Schlink, Bernhard, Vergangenheitsschuld. Beiträge zu einem deutschen Thema, 3. Auflage.
Diogenes, Zürich 2007. 189 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Das Buch enthält acht zum Teil
themenüberschneidende Beiträge des Autors aus den Jahren 1988, 1994, 1995,
1998, 2001, 2002, 2003 und 2004. Es geht ihm unter dem Leitthema „Recht und
Schuld“ um den Umgang mit den Vergangenheiten in den beiden deutschen
Diktaturen des 20. Jahrhunderts. Der Untertitel des Buches heißt „Beiträge zu
einem deutschen Thema“. Der achte Vortrag „Vergeben und Versöhnen“ wurde in
Südafrika gehalten. Ein Blick über die Grenzen zeigt auch in Europa, dass
„Vergangenheitsschuld“ kein deutsches, sondern ein weltweit aktuelles Thema
ist. Das Fehlen dieses Aspektes in den sonst subtilen Darlegungen und
Erwägungen des Verfassers fällt auf.
Der erste Abschnitt fragt nach der Möglichkeit
und der Realität einer fortdauernden deutschen „Kollektivschuld“ (1988) für
das, was zwischen 1933 und 1945 an Verbrechen von Deutschen angerichtet worden
ist.
Der Autor beginnt mit einer eigenwilligen These,
die er u. a. aus dem damals täglichen Abschluss des öffentlich-rechtlich
gestalteten Fernsehprogramms (mit der Nationalfahne und Nationalhymne) ableitet:
„Die
Geschichte, mit der wir leben, soll auf die Zeit seit 1949 verkürzt, die Zeit
bis 1949 zur Vorgeschichte erklärt werden. Es liegt nicht an Fehlern der Regie,
des Bühnenbildes oder der Choreographie, daß die Schaustellungen
bundesrepublikanischer Staatlichkeit auf geschmacklose Weise an entsprechende
Veranstaltungen der DDR erinnern. Es geht um die gleiche Sache. Die
Bundesrepublik Deutschland holt die Etablierung einer eigenen Identität und
Geschichte nach, die in der DDR vorgemacht wurde..“ (S. 15)
Der Leser stutzt. Hat hier ein Jüngerer einige
politische Jahrzehnte nicht wahrgenommen? Die Aussöhnung mit Frankreich. Die
besonderen Beziehungen der Bundesrepublik zum Staat Israel im Gegensatz zum
verlogenen Unschuldstheater des SED-Staates? Die Übernahme großer
Wiedergutmachungslasten? Die verbreiteten wissenschaftlichen Arbeiten zur
Geschichte des totalitären Unrechts in beiden deutschen Diktaturen, lange bevor
die bundesrepublikanische „junge Linke“ in der Bunderepublik dieses Thema erst
entdeckte, als es nach 1970 karriereträchtig geworden war? Kannte der Autor die
reale Lage der Bevölkerung in der DDR vor dem November 1989? Artikulieren sich
in seiner Behauptung Sozialisationsspezifika bestimmter sozialer Schichten? Hat
die Bundesrepublik wirklich, wie die DDR mehrfach, ihre „Identität und
Geschichte umgeschrieben“? Ist das ein Hinweis auf die Tatsache, dass
tatsächlich nicht ganz kleine und unbedeutende Gruppen der Westdeutschen die
vermeintlich ominöse Wiedervereinigungsklausel in der Präambel des
Grundgesetzes gestrichen sehen wollten? Begründet wird diese pauschale
Geschichtsdeutung vom Autor nicht. Dieses Defizit sollte vielleicht von ihm aufgearbeitet
werden.
Im folgenden geht er zutreffend davon aus,
schuldig könne jeder nur für sein eigenes Verhalten, sein Tun und sein
Unterlassen sein. Eine „Schuldübertragung“ von der Schuld eines Menschen auf
die Schuld eines anderen oder ganzer Kollektive könne es weder in der
„Horizontalen“, also innerhalb derselben Generation, noch in der „Vertikalen“,
also auf nachfolgende Generationen, geben. Dabei sei allerdings zu bedenken, dass
es vielleicht Normen gebe, die von den Zuschauern von Verbrechenshandlungen
verlangen, solchen mit Widerstand und Widerspruch entgegenzutreten. Aber auch
wenn man solche anerkenne, folge daraus keine Kollektivschuld aller Deutschen.
