Vogl,
Stefan, Soziale Gesetzgebungspolitik, freie Rechtsfindung und
soziologische Rechtswissenschaft bei Eugen Ehrlich (= Fundamenta juridica 46).
Nomos, Baden-Baden 2003. 396 S. Besprochen von Klaus Lüderssen.
Der Rechtssoziologe Eugen Ehrlich ist nie
recht heimisch geworden in der deutschen Rechtsphilosophie, denn durch dieses
Nadelöhr muss jeder gehen, der hier in der Theorie des Rechts, die mehr ist als
eine methodenbewusste Auslegung und Anwendung der Vorschriften, etwas werden
möchte. Die Rechtssoziologie soll die Rechtsphilosophie doch gerade ergänzen,
ihr zur Seite treten, wird man einwenden gegen diese zugespitzte Tendenzmeldung.
Aber das ist es ja eben. Die Rechtssoziologie ist nach wie vor unbeliebt. In
Freiburg verschrieb man sich in den siebziger Jahren, der Not gehorchend, im
Wege eines Lehrauftrages einen Züricher Rechtssoziologen, Manfred Rehbinder.
Dass gerade er einer der wenigen gründlichen Ehrlich-Forscher ist, hat durchaus
etwas Apartes an dieser Stelle.
Zunächst heißt es, dass die
Rechtssoziologie dort, wo sie sich auf Empirie beschränkt, langweilig und
trivial sei; wagt sie sich jedoch in das Reich der Wertung vor, wird sie sofort
für unzuständig erklärt, unter Hinweis auf ihre eigenen Prämissen, dass nämlich
aus dem Sein, das sie erforscht, kein Sollen folgen könne. Diese ewige Rede vom
naturalistischen Fehlschluss, wie man gebetsmühlenartig sagt, hat vor allem im
Werk Eugen Ehrlichs ihre Anknüpfungen gesucht. Und er hat es den Gegnern der
Rechtssoziologie leicht gemacht, indem er die Gesellschaft zur Quelle des
Rechts erklärte und den normsetzenden Staat zu deren Derivat.
Er tat das unter Zugrundlegung von
Beobachtungen in der Bukowina, wo nicht das formell eingeführte österreichische
bürgerliche Gesetzbuch, sondern ein ganz eigenständiges Recht galt. Später ist
daraus eine allgemeine Theorie des Rechts geworden, in seinem berühmtem Buch
über die „Grundlegung der Soziologie des Rechts“ (1913). Es ist von dem
achtzehn Jahre jüngeren, in Wien erfolgreich lehrenden Hans Kelsen sofort so in
Grund und Boden kritisiert worden, dass es sich trotz Ehrlichs geistreicher und
melancholisch scharfsichtiger Repliken lange nicht entfalten konnte. Der
einfache pyramidische Bau des Rechts, den Kelsen rekognoszierte: Von einer Norm
in eindeutiger Ableitung zur nächsten, immer höher steigend bis hin zur Grundnorm
ist prima vista eben überzeugender
als die Wahrnehmung vieler verzweigter, untereinander nicht logisch sondern assoziativ
verknüpfter Quellen des Rechts, und darüber haben die vom Kraft sparenden Trieb
nach Einheitlichkeit des Vorstellens geprägten Kelsenianer ganz aus den Augen
verloren, dass die Legitimationslosigkeit der Grundnorm dem Kelsen’schen
System den Boden entzieht.
Mit diesem begrenzten und
vorurteilsbeladenen Kenntnisstand räumt nun eine Untersuchung auf, die
ihresgleichen sucht an Gründlichkeit, Vollständigkeit und Urteilskraft. Das
hier anzuzeigende Buch von Stefan Vogl lässt schon im Titel eine sorgfältige
Ausdifferenzierung erkennen, und dem entspricht der Text. Eine Doktorarbeit,
wie man aus dem Vorwort erfährt, bei Joachim Rückert angefertigt, unter der
Fernwirkung gleichsam von Sten Gagnér, aus dessen Schule ja auch der
Doktorvater kommt. Aber eine normale Doktorarbeit, die in wenigen Jahren zügig
als Krönung der Ausbildung geschrieben wird, ist das nicht. Über Jahrzehnte hat
den Verfasser der Stoff beschäftigt. Längst in die juristische Praxis
entschwunden, hat er ihn mit sich geschleppt und schließlich, immer wieder
neuen Ermunterungen folgend, zu einem nahezu vierhundertseitigen Werk geformt.
