Thomasius, Christian, Summarischer Entwurf der Grundlehren, die einem Studioso Juris zu wissen, und auf Universitäten zu lernen nötig …, Halle 1699, hg. und mit einem Vorwort sowie einem Personen- und Sachregister versehen v. Zenker, Kay (= Thomasius, Christian, Ausgewählte Werke 13). Olms, Hildesheim 2005. XXXVIII, 266, 71* S. Besprochen von Arno Buschmann.

 

Die Reform des juristischen Studiums ist ein Dauerthema der Geschichte der Rechtswissenschaft und überhaupt der Geschichte des Rechts. Seit der humanistischen Kritik an der Methode von Glossatoren und Postglossatoren sind die Bemühungen um eine Reform des juristischen Studiums nicht zur Ruhe gekommen. Jedes Zeitalter, jede juristische Richtung und jede Rechtsschule fühlte sich bemüßigt, neue juristische Methoden zu entwickeln, neue juristische Unterrichtsformen einzuführen und überhaupt eine neue Art der juristischen Lehre zu praktizieren. Unter diesen vielen Versuchen nehmen Thomasius’ Bemühungen insofern eine besondere Stellung ein, als sie als erste das juristische Studium nicht nur auf eine neue Grundlage stellten, sondern es auch konsequent in der akademischen Lehre umsetzten. Dies macht den Reiz und die Bedeutung des „Summarische(n) Entwurffs der Grundlehren“ aus, in dem Thomasius seine Vorstellungen publizierte, der mit dem vorliegenden Neudruck erneut (nach 1979) zugänglich gemacht wird. In ihm entwirft Thomasius nicht nur eine umfassende philosophische und historische Grundlegung des gesamten juristischen Studiums, sondern vor allem einen Plan für die Einrichtung eines akademischen Vorlesungskursus, in dem Reihenfolge und Inhalt der einzelnen Lehrveranstaltungen bestimmt werden, wie dies von seinen Schülern in Halle, später auch von anderen Rechtslehrern praktiziert wurde.

 

Diese Bedeutung des thomasianischen Entwurfs wird vom Herausgeber Kay Zenker in seinem Vorwort, das in Wahrheit eine Einleitung in das Werk darstellt, zutreffend geschildert, wobei er besonders auf die Situation der zeitgenössischen Jurisprudenz innerhalb des Systems der universitären Disziplinen und das Verhältnis der Jurisprudenz zur Philosophie eingeht. Für Thomasius war, wie Zenker zu Recht hervorhebt, die Philosophie die eigentliche Grundlage der Jurisprudenz, neben die allerdings sehr bald gleichberechtigt die „Historie“ trat. Die Verbindung von Philosophie und Geschichte macht denn auch, worauf Zenker nicht eingeht, neben der nach dem „Entwurff“ festgelegten Ordnung der akademischen Lehrveranstaltungen die eigentliche Bedeutung der Schrift aus, die in der Folge das Vorbild für das methodische Credo der geschichtlichen Rechtswissenschaft des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts wurde.

 

Was den heutigen Leser angesichts der Situation, in der sich die Rechtwissenschaft heutzutage befindet, an Thomasius’ Schrift besonders beeindrucken, mindestens aber nachdenklich machen muss, ist die  Tatsache, dass ihr ein Konzept zugrundeliegt, das in seinem Kern darin besteht, die Jurisprudenz als ein geschlossenes Ganzes zu begreifen und auf der Grundlage dieser Erkenntnis ´zum Gegenstand eines danach ausgerichteten akademischen Unterrichts zu machen – ein Konzept, von dessen Geschlossenheit man heute angesichts der heute praktizierten Reformen der juristischen Studienordnungen, die jede in sich geschlossene theoretische Grundlegung vermissen lassen, nur träumen kann.

 

Salzburg                                                                                                        Arno Buschmann