Eicker, Steffen, Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht. Die völkerrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorgehen des Deutschen Reiches gegen die Herero in Deutsch-Südwestafrika im Jahre 1904 und ihre Durchsetzung vor einem nationalen Gericht (= Schriften zum internationalen und zum öffentlichen Recht 80). Lang, Frankfurt am Main (u.a.) 2009. 531 S. Besprochen von Hans-Michael Empell.

 

Die Untersuchung wurde im April 2008 vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität in Marburg als Dissertation angenommen; betreut wurde die Arbeit zunächst von Dieter Blumenwitz, nach dessen Tod (2005) von Gilbert H. Gornig. Im Anschluss an eine knappe Einleitung (S. 33ff.), in der das Thema vorgestellt und der Gang der Untersuchung dargelegt wird, beginnt der Hauptteil der Arbeit, der sich in vier Abschnitte gliedert.

 

Der erste Abschnitt behandelt den „geschichtlichen Hintergrund“ (S. 37ff.). Geschildert wird der im Januar 1904 begonnene Aufstand der Herero, eines im Zentrum des heutigen Namibia lebenden Volkes, gegen die Führung der damaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika. Zu den Gründen für den Aufstand gehörten eine sich verschlechternde wirtschaftliche und soziale Lage, die zunehmende Ausbreitung deutscher Siedler und eine Politik der Kolonialverwaltung, die darin bestand, den Herero Reservate zuzuweisen und dabei die Reservatsgrenzen festzulegen, ohne auf die Bedürfnisse der Herero Rücksicht zu nehmen. Kennzeichnend für die Haltung der bei der Aufstandsbekämpfung eingesetzten Militärs ist eine auf die Herero bezogene Äußerung des damaligen Oberbefehlshabers der Schutztruppen in Südwestafrika, des Generalleutnants Lothar von Trotha, vom Oktober 1904: „Ich glaube, dass die Nation als solche vernichtet werden muss.“ (S. 67) Die Aufstandsbekämpfung wurde mit derart brutalen Mitteln durchgeführt, dass um die 60 000 Menschen getötet wurden. Die Herero, die überlebt hatten, wurden in, wie es schon damals hieß, „Konzentrationslagern“ interniert, deren Zweck darin bestand, ein Reservoir von Arbeitskräften zur Verfügung zu haben. Die Lebensbedingungen in diesen Lagern waren so schlecht, dass sich Seuchen ausbreiteten und Tausende von Herero starben. Im Jahre 1915 brach die deutsche Herrschaft in Südwestafrika infolge des Einmarsches südafrikanischer Truppen zusammen.

 

In einem zweiten Abschnitt widmet sich der Verfasser den Bemühungen heute lebender Herero, Wiedergutmachung von der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen (S. 81ff.). Diese Versuche werden seit 1990 unternommen, dem Jahr, in dem Namibia von Südafrika unabhängig wurde. Die Bundesrepublik Deutschland erkennt eine „besondere Verantwortung“ für Namibia an, weist jedoch Wiedergutmachungsforderungen zurück. Der „besonderen Verantwortung“, so heißt es offiziell, werde durch die Leistung umfangreicher Entwicklungshilfe Rechnung getragen. Die Klage des Vertreters einer Organisation der Herero beim Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag (1998) musste daran scheitern, dass nur Staaten als Partei vor dem IGH zugelassen sind. Die namibische Regierung unterstützt die Forderung nach Wiedergutmachung nicht. Sie verweist auf die bisher geleistete Entwicklungshilfe und macht zudem geltend, nicht allein die Herero seien vom Kolonialismus betroffen gewesen.

 

Mit dem dritten Abschnitt beginnt der Teil der Untersuchung, der sich auf die Frage bezieht, ob die Herero einen Anspruch auf Wiedergutmachung gegen die Bundesrepublik Deutschland haben (S. 97ff.). Zunächst stellt der Autor klar, dass um 1900 (anders als heute) ein für alle Staaten verbindliches (universelles) Völkerrecht nicht bestand. Es existierte lediglich ein europäisches Völkerrecht, das auf die Beziehungen zwischen den „zivilisierten Nationen“ angewendet wurde, zu denen auch einige nicht-europäische Staaten gerechnet wurden. Die Verhältnisse zwischen den Staaten des europäischen Völkerrechts und politischen Gemeinwesen in Übersee, die keine „zivilisierten Nationen“ bildeten, wurden durch einen völkerrechtlichen Normenkomplex geregelt, der heute als „Völkerrecht in Übersee“ oder „überseeisches Völkerrecht“ bezeichnet wird. Dieser Teil des Völkerrechts war nur schwach entwickelt. Die Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und den Herero unterstanden dem Autor zufolge dem damaligen überseeischen Völkerrecht.

