Festschrift 200 Jahre Appellationsgericht/Oberlandesgericht Bamberg, hg. v. Meisenberg, Michael. Beck, München 2009. XIX, 356 S. Besprochen von Werner Schubert.

 

Das heutige Oberlandesgericht Bamberg ist eines der drei bayerischen Oberlandesgerichte und umfasst sieben Landgerichtsbezirke (Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Hof, Schweinfurt und Würzburg). Als OLG im Rahmen des Inkrafttretens der Reichsjustizgesetze am 1. 10. 1879 begründet, geht seine 200jährige Geschichte als bayerisches Obergericht bis auf das Jahr 1809 zurück, als Bayern aufgrund des Organisationsedikts über die Gerichtsverfassung zum 1. 1. 1809 in Bamberg ein Appellationsgericht errichtete. Nach der Säkularisation des Hochstifts Bamberg hatte Bayern in Bamberg bereits 1803 ein Hofgericht und eine Oberste Justizstelle eingerichtet, über die G. Dippold berichtet (S. 3ff.). Ziel der vorliegenden Festschrift ist es, „wichtige Ereignisse und herausragende Persönlichkeiten“ aus der Geschichte des OLG Bamberg aus verschiedenen Blickwinkeln zugänglich zu machen (Meisenberg, S. XIII). Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt die Festschrift nicht. In Teil I (S. 3-81) behandelt die Festschrift P. J. A. Feuerbach als zweiten Präsidenten am Appellationsgericht in Bamberg (1814-1816), das 1873 mit dem Bamberger Gericht zusammengelegte Appellationsgericht in Aschaffenburg, die Erweiterung des Zuständigkeitsbezirks des OLG Bamberg um das Landgericht Coburg (1921), die Geschichte des Oberfränkischen Schwurgerichtshofs (1848-1924; mit konkreten Beispielen), das Bamberger Gericht als Fideikommissgericht und die Gerichtsgebäude seit 1808. – Sehr verdienstvoll sind im folgenden Abschnitt die biographischen Skizzen jüdischer Richter und Rechtsanwälte, die in der NS-Zeit ihr Amt bzw. ihre Stellung verloren (S. 115ff.; vgl. auch S. 290f. für das Notariat). Die Beiträge für die Zeit seit 1945 (S. 171ff.) gehen ein auf Thomas Dehler als Generalstaatsanwalt, Generalkläger und OLG-Präsident (1945-1949), auf Hermann Weinkauf als Präsidenten des LG Bamberg und als OLG-Präsident (1946-1950) mit einigen die Biographie von Daniel Herbe (Tübingen 2008) ergänzenden Hinweisen (S. 197; J. Bernreuther), auf die Aufbauhilfe des OLG Bambergs nach der Wiedervereinigung in Sachsen und auf die Vortragstätigkeit der Juristischen Gesellschaft für Ober- und Unterfranken ab 1947. Die ehemaligen Präsidenten J. Schütz, F. Faber, A. M. Kreuzer und R. Böttcher (1970-2002) steuern S. 215-237 eigene Erfahrungen aus ihrer Amtszeit bei. Der kaum rechtshistorisch orientierte Beitrag über die Generalstaatsanwaltschaft enthält Kurzlebensläufe der Behördenleiter seit 1945 (S. 269ff.). Der knappe, gleichwohl aufschlussreiche Aufsatz H. Oberseiders über das Notariat im OLG-Bezirk Bamberg bringt wichtige Hinweise auf die im Wesentlichen notarlose Zeit von 1806 bis 1862. Nach dem Untergang des Reichsnotariats durften zwar noch einige ehemals kaiserliche Notare weiter amtieren; auf Neuernennungen von Notaren für Franken ließ sich jedoch das Münchner Justizministerium nicht ein. Von rechtshistorischem Interesse ist endlich der von T. Günter erstellte Anhang über die Präsidenten des Bamberger Obergerichts (S. 354ff.). Leider enthält die Übersicht nur Kurzbiographien der Präsidenten für die Zeit ab 1945. Da für die Zeit zwischen 1809 und 1945 teilweise nur unvollständige archivalische Unterlagen vorliegen, verzichtete Günter insoweit auf detailliertere biographische Angaben. Nützlich wäre es jedoch gewesen, wenn Günter die verfügbaren Daten zusammengestellt hätte. Insgesamt vermittelt der Band ein anschauliches Bild über wichtige Aspekte der Geschichte des Bamberger Obergerichts, deren Gesamtdarstellung insbesondere für die Kaiserzeit, für die Weimarer Zeit und die NS-Zeit noch aussteht.

 

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Werner Schubert