Zimmermann, Karl Philipp, Die Monita zum Entwurf des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 6). Nomos, Baden-Baden 2008. 287 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Nachdem Hans Schlosser[1] schon 1992 nachdrücklich auf die Bedeutung der Materialien für die Gesetzgebungsgeschichte des Reformwerks Kurfürst Maximilians III., insbesondere auch des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (CMBC) von 1756, hingewiesen hat, unterzog nunmehr Karl Philipp Zimmermann, ein Schüler Hans-Peter Haferkamps, in seiner Kölner Dissertation das Begutachtungsverfahren zum Codex einer eingehenden Untersuchung.
Nach einem Überblick (S. 15ff.) über Forschungsstand sowie Gegenstand und Gang der Untersuchung behandelt der Verfasser im zweiten Kapitel (S. 21-39) den Aufbau und die Rechtsquellenhierarchie des CMBC sowie Kreittmayrs umfangreichen Kommentar („Anmerkungen“, S. 25ff.). Als Gründe für die umfassende Gesetzesreform sieht der Verfasser (S. 30ff.) neben dem Bestreben nach Rechtsvereinheitlichung und stärkerer Bindung des Richters an das Gesetz die Beseitigung von Missständen in der Rechtspflege sowie die Erleichterung des Studiums der Rechtswissenschaften und eine Studienreform (S. 34ff.). Aber auch noch nach dem Studienplan von 1799 wurde der CMBC sowie die Prozessordnung bloß im fünften Semester neben anderen Fächern gelesen. Institutionen- und Pandektenvorlesungen behielten ihre dominierende Rolle (S. 35). Anstoß für die maximilianeische Rechtsreform waren die Kodifikationsarbeiten in Preußen; dort waren 1749 und 1751 Teile des „Projects des Corporis Juris Fridericiani“ Samuel von Coccejis erschienen (S. 36f.)[2].
Das dritte Kapitel (S. 40-81) ist dem „Gesetzgebungsgang des CMBC“ gewidmet. Nach einer Darstellung der bayerischen Behörden, die in den Ablauf der Gesetzgebung eingebunden waren, wird die Einholung der Gutachten der Justizbehörden sowie der Gutachten der Landschaft im Einzelnen behandelt, ferner die Überarbeitung des Entwurfs, die Publikation und die Inkraftsetzung des CMBC (S. 65ff.). Die Monita der Justizbehörden und der Landschaft wurden an den Kurfürsten und den Geheimen Rat (zu diesem S. 48ff.) geschickt, wo auch Kreittmayr seit 1749 als Vizekanzler saß. Im Geheimen Rat wurde der ursprüngliche Entwurf stellenweise abgeändert (S. 65f.). Der Verfasser (S. 67ff.) sucht nach Gründen für die Einholung von Gutachten. Er schreibt den Monita eine wichtige Funktion bei der Entstehung von Gesetzen zu. Sie entsprachen nicht nur einer seit langem praktizierten Gewohnheit, „sondern dienten auch der Erhöhung der Praktikabilität und erleichterten die Einführung und Durchsetzung des neuen Gesetzbuches“ (S. 81).
Das vierte Kapitel (S. 82-88) gibt einen Überblick über die Monita des CMBC, wobei der Verfasser generell auf Lob und Kritik am Entwurf eingeht. Überwiegend bezog sich die Kritik auf bestimmte konkrete Regelungen innerhalb eines Paragraphen des CMBC; eine grundlegende Kritik war höchst selten (S. 88).
Im umfangreichen fünften Kapitel (S. 89-226) werden einzelne in den Monita diskutierte Probleme bzw. Problemkreise behandelt, so die Fideikommissnachfolge per subsequens matrimonium legitimierter Personen, das Recht, das Vieh zur Tränke zu treiben, Scharwerksdienste, Erbschaftsklagen aufgrund von alten Testamenten, Vermögenserwerb der Klöster, Gesindezwangsdienste, der Satz „Kauf bricht Miete“, Tierhalterhaftung, Oberpfälzisches Recht.
Die Untersuchung bestätigt die bisher herrschende Auffassung, dass sich der CMBC im Wesentlichen am älteren bayerischen Landrecht und an der Literatur des Usus modernus pandectarum orientierte. Sie zeigt aber, dass der Codex von Kreittmayr nicht im völligen Alleingang geschaffen wurde, sondern dass eine Begutachtung durch die bayerische Ständevertretung und die Justizbehörden in München, Landshut, Burghausen, Straubing und Amberg erfolgte (S. 227). In rechtlichen Detailfragen erging oft heftige Kritik. Vor allem der grundbesitzende bayerische Adel konnte häufig seine Interessen mit Erfolg durchsetzen. Auch die bayerische Gerichtspraxis spielte bei der Überarbeitung des Entwurfs des CMBC eine Rolle. Von römisch-gemeinrechtlichen Regelungen wurde allerdings kaum abgegangen (S. 228).
Als Anhang findet sich eine Liste aller Monita (S. 229-242) sowie Transkriptionen ausgewählter Monita (S. 243-261). Ein eindrucksvolles umfassendes Quellen- und Literaturverzeichnis (S. 263-286) beschließt die sorgfältige Untersuchung, welche unser Bild vom Zustandekommen des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis in manchen Punkten korrigiert hat.
Graz Gunter Wesener
[1] Kritik an den Entwürfen des Freiherrn von Kreittmayr zum „Codex Maximilianeus“. Ein Beitrag zur Gesetzgebungsgeschichte, in: Vestigia Iuris Romani. FS für G. Wesener (Graz 1992) 395ff.
[2] Dazu G. Wesener, Die Rolle des Usus modernus pandectarum im Entwurf des Codex Theresianus, in: Wirkungen europäischer Rechtskultur. FS für K. Kroeschell zum 70. Geburtstag (München 1997) 1363ff. (mit weiterer Lit.).