 

Auf dieser Grundlage wendet sich der Verfasser zunächst dem Kriegsvölkerrecht zu. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Deutsche Reich gegenüber den Herero nicht an die Verträge des Kriegsvölkerrechts, insbesondere an die Genfer Konventionen (1864 und 1906) und die Erste Haager Landkriegsordnung (1899), gebunden war. Der Verfasser ist ferner der Auffassung, auch ein Verstoß gegen die Normen des gewohnheitsrechtlich begründeten ius in bello könne nicht festgestellt werden. Einer der Gründe ist dem Autor zufolge, dass die Herero nach dem damals geltenden Völkerrecht als „unzivilisierte Nation“ kein Völkerrechtssubjekt waren.

 

Anschließend widmet sich der Verfasser den Menschenrechtsnormen und untersucht, ob das Vorgehen des Deutschen Reiches gegen die Herero als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, als Missachtung der Konvention gegen Völkermord (1948) oder als Verletzung weiterer Menschenrechtsvorschriften qualifiziert werden kann. Er stellt fest, der Tatbestand des Völkermordes sei erfüllt, verneint jedoch eine Rückwirkung des Verbots und anderer Menschenrechtsbestimmungen und gelangt folgerichtig zu dem Resultat, dass Menschenrechtsnormen nicht verletzt wurden. Zusammenfassend konstatiert der Autor: „Das Verhältnis zwischen den Herero und Deutschland war durch weitestgehende Abwesenheit von Rechtsbeziehungen geprägt“ (S. 293). Der Krieg gegen die Herero sei in einem „fast rechtsleeren Raum“ geführt worden (S. 293).

 

Auch die weitere Frage, ob die Herero, die Verletzung völkerrechtlicher Normen einmal unterstellt, einen Anspruch auf Wiedergutmachung gegen die Bundesrepublik Deutschland haben, verneint der Autor. Die Bundesrepublik Deutschland sei zwar mit dem Deutschen Reich der Zeit um 1900 identisch und daher potenzieller Gegner eines solchen Anspruchs. Die Herero könnten aber nicht Inhaber eines Anspruchs sein. Nach geltendem Völkerrecht stehe ein Wiedergutmachungsanspruch nicht den unmittelbar betroffenen Opfern von Menschenrechtsverletzungen zu, sondern deren Heimatstaat. Die Republik Namibia, die als anspruchsberechtigt allenfalls in Betracht komme, habe eine Wiedergutmachungsforderung bisher nicht erhoben und würde sich mit dem Prinzip von Treu und Glauben in Widerspruch setzen, wenn sie nun einen Anspruch geltend machte.

 

Der vierte Abschnitt ist den Bemühungen von Seiten der Herero gewidmet, Entschädigungszahlungen vor einem US-amerikanischen Gericht zu erstreiten (S. 325ff.). Am 18. 9. 2001 erhoben eine Organisation von Herero und eine Vielzahl von Einzelpersonen Klage vor dem District Court for the District of Columbia (D.D.C.) in Washington, D.C., gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung von 2 Milliarden US-Dollar. Eine solche Klage erschien als nicht von vornherein aussichtslos, weil ein US-amerikanisches Gesetz aus dem Jahre 1789, das Alien Tort Statute, vorsieht, dass die US-amerikanischen Bundesgerichte für Klagen zuständig sind, in denen eine Verletzung des Völkerrechts geltend gemacht wird. Solche Klagen sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Täter und der Opfer und auch unabhängig davon zulässig, wo die behaupteten Taten begangen wurden. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin weigerte sich jedoch, die Klage förmlich zuzustellen, und berief sich auf das Prinzip der Staatenimmunität, wonach die Staaten vor der Gerichtsbarkeit anderer Staaten geschützt sind. Da der Justizsenator eine vom D.D.C. gesetzte Frist für die Zustellung verstreichen ließ, nahmen die Kläger ihre Klage am 16. 6. 2003 zurück. Weitere juristische Schritte gegen die Bundesrepublik Deutschland wurden nicht unternommen. Der Autor gelangt aufgrund einer umfangreichen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Klage vor dem D.D.C. auch aus materiell-rechtlichen Gründen keine Erfolgsaussicht hatte.

