Brokamp, Iris, Die Verrechtlichung der Eltern-Kind-Beziehung in hundert Jahren BGB (= Schriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozessrecht 206). Gieseking, Bielefeld 2002. XLII, 269 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Inge Scherer betreute, im Wintersemester 2000/2001 von der juristischen Fakultät der Universität Würzburg angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie verfolgt im Wesentlichen eine bedeutsame Frage des Familienrechts während des 20. Jahrhunderts. Sie gliedert sich dabei nach einer allgemeinen Einleitung in sechs chronologisch geordnete Teile.

 

Der erste Teil behandelt kurz die Entwicklung des Personensorgerechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1900. Dazu greift die Verfasserin auch auf das römische Recht, das deutsche Recht, die gesellschaftspolitische Entwicklung, das gemeine Recht und die Partikularrechte aus. Als Ergebnis legt sie das Recht der elterlichen Gewalt samt seinen Einschränkungen im Bürgerlichen Gesetzbuch dar.

 

Der zweite Teil befasst sich mit den ersten Veränderungen, die nach dem ersten Weltkrieg und in der nationalsozialistischen Zeit sichtbar werden. Der dritte Teil hebt die verfassungsrechtliche Fixierung des elterlichen Erziehungsrechts durch Art. 6 des Bonner Grundgesetzes von 1949 besonders hervor. Der vierte Teil schildert die Rechtslage ab 1. April 1953, der fünfte Teil den Übergang von der elterlichen Gewalt zur elterlichen Sorge durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. 7. 1979 und der sechste Teil die durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. 12. 1997 geschaffene Rechtslage ab 1. Juli 1998.

 

In ihrer klaren abschließenden Zusammenfassung trennt die Verfasserin zwischen gesellschaftspolitischer Entwicklung vom liberalen Vorrang der Institution Familie über den wachsenden Einfluss des Staates in der Zwischenkriegszeit bis zur Wiederentdeckung des Individuums zu Gunsten des Kindes nach 1945 einerseits und der normativen Entwicklung, in der die anfängliche veränderte Auslegung (z. B. des § 1666 BGB) später durch die gesetzliche Änderung des Wortlauts abgelöst wird. Normativ hebt sie zu Recht die deutliche Zunahme der Verrechtlichung hervor, während sie gesellschaftlich nur eine Veränderung der Verrechtlichung feststellt. Während um 1900 die Eltern in der Kindererziehung völlig frei waren, wurde ihnen im Laufe des letzten Jahrhunderts mehr und mehr vorgegeben, welche Verhaltensweisen sie in Ansehung der Kindererziehung an den Tag zu legen haben, was eine Einbuße zu Lasten ihrer Freiheit bedeutet, die teils zu Gunsten des Staates, teils zu Gunsten des Kindes eintrat.

 

Im Ausblick befasst sich die Verfasserin mit seinerzeit geplanten Maßnahmen, für die sie § 1631 II BGB ablehnt. Der Gesetzgeber hat sich gegen sie entschieden. Insofern lässt sich noch nicht absehen, wie weit die gut erfasste Verrechtlichung einer wichtigen mitmenschlichen Beziehung in den nächsten hundert Jahren noch gehen wird, wenn sie am Ende überhaupt noch von Bedeutung bleibt.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler