Drexler,
Martin, Die Anerkennung der Sicherungsübereignung im 19. Jahrhundert und ihr
Einfluss auf aktuelle Probleme. Diss. jur. Düsseldorf, 2002. XXII, 121 S. Besprochen
von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Dirk Olzen betreute, im Februar 2002 der juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf vorgelegte Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in zwei Teile. Vorweg führt der Verfasser in seiner kurzen und klaren Einleitung in die Problemstellung, die in der bisherigen Literatur bestehenden Lücken und den Aufbau und die Abgrenzung der eigenen Arbeit ein.
Der erste Teil der Untersuchung betrifft die Anerkennung der Sicherungsübereignung im 19. Jahrhundert. Dabei behandelt der Verfasser zunächst die Einführung des Faustpfandprinzips in den deutschen Staaten und daran anschließend die Wirtschafts- und Rechtslage im 19. Jahrhundert, wobei er eine Wandlung von der grundsätzlichen Ablehnung hin zu einer Anerkennung am Ende des Jahrhunderts feststellen kann, indem die Einwände des Scheingeschäfts und des Umgehungsgeschäfts wegen der wirtschaftlichen Notwendigkeit schrittweise allgemein aufgegeben wurden. Im Anschluss hieran untersucht der Verfasser das Gesetzgebungsverfahren zum Bürgerlichen Gesetzbuch, in dem sich Johows Teilentwurf und die erste Kommission zur generellen Rechtsgültigkeit des Sicherungskaufs und der Sicherungsübereignung nicht äußern, die zweite Kommission sie aber mit ausführlicher Begründung zulässt, wobei der Gesetzgeber der Sicherungsübereignung nicht die wirtschaftliche Bedeutung beimaß, die sie später gewann.
Im zweiten Teil verfolgt der Verfasser den Einfluss auf aktuelle Probleme. Dabei betrachtet er die Sicherungsübereignung als Gewohnheitsrecht bzw. Richterrecht, die Kredittäuschung durch Sicherungsübereignung und das Verhältnis von Verfallklausel und Sicherungsübereignung. Dabei entwickelt er eine eigene Konzeption.
Insgesamt sieht der Verfasser die Übereignung zu Sicherungszwecken als bereits im Gesetz angelegt und deshalb nicht als Folge von Rechtsfortbildung oder Gewohnheitsrecht an. Die Sicherungsübereignung weist nach ihm gegenüber dem Faustpfand und dem ungesicherten Kredit regelmäßig einen geringen zusätzlichen Täuschungseffekt über die Bonität des Sicherungsgebers auf, weil sich viele Gläubiger vom äußeren Erscheinungsbild ihres Schuldners leiten lassen, wobei Banken wegen ihres Wissensvorsprungs eine besondere Pflicht zum Verzicht auf eine Sicherungsübereignung haben können. Hinsichtlich der Verfallklausel kommt der Verfasser zur Ablehnung der Anwendung der Pfandvorschriften und nur ausnahmsweise zur analogen Anwendung, so dass er insgesamt auf Grund seiner geschichtlichen Betrachtung zu durchaus einleuchtenden Ergebnissen gelangt.
Innsbruck Gerhard Köbler