 

Unter der Überschrift „Entschädigung auf politischer Basis?“ erörtert der Autor die Frage, welches die Gründe dafür sind, dass die Bundesrepublik Deutschland, anders als etwa im Hinblick auf den Völkermord an den europäischen Juden, Wiedergutmachungsleistungen verweigert (S. 495ff.). In einer Schlussbetrachtung (S. 501ff.) stellt der Verfasser resümierend fest, die Untersuchung habe deutlich gemacht, dass das geltende Völkerrecht mit der Aufarbeitung von Kolonialunrecht überfordert ist. Der Autor wendet sich gegen eine Aufweichung des Verbots der Rückwirkung völkerrechtlicher Normen mit der Begründung, die Rechtssicherheit würde Schaden nehmen, und spricht sich auch dagegen aus, das Konsensprinzip zugunsten naturrechtlicher Prinzipien preiszugeben, weil das Völkerrecht dadurch seine Ordnungsfunktion einbüßen würde. Den Herero bleibe nur der „politische Weg“ (S. 502). In einem Anhang (S. 505ff.) werden zwei Verträge zwischen Repräsentanten der Herero und dem Deutschen Reich (1885) dokumentiert; ein Literaturverzeichnis schließt sich an.

 

Ein wichtiger Grund dafür, dass die Bemühungen der Herero, auf völkerrechtlichem Wege Wiedergutmachung zu erlangen, gescheitert sind, besteht darin, dass die Untaten, die gegen dieses Volk begangen wurden, ungefähr hundert Jahre zurückliegen, während die einschlägigen Menschenrechtsnormen, zum Beispiel das Genozidverbot, erst nach 1945 völkerrechtlich anerkannt wurden und eine rückwirkende Anwendung dieser Vorschriften auszuschließen ist. Die vom Verfasser untersuchte Frage ist daher nur verständlich vor dem Hintergrund der im 20. Jahrhundert vollzogenen Entwicklung von einem europäischen Völkerrecht, das ein zwischenstaatliches Recht war, an dem allein „zivilisierte Nationen“ beteiligt waren, zum modernen, universellen Völkerrecht, in dem außer Staaten auch Individuen, Nationen und andere Kollektive, zum Beispiel ethnische Gruppen, als Rechtssubjekte anerkannt sind. Kennzeichnend für das moderne Völkerrecht ist zudem, dass nicht mehr allein die Interessen von Staaten und anderen Rechtssubjekten, sondern auch Interessen der Staatengemeinschaft als Ganzer und damit das Gemeinwohl geschützt werden. Zu den Normen, die dem Zweck dienen, Staatengemeinschaftsinteressen zu schützen, werden das Genozidverbot und weitere, grundlegende Menschenrechtsvorschriften gerechnet. Anerkannt ist, dass dem Gemeinwohl dienende Bestimmungen Pflichten eines jeden Staates gegenüber der Staatengemeinschaft als ganzer begründen, deren Einhaltung jeder andere Staat verlangen kann, und zwar unabhängig davon, ob eigene Staatsangehörige von einer Pflichtverletzung betroffen sind (Pflichten erga omnes). So kann jeder Staat von allen anderen Staaten verlangen, Völkermord zu unterlassen oder einzustellen. Es wird sogar die (allerdings umstrittene) Auffassung vertreten, im Fall der Verletzung einer solchen Norm sei jeder Staat berechtigt, Wiedergutmachung zugunsten der Opfer zu fordern, selbst wenn diese nicht eigene Staatsangehörige sind. Hier zeigt sich, wie weit das Völkerrecht in den letzten hundert Jahren im Sinne des Menschenrechtsschutzes fortgeschritten ist. Es wäre nützlich gewesen, wenn der Autor einen Überblick über diese (hier nur skizzierte) Entwicklung gegeben hätte, um die Basis deutlich zu machen, auf der seine Untersuchung sich bewegt.

 

Insgesamt hat der Verfasser eine gründliche und übersichtlich gegliederte Arbeit vorgelegt. Einen guten Beitrag zur Orientierung bieten die häufig eingefügten „Zwischenergebnisse“. Vor allem jedoch ist dem Autor für die Behandlung eines Themas zu danken, das von Völkerrechtlern und in der breiteren Öffentlichkeit bisher kaum beachtet wurde. Auch wenn das Ergebnis lautet, dass ein völkerrechtlich begründeter Wiedergutmachungsanspruch nicht besteht, ist es doch verdienstvoll, ein blutiges, im Bewusstsein der Herero bis heute nachwirkendes Kapitel europäischer Kolonialgeschichte dargestellt und bewertet zu haben.

 

Heidelberg                                                                  Hans-Michael Empell