Kein Gras wächst mehr danach. Natürlich ist diese Wendung nicht au pied de la lettre zu nehmen, sicher
wird die Forschung weiter gehen, erfährt vielleicht durch diese Arbeit sogar
eine zusätzliche Anregung. Aber erst einmal muss man feststellen, dass in
dieser Monographie jede Spur bis zum Schluss verfolgt wird, keine Materie
ausgespart bleibt, die Sekundärliteratur auch aus entlegenen Regionen
herangezogen wird, vor allem aber das primäre Material eine Sichtung,
Darstellung und Bewertung erfährt, bei der man nicht weiß, ob man mehr den
Fleiß oder die Umsicht und den Durchblick bewundern muss.
Abgesehen von Einleitung und
Zusammenfassung sind es acht große Kapitel, in denen Vogl beschreibt,
analysiert und bewertet, was Ehrlich geleistet hat. Vogl nähert sich von außen,
beginnt mit Überblicken, die den „Forschungsstand“ wiedergeben, die
„Problembereiche“ bezeichnen, die „Quellenlage“ beleuchten und schließlich die
„Methode“ angeben, nach der er vorgeht (S. 35ff). Dann folgt der Abschnitt über
„Ehrlichs Leben vor dem Hintergrund zeitgenössischer Politik“ (S. 73ff.). Daran
schließt sich: „Ehrlichs Werk im Spiegel der zeitgenössischen Kritik (S. 109ff.)
und ein „Systematischer Werküberblick“ aus der Sicht des Autors (S. 143ff).
Damit ist schon fast die Hälfte des
Buchers geschrieben. Mit dieser breiten Orientierung im Rücken fällt es Vogl
leicht, sich auf das Substanzielle zu konzentrieren. Er beginnt dabei keineswegs,
wie man vielleicht erwartet, mit der Freirechtsbewegung, sondern liefert eine
„politische Standortbestimmung“, für die er einen engeren Rahmen angibt:
„anhand der sozialen Frage“ (S. 177ff.). Sogleich wird deutlich, wie „unrein“
die Rechtslehre Ehrlichs ist. Es handelt sich nicht nur um die Verknüpfungen
des Rechts mit größeren Zusammenhängen (die sieht Kelsen ja auch); vielmehr
wird die Amalgamisierung des Rechts mit der Politik präsentiert. Wieder geht
Vogl von außen nach innen: Erst einmal Österreich, Ungarn und Deutschland, dort
sind die Stichworte „vormärzlicher Pauperismus“ und die „Arbeiterfrage“ (S. 177)
in Deutschland; sie setzen sich fort mit dem Hinweis auf die „Phase der Konsolidierung
der industriellen Revolution mit verlangsamter Wirtschaftsexpansion und
sinkenden Unternehmergewinnen“ (S. 179). Dann ist von der Entstehung der
Arbeiterparteien die Rede, von internationalen Arbeiterassoziationen,
Arbeiterbildungsvereinen (S. 179). Schließlich geht es wieder zurück in die
eigene Region, mit Statistiken aus der Bukowina (S. 181) einerseits, dem
Hinweis auf „gouvernementalen Konservativismus“ andererseits (S. 182).
Auf der Basis dieser Informationen stellt
Ehrlich nun selbst die „soziale Frage“ (S. 196). Seine Antworten sind
pragmatisch. Die Idee der sozialistischen Staatswirtschaft hält er für ungeeignet,
„das durchschnittliche Wirtschaftswachstum herbei zu führen, weil hier der
Stachel des Gewinnes und der ‚Leitstern’ des Geldes fehle und der Staat ‚wohl
im allgemeinen kostspieliger und unbeholfener als der Privatunternehmer’
erzeuge“. Ehrlich setzt vielmehr auf die ‚große Leistungsfähigkeit’ der
kapitalistischen Wirtschaftsordnung“ (S. 198). Sein Ziel ist, „die soziale
Frage im Rahmen des Individualismus“ zu lösen (S. 198), und dem entsprechen seine
Vorschläge über die „Hebung des Bildungsniveaus auf dem Lande durch die
Einführung von Volkshochschulen“ (S. 200). Ehrlich erkennt also schon die
Bedeutung der Erwachsenenbildung für Wirtschaft, Recht und Politik; später
kommen andere Juristen wie Gustav Radbruch und Theodor Geiger dazu.
