European Contract
Law. Materials
for a Common Frame of Reference - Terminology, Guiding Principles, Model Rules,
produced by Association Henri Capitant des Amis de la Culture Juridique
Française and Société de Législation Comparée, hg. v. Fauvarque-Cosson,
Bénédicte/Mazeaud, Denis, vorbereitet v.
Seit dem Ende des zweiten Weltkriegs wächst Europa trotz vieler Hindernisse und Spannungen sichtlich zusammen. Seit dem 1. Januar 1999 gibt es einen Euro als Buchgeld, seit 1. Januar 2002 als Bargeld, der als gemeinsame Währung in 22 europäischen Staaten, von denen 16 der Europäischen Union angehören fungiert. Obwohl man dort überall mit dem gleichen Geld einen Kaufpreis bezahlen kann, unterscheidet sich das für den Kauf geltende Recht von Staat zu Staat.
Das hängt damit zusammen, dass die Währung inzwischen weniger als Element der Souveränität verstanden wird als das Recht. In ihm sehen wohl insbesondere die Gesetzgeber als die Herren des Rechts eine Garantie ihrer Gestaltungsmacht. Auf sie möchten sie so ungern verzichten, dass der Gedanke eines europäischen Gesetzbuchs selbst in der schmalen Form einer europäischen Verfassung bislang nicht zur Verwirklichung reifen konnte.
Gleichwohl entstehen immer wieder auch Initiativen in diese Richtung. Im Januar 2003 sprach sich die Europäische Commission für einen gemeinsamen Bezugsrahmen für ein einheitlicheres europäisches Vertragsrecht aus. Im Mai 2005 erwuchs daraus ein gemeinsames Netzwerk für europäisches Privatrecht.
Als Ergebnisse
sind seit dieser Zeit von verschiedenen Arbeitsgruppen Materialien für einen
gemeinsamen Referenzrahmen entstanden. Sie sind seit 2008 in drei Teilen
veröffentlicht. Teil 1
betrifft die Terminologie (Contract, Obligation and Duty, Juridical Acts -
Juridical Facts, Mandatory Rules and Ordre Public, Good Faith, Fault, Failure,
Préjudice, Damages - Indemnity, Anéantissement - Destruction), Teil 2 die
wesentlichen Grundsätze (Freedom of Contract, Contractual Certainty,
Contractual Fairness) und Teil 3 die überarbeiteten Grundsätze für ein
europäisches Privatrecht.
Was sich hieraus entwickeln wird, ist derzeit wohl noch ziemlich offen. Gleichwohl ist damit eine Zwischenbilanz vorgelegt. Vielleicht lässt sich auf ihrer Grundlage leichter ein Weg dafür finden, dass über die Bezahlung mit der gleichen Währung hinaus auch für Entstehung, Inhalt und Erfüllung von Verträgen in weiten Teilen Europas einheitliches Recht gelten wird.
Innsbruck Gerhard Köbler