Denn schuldig werde ein Mensch erst dann, wenn er das Verbrechen erkannt habe
und zum Widerstand und Widerspruch fähig gewesen sei. Die Angehörigen der
nächsten Generationen könnten daher schon aus diesem Grunde weder der
Täterschaft noch der Teilnahme an den nationalsozialistischen Verbrechen
schuldig geworden sein. Den Hinweis auf die „Gnade der späten Geburt“, die auch
er genießt, empfindet der Autor gleichwohl (im Anklang an eine verbreitet
suggerierte political correctness?) als peinlich.
Er geht sodann der Frage nach, warum dieser enge
juristische Schuldbegriff in der Nachkriegsdiskussion doch ein Unbehagen,
Befangenheit, Peinlichkeit und Scham hinterließ. Die Brücke zu einer anderen
Sicht findet er im Rückgriff auf altgermanische und römischrechtliche
Vorstellungen von kollektiver Verantwortung, Haftung, Solidarität und Sühne. Es
wurde danach nicht für fremde Taten, sondern für die eigene Solidarität mit den
Tätern eingestanden. Die „Enthaftung“ setzte eine Lossagung, die Verstoßung,
die Preisgabe der Täter durch das Kollektiv voraus. Die Netze der Schuld, das
ist seine These, reichen weiter als der juristische Schuldbegriff. Sie umfangen
auch jene, die zu den Tätern in einer wie immer begründeten „Solidargemeinschaft“
stünden. Das gelte auch für die Schuld der NS-Verbrechen. Darin liege eine
Tragik. Denn das Lossagen, Verurteilen und Verstoßen habe auch nach 1945 nicht
voll gelingen können. Gilt das nicht für alle „politischen Verbrechen“, auch
für die „klammheimlichen“ intellektuellen Sympathisanten der Terroristenmorde
im „roten Jahrzehnt“ von 1968-1978? Gehören nicht auch sie zur
Vergangenheitsschuld gleich mehrerer Generationen?
Schlink schließt auch die Kinder der Täter,
Anstifter und Gehilfen der NS-Verbrechen, ja sogar deren Opfer in seine
Erwägungen über die kollektive Vergangenheitsschuld ein. Das Fesselnde an dem
Beitrag ist die Erweiterung der Schuldfrage über die juristische in die
moralische und sozialpsychologische Dimension. Er hebt die Grenze zwischen dem
Betrachter und der „Tätergemeinschaft“ auf, ebenso die strikte Trennung von
juristischer und moralischer Schuld. Dem Leser wird bewusst, dass die Abneigung
der Nachkriegsgenerationen gegenüber einer Akzeptanz und Verarbeitung des
Geschehens in der NS-Zeit eine neue Schuld gewesen sei, die bis heute, auch für
die Verarbeitung der jüngeren Vergangenheit, fortwirkt.
Der zweite Abschnitt über „Rechtsstaat und
revolutionäre Gerechtigkeit“ (Neue
Justiz 1994) behandelt den „strafrechtlichen Eifer“, mit dem aus der Sicht des
Verfassers in der Bundesrepublik die „Bewältigung der kommunistischen
Vergangenheit“ der DDR nach 1989 betrieben worden sei. Das unterstellte Faktum
eines umfassenden deutschen Eifers in diesem Bereich erscheint nicht ganz
zweifelsfrei. Vor dem Hintergrund der Vorgänge in anderen ehemals
kommunistischen Ländern (Rumänien, Albanien, Bulgarien) sowie an historischen
Beispielen (USA) stellt Schlink die Frage, ob die Verfolgung der SED-Verbrechen
vielleicht von einer Bürgerkriegsmentalität der „Sieger“ über die „Besiegten“
beeinflusst gewesen sei. Die „Sieger“ waren aber in erster Linie wohl die
Bürgerinnen und Bürger der DDR, die das SED-Regime mutig zum Scheitern
brachten. Den Richtern der DDR-Justiz hätten sie am allerwenigsten die
strafrechtliche Aufarbeitung der Verbrechen des SED-Regimes zugetraut.