Zurückhaltend ist Ehrlich mit Blick auf die großen zeitgenössischen Theorien.
Die Rede vom „Juristensozialismus“ (ein in einem anonymen Text von Friedrich
Engels und Karl Kautsky verwandter Terminus) erreicht ihn nicht. Er wendet sich
vielmehr Einzelheiten zu, die den Protagonisten des theoretischen Sozialismus
(wie Anton und Karl Menger, denen er bald nicht mehr folgte) fern lagen – etwa
in seinen Artikeln über „Arbeitende Damen“ und „Zur Frage des Frauenstudiums“
(Nachweise S. 360).
Der nächste Schritt Vogls gilt Ehrlichs
Idee der Gesetzgebung. „Wechsel von staatlicher Rechtsauffassung zu
wissenschaftlicher Gesetzgebungspolitik“ ist die Parole (S. 233). Man hat
Ehrlich ein provinzielles Gesetzesverständnis vorgeworfen, weil er alles von
Czernowitz aus sehe (S. 231f.). Aber diese Kritik übersieht, wie exemplarisch
das gemeint ist. Man muss freilich einiges über das Czernowitz jener Jahre
wissen. Dort war im Kleinen wie in einem Brennspiegel auch die große Welt
gegenwärtig. Joseph A. Schumpeter und Erwin Chargaff, Paul Celan und Rose Ausländer
kommen aus Czernowitz, und auch baulich ist dort vieles vertreten:
Orientalisch-maurische, römisch-gotische und moderne Industriearchitektur[1] sowie
Jugendstil. Mehrere Konfessionen einigen sich, leben gut und integriert
zusammen. Durchaus verallgemeinerungsfähig und im übrigen sehr modern
formuliert Vogl das Ergebnis dieses Kapitels: „Soziale Gesetzgebungspolitik als
marktwirtschaftliches Steuerungsinstrument“ – das war es, was Ehrlich wollte
(S. 339).
Erst nach diesen Abklärungen konzentriert
sich Vogl auf das Thema in Ehrlichs Rechtssoziologie, das ihn eigentlich
bekannt gemacht, freilich sofort in eine Art Dauerkontroverse verstrickt hat.
Das Kapitel heißt: „Richterbindung in Ehrlichs Freirechtslehre“ (S. 241ff.).
Damit ist schon die Linie vorgezeichnet. Es geht nicht um die völlig „freie
Hand des Richters“ (S. 246), sondern darum, wie er mit „Lücken im Recht“
umgeht. Dies ist das Thema einer Aufsatzserie, die Ehrlich schon als junger
Mann in den „Juristischen Blättern“, einer anspruchsvollen, theoriegeneigten
Zeitschrift, veröffentlicht hat. An die Stelle des den Rechtsanwender im Stich
lassenden Gesetzes tritt die „Natur der Sache als objektiver Maßstab“ (S. 246).
Dieser Topos behauptet sich bis in unsere Tage als eine janusköpfige Figur: Die
Rechtsphilosophen nehmen ihn genauso in Anspruch wie die Rechtssoziologen, und
das bezeichnet sowohl seine Kreativität wie ein Dilemma. Das Recht ist eben
nicht nur etwas Gedachtes, sondern auch etwas Gelebtes, eine Einsicht, die sich
bei einigen Freirechtlern mit der Forderung nach einer Art Gefühlsjurisprudenz
verband. Davon ist bei Ehrlich wenig zu spüren. Für ihn wird der Bezug zum
Leben durch die Geschichte hergestellt. Hier spricht der Romanist, der sich für
die Wahrnehmung der Relevanz des wirklich praktizierten Rechts auf die Entwicklungen
beruft, für die Savignys Volksgeistlehre steht. Der Streit darüber, ob Savigny
das wirklich empirisch gemeint habe, entsteht erst später. Ehrlich jedenfalls
hat sich durchaus als Modernisierer der geschichtlichen Auffassung des Rechts
gefühlt, so wie es Alfred Manigk[2] kurz
nach Erscheinen der Grundlegung der Rechtssoziologie dargestellt hat[3]. Vogl
ist daher auch einer der wenigen, die diese Soziologisierung der historischen
Rechtsschule express verbis aufgreifen (S. 129ff)[4].
