2. und 8. als unmittelbare Folge einer langen Entwicklung diokletianisch sind, weil sie sich in das Recht der diokletianischen Zeit organisch einfügen und gerade dort einen wesentlichen Punkt in der Geschichte der Austauschgerechtigkeit bilden. Dementsprechend hat nicht erst Justinian in das formale Synallagma der Hauptpflichten im Kauf zwecks Herstellung materialer Gerechtigkeit eingegriffen. Den Begriff des iustum pretium ordnet sie dabei bereits dem Prinzipat zu, die mittelbare Erzwingung des entsprechenden Verhaltens durch Androhung von Nachteilen sieht sie als ein Grundprinzip des römischen Rechts an.

 

Innsbruck                                                                   Gerhard Köbler