Zagolla, Robert, Folter und Hexenprozess. Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Rostock im 17. Jahrhundert (= Hexenforschung 11). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007. 527 S., 1 Abb. Besprochen von Peter Oestmann.

 

Die zu Recht preisgekrönte Dissertation des Tübinger Historikers Robert Zagolla widmet sich einem zentralen Thema frühneuzeitlicher Rechtsgeschichte. Dem Verfasser gelingt der schwierige Brückenschlag zwischen Geschichte und Rechtsgeschichte, zwischen allgemeinem frühneuzeitlichen Strafprozess und Hexenprozess. Es geht um die klassische und seit Friedrich Spee immer wieder vorgetragene These, wonach die Folter die Seele des Hexenprozesses gewesen sei. Zagolla kann in doppelter Hinsicht zeigen, dass man das geläufige Bild korrigieren sollte. Zum einen fand die Folter in Hexenprozessen keineswegs so ungehemmte Anwendung, wie man oft vermutet hat. Zum anderen waren Einzelheiten der zeitgenössischen Folterdiskussion und Folterpraxis keine Spezifika von Hexenprozessen, sondern auch in zahlreichen anderen Strafverfahren zu beobachtende Phänomene. Die Arbeit erschüttert damit vertraute Vorstellungen und fordert dazu heraus, über den gemeinen Strafprozess und die peinliche Befragung weiterhin grundsätzlich nachzudenken. Die Tragweite von Zagollas Ergebnissen ist schwer einzuschätzen, denn seine Quellenauswahl hat möglicherweise ein nicht verallgemeinerungsfähiges Bild vorgeprägt.

 

Die Untersuchung baut vor allem auf den Entscheidungen des Rostocker Spruchkollegiums in Aktenversendungsfällen aus dem 17. Jahrhundert auf. Die serielle Quelle mit jeweils vergleichsweise knappen Sprüchen erlaubt es, über einen längeren Zeitraum hinweg große Massen an Fakultätsurteilen quantifizierend zu betrachten und mit Entscheidungen in anderen Strafverfahren zu vergleichen. Die Prozessakten der jeweiligen untergerichtlichen Verfahren, die aus unterschiedlichsten Territorien stammten, treten demgegenüber in den Hintergrund. Neben dem universitären Spruchmaterial bildet die zeitgenössische Literatur eine weitere Quellengrundlage. Die Ausführlichkeit, in der Zagolla Carpzov und andere Autoren zu Wort kommen lässt, hat jedenfalls Seltenheitswert, noch dazu mit der jeweils mitgelieferten deutschen Übersetzung. Am Anfang des Buches stehen einige weitreichende Thesen: Die Ähnlichkeit zwischen Hexenprozessen und anderen Prozessen sei größer gewesen, als gemeinhin angenommen, und die Folter habe weniger der Wahrheitsermittlung gedient als vielmehr der Bestätigung einer bereits bestehenden Schuldvermutung. Deswegen ging es auch nicht vorrangig um die Ermittlung von Tatsachen, sondern um die juristisch-förmliche Überführung eines faktisch ohnehin bereits Überführten. Auf diese Weise enthielt das Geständnis zugleich das Einverständnis des Täters mit seiner Bestrafung. Der Bruch zur konsensualen Rechtsfindung im ungelehrten Verfahren erscheint plötzlich als gar nicht so schroff.

 

Bemerkenswert sind zahlreiche Einzelbefunde. Den Unterschied zwischen Akkusations- und Inquisitionsverfahren findet man selten so klar auf den Punkt gebracht. Auch die crimen exceptum-Lehre behandelt Zagolla ausführlich. Die praktischen Auswirkungen dieser ohnehin umstrittenen Doktrin hält er für gering. Jedenfalls zeigen seine Quellen, dass die Strafverteidigung in Hexenprozessen sogar häufiger erfolgte als in anderen Verfahren. Und der Indizwert von Besagungen wurde von den Rostocker Professoren in Hexensachen offenbar geringer eingeschätzt als in anderen Prozessen. Dass Geständnisse auf ihren Wahrheitsgehalt nicht überprüft wurden, soll keine Besonderheit der Hexenprozesse gewesen sein, denn auch in anderen Verfahren sei es schlichtweg nicht möglich gewesen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen jeweils zu klären. Und das Verbot von Suggestivfragen beginnt zu wackeln, wenn die vorgegebene Reihung von Fragen beim artikulierten Verhör bereits Sachverhalte vorgab, aus denen man schwer ausbrechen konnte. An Stellen wie diesen deutet sich bereits an, was Zagolla zum Schluss seiner Untersuchung immer wieder hervorhebt. Die bekannten Verstöße gegen die Vorgaben des gelehrten Rechts oder den Wortlaut der Carolina gab es durchaus, aber eben auch in zahlreichen anderen Prozessen und nicht nur in Hexensachen. Das gilt auch für die angebliche Seele des Hexenprozesses, die Folter. Bei leichten Straftaten war ihr Einsatz ohnehin nicht erlaubt, und bei schweren Delikten stellten sich Fragen von Foltergraden, Wiederholbarkeit, absolutio ab instantia und Verdachtsstrafe unabhängig von der Art des Vorwurfs. Es kann hier nicht darum gehen, die zahlreichen Ergebnisse Zagollas aneinanderzureihen. Für jeden am frühneuzeitlichen Strafprozess Interessierten gehört das Buch zur zukünftigen Pflichtlektüre. Obwohl ein Sachregister fehlt, lässt sich das Werk aufgrund der übersichtlich-systematischen Gliederung gut als Nachschlagewerk auch für Einzelprobleme verwenden.