Inwieweit das im Einzelnen verifizierbar
ist, muss hier gar nicht entschieden werden; wichtig ist, dass Ehrlich, indem
er der historischen Rechtsschule bescheinigt, sie decke „die rechtserzeugenden
Kräfte in der Gesellschaft“ auf, Genesis und Geltung miteinander verbindet. Er
versteht das nicht im Sinne einer Gleichsetzung von Geltung und Wirksamkeit;
vielmehr schiebt sich zwischen Genesis und Geltung der Vorgang der Anerkennung,
deren Relevanz an normative Voraussetzungen geknüpft ist, die Qualität von
Anerkennungsvorgängen wird bewertet. Ehrlich hat die Maßstäbe dafür nicht definiert,
obwohl ihm sehr daran gelegen war, Geltung und Wirksamkeit des Rechts zu unterscheiden.
Erst ein etwas jüngerer, ihm nahe stehender Rechtstheoretiker (vgl. darüber
Vogl, S. 111), Ernst Rudolf Bierling, hat das getan: Der Begriff der
Anerkennung erfasse „mannigfaltige Grade und Weisen eines den Gemeinschaftsbedürfnissen
entsprechenden innerlich gebundenen Verhaltens – von begeisterter Betätigung
der Gemeinschaftsordnung und vollem, klarem Pflichtbewusstsein, bis zum unbewussten
oder doch nur gefühlsmäßigen Voraussetzen und widerwilligem Sich-Beugen“[5].
Unter diesen Verständigungs-modi muss man nun wählen. Ganz sicher auszuscheiden
sind die beiden Extreme, also einerseits eine auch Tiefenstrukturen erfassende
Internalisierung und andererseits eine unter Druck zustande gekommene
Anpassung. Aber die dazwischen liegenden Stufen, etwa das, was man
oberflächliche bis indolente Akzeptanz nennen könnte, kommen schon eher in
Betracht. Es ist der Status der Demokratie, der eine Gesellschaft prägt, der
hierüber endgültig entscheidet. Die Bewertung, die aus einer nur wirksamen
Rechtsordnung eine gültige macht, kann also nicht etwa, wie das Kelsen
verlangt, aus einer Norm abgeleitet werden, sie ist Ausdruck einer bestimmten
politischen Reife, zu der sich die Gesellschaft bekennt. Das kann man
vielleicht empirisch ermitteln, aber daraus entsteht kein Kriterium der Rechtsgeltung.
Bezogen auf den Ausgangspunkt des
zentralen Kapitels in Vogls Werk bedeutet das: „Die Befreiung des Richters von
der Exekutive bei gleichzeitiger Bindung an den Willen des Gesetzgebers
entsprach im Grund liberal-demokratischen Vorstellungen von einer unabhängigen
Judikative“ (S. 256). Ein Stück unmittelbarer Demokratie tritt an die Stelle
normativer Ableitung. Die Konkurrenz zu Kelsen besteht also nicht etwa in einem
Antipositivismus, sondern in einem anderen Positivismus, einem soziologischen
Positivismus[6]. Die positivistische Theorie
der Rechtsgeltung hat Ehrlich indessen – ebenso wie spätere Rechtssoziologen
und Rechtstheoretiker – nicht zu Ende gedacht. Das Kapitel „Demokratie und
Rechtsgeltung“ ist noch nicht geschrieben. Vielleicht kann es dieses Kapitel
gar nicht geben, weil in der repräsentativen Demokratie das unmittelbare
Zusammenfallen von demokratischer Willensbildung und verbindlichen Rechtssätzen
nicht vorkommt. Die individualisierenden Anerkennungstheorien haben das gesehen[7] und
deshalb sich allenfalls auf partikuläre oder regionale Vorgänge berufen können.
Die generalisierenden Anerkennungstheorien scheiterten auf der ganzen Linie an
der Mediation durch die Repräsentanten des Volkes. Am Ende ist das Problem
nicht lösbar und die Rechtswissenschaft verweist uns auch hier in das Reich das
Paradoxen: Nur abgeleitet-imperativ soll das Recht nicht sein; niemand
übersieht, dass auf diesem Wege seine Lücken nicht gefüllt werden können. Aber
ganz frei von obrigkeitlichem, auf Anerkennung der ermächtigenden Normen nicht
angewiesenen Zwang soll die Rechtsordnung auch nicht sein; die äußerste
Einzelfallgerechtigkeit oder gar Spontaneität stören die Vorausberechenbarkeit
und damit die Rechtssicherheit. Radbruch hat deshalb von Antinomien der
Rechtsidee gesprochen. Wer sie gewissermaßen durchleidet, kann nicht wie Kelsen
ein klar abgezirkeltes, lakonisch-besserwisserisches Gelehrtendasein führen.
Wenn Ehrlich schließlich sagt, dass ihm seine wissenschaftlichen und
literarischen Arbeiten nichts eingetragen haben als Ärger und Verdruss und er
sich über diejenigen beklagt, „die mir seit nun zwanzig Jahren das Blut tropfenweise
abzapfen“[8], so
sind das nicht nur Hinweise auf äußere Schwierigkeiten, die jeder Wissenschaftler
mehr oder weniger zu bestehen hat. Ehrlich hat die Selbsttäuschungen des späten
Gesetzespositivismus (die entweder darin lagen, dass am Ende doch eine Art
Krypto-Fundamentalismus den Ausschlag gab oder dass die Vielfalt der von der
Seite herein kommenden Prämissen geleugnet wurde) buchstäblich nicht ertragen.
Wie sich die Stationen seiner wachsenden Zweifel in seinem Leben widerspiegeln,
hat Vogl durch mustergültige Recherchen anschaulich gemacht. Die Liste der
ungedruckten Quellen, die er aufgespürt und herangezogen hat, erstreckt sich
über mehrere Seiten (S. 369ff) und liefert ein Echolot verzweigter Verlags- und
Fakultätsgeschichte, ministerieller Akten und Universitätsarchive, persönlicher
Briefe und verstreuter autobiographischer Notizen. Fast literarisch. Ehrlich war literarisch, und das Recht ist es
vielleicht auch, gerade dort, wo Ehrlich es suchte,: im Elementaren. Die
kommunikative Vernunft, die man braucht für die Kultur der Verständigungsverhältnisse,
ist unergründlich. Früher hat man vom Recht gesagt, es sei die ars boni et aequi (Celsus). Seit Ehrlich
kann man wohl von Kunst der Anerkennung sprechen. „Die wahre Liberalität
ist Anerkennung“, sagt Goethe[9]. Die
Arbeit Vogls liefert vielfältige Belege dafür.
Frankfurt am Main Klaus
Lüderssen
[1] Genauer dazu Klaus Lüderssen, in:
Hans Kelsen/Eugen Ehrlich, Rechtssoziologie und Rechtswissenschaft. Eine
Kontroverse 1915/17, Baden-Baden 2003. Einführung, S.VII und VIII.
[2] Savigny und der Modernismus im Recht,
Berlin 1914.
[3] Mit kritischen Untertönen allerdings,
darüber Vogl S. 130.
[4] Vgl. Joachim Rückert, Idealismus,
Jurisprudenz und Politik bei Friedrich Carl von Savigny, Ebelsbach 1984, S. 25,
44; über eine Entsprechung in der Literatur der Romantik vgl. Klaus
Lüderssen, Eichendorff und das Recht, Frankfurt am Main 2007, S. 50ff.
[5] Ernst Rudolf Bierling,
Juristische Prinzipienlehre, Aalen 1975 (2. Neudruck der Ausgabe Tübingen
1917), Band 5, S. 193 bis 194.
[6] Vgl. dazu Lüderssen, Einführung,
aaO., S. IX.
[7] Belege bei Klaus Lüderssen,
Genesis und Geltung, Frankfurt am Main 1996, S. 20ff.
[8] Belege bei Lüderssen, aaO., Einführung,
S. VI
[9] Johann Wolfgang von Goethe,
Maximen und Reflexionen, in: Sämtliche Werke, Briefe, Tagebücher und Gespräche,
1. Abteilung: Sämtliche Werke, Band 13, Frankfurt am Main 1994, Sprüche in
Prosa, Nr. 2.111.2 (S. 249).