 

Einige Ungenauigkeiten seien nicht verschwiegen. Der Verfasser verwechselt Westfalen mit Sachsen-Lauenburg, behauptet erstaunlicherweise, auf Nichtschadenszauber habe keine Todesstrafe gestanden, und verwischt bisweilen die Grenze zwischen Sein und Sollen. Aus der bloßen Praxis, wie häufig Aktenversendungen stattfanden, lässt sich aber gerade nicht darauf schließen, ob es eine solche Pflicht gab oder nicht. Und aus den Tenorierungen und Urteilen in Hexensachen kann man nicht erkennen, ob der Schadenszauber auch im 17. Jahrhundert zu den normativ vorgegebenen Tatbestandsmerkmalen der Zauberei gehörte. Man könnte auch überlegen, ob Fragen des Hexenprozesses im Verlaufe des Buches nicht oftmals allzuweit in den Hintergrund treten und der Verfasser eher eine umfassende Aufarbeitung des gesamten Strafprozesses anstrebt. Das sind aber alles Kleinigkeiten und im letzten Fall sogar sehr verdienstvoll, selbst wenn es teilweise vom Thema des Buches wegführt.

 

Viel gravierender drängt sich eine andere Frage auf. Wenn der tatsächliche und rechtliche Unterschied zwischen Hexenprozessen und anderen Strafverfahren nicht bestand, warum waren dann viele Zeitgenossen genau vom Gegenteil überzeugt? Friedrich Spee vorzuwerfen, er sei wissenschaftlich nicht auf der Höhe der Zeit gewesen, hinterlässt jedenfalls ein ungutes Gefühl. Deswegen gerät hier das Verhältnis von Quellenauswahl und Ergebnis ins Blickfeld. Die Spruchpraxis der Universität Rostock, das war bereits aus der Untersuchung von Zagollas Doktorvater Sönke Lorenz deutlich geworden, zählte zu denjenigen Stimmen, die sich für die weitgehende Einhaltung des processus ordinarius auch im Hexenprozess einsetzten und der crimen exceptum-Theorie nicht folgten. Zudem kamen die Anfragen, die in Rostock zu bearbeiten waren, aus Territorien, die oftmals nicht zur Kernzone der Hexenverfolgung zu rechnen sind. Es spricht einiges dafür, dass ein Hexenprozess in Würzburg oder Bamberg in den 1620 Jahren tatsächlich anders verlief als ein Diebstahlsverfahren. Und vielleicht war eine Juristenfakultät wie Rinteln gegenüber den Hexenverfolgern großzügiger als Rostock. Ein weiteres Problem tritt hinzu. Aktenversendungen sollten stattfinden, wenn das Untergericht über die Beurteilung der Rechtslage im Zweifel war. Ein erfoltertes Geständnis konnte aber gerade diesen Zweifel ausräumen. Deswegen ist es möglich, dass auch nach brutalsten Folterungen keine weitere Aktenversendung stattfand, sondern Verurteilung und Hinrichtung ohne Einschaltung einer Juristenfakultät erfolgten. Daher gab es vielleicht mehr Aktenversendungen im Vorfeld der Folteranwendung als nach Beendigung der Folter. Und genau darum gibt es im universitären Spruchmaterial vergleichsweise mehr Quellen, die eine rechtmäßige Folter knapp verhängen als andere, welche die Ordnungsgemäßheit einer bereits durchgeführten Tortur überprüfen. Es ist sehr wichtig, dass das Buch an mehreren Stellen auf solche Schwierigkeiten ausdrücklich hinweist (S. 84). Zagolla behauptet nicht, das Verhältnis von Folter und Hexenprozess zeitlich und räumlich übergreifend erhellt zu haben. Und genau deswegen sollte auch die Forschung vorschnelle Verallgemeinerungen vermeiden. Wünschenswert wäre als Gegenprobe eine Untersuchung, die nicht aus universitärer Warte, sondern auf Basis regionaler Prozessakten aus der Kernzone und Hochphase der Hexenverfolgung Verfahrensakten anderer Strafprozesse mit Hexensachen vergleicht.

 

Das Buch Zagollas wird nicht nur für die Hexenforschung wichtige Denkanstöße geben. Zugleich macht das Werk auf zahlreiche Unzulänglichkeiten des gemeinrechtlichen Inquisitionsprozesses aufmerksam. So sehr man der Versuchung widerstehen muss, die Brutalität von Hexenprozessen vorschnell schönzureden, so sehr muss man ebenso darauf bedacht sein, fortschrittliche und zukunftsweisende Elemente des Inquisitionsprozesses nicht zu gering zu gewichten. Sowohl die Hexenforschung als auch die Strafprozessrechtsgeschichte sind aufgerufen, ihre Wertungsmaßstäbe zu zentralen Fragen des frühneuzeitlichen Verfahrensrechts zu prüfen.

 

Münster                                                                                             Peter Oestmann