Sodann prüft er, ob die Bestrafung der
Todesschüsse an der Mauer nicht durch Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes und
durch § 27 Abs. 5 des Grenzgesetzes der DDR gehindert gewesen sei. Sein
Ergebnis: Die zur Überspielung des Rückwirkungsverbotes verwendeten Argumente
des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts überzeugten nicht. Die
Rechtsprechung verstoße gegen das rechtsstaatlich begründete Rückwirkungsverbot
der Verfassung. Wenn man eine Bestrafung dieser Taten gewollt habe, hätte man
das aus seiner Sicht rechtsstaatlich sauber nur mit einer Verfassungsänderung
im Sinne einer temporären Durchbrechung des Art. 103 Abs. 2 GG erreichen
können. Das hätten die Sieger des Zweiten Weltkrieges mit dem
Kontrollratsgesetz Nr. 10 für „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ getan.
Ähnlich hätte man dem Rückwirkungsverbot zur „strafrechtlichen Bewältigung“ der
kommu-nistischen Vergangenheit einen „Ort in der rechtsstaatlichen Normalität“ (?) geben können. Auch ein
„revolutionäres Vermächtnis“ durch ein „das Rückwirkungsverbot suspendierendes
Volkskammergesetz“ sei denkbar gewesen. Aber das habe es nicht gegeben. Die von
Schlink für absolut erklärte Schranke des Rückwirkungsverbots in der Verfassung
verdient in der staatrechtlichen Normallage Zustimmung. Wenn man sie auch bei Strafverfahren
gegen Täter totalitärer Verbrechen gelten lässt, begünstigt sie objektiv die
Terrorherrschaft von Despoten. Wenn diese ihre Verbrechen gesetzlich
legitimieren, gehen sie dann in der Regel straffrei aus.[1]
Der dritte Beitrag „Vergangenheit als Zumutung“
(Festschrift für Böckenförde 1995) beschäftigt sich mit der dienst- und
arbeitsrechtlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen wegen einer Tätigkeit
der Beschäftigten für das Ministerium für Staatssicherheit. Ein Grund zur
fristlosen Kündigung solcher Verträge ist im öffentlichen Dienst nach dem
Einigungsvertrag gegeben, wenn das Festhalten daran wegen seiner Tätigkeit
unzumutbar erscheint. Bei der danach gebotenen Einzelfallprüfung geht das Bundesarbeitsgericht
davon aus, dass entlastende Tatsachen nur dann zu berücksichtigen seien, wenn
sie sich in gleicher Weise wie die belastende Tätigkeit für das MfS
manifestiert haben. Es kommt darauf an, ob die frühere Tätigkeit für das MfS
den Betroffenen für die heutige Tätigkeit im öffentlichen Dienst diskreditiert.
Der Autor kritisiert die Vagheit des Merkmals Unzumutbarkeit, vor allem aber
(1995) die Dauer der Pflicht der Einstellungsbehörden zur Regelanfrage bei der
„Gauck-Behörde“. Sie wirke ähnlich wie die weitgreifende Entnazifizierungswelle
nach 1945. „Die Fehler bei der Bewältigung kommunistischer Vergangenheit können
nicht mehr repariert werden. Aber sie können beendet werden.“
Der Abschnitt „Die Bewältigung der Vergangenheit
durch Recht“ (1998) stimmt inhaltlich weitgehend mit dem zweiten Beitrag über
„Rechtsstaat und revolutionäre Gerechtigkeit“ (1994) überein. Es geht Schlink
erneut vor allem um die begrenzten Möglichkeiten des Strafrechts bei der
Aufarbeitung der Vergangenheiten von totalitären Systemen und ihren
Vollzugskadern. Das Recht spiele bei der Aufarbeitung von staatlich verordnetem
Unrecht zwar eine wichtige, aber sehr begrenzte Rolle. Es unterstütze mit
seinen förmlichen Verfahren in „Vergessenskulturen“ das Vergessen und in
„Erinnerungskulturen“ das Erinnern. Seine eigentliche Leistung liege gerade in
der Vorgabe von Formen und Verfahren, in denen die Entscheidung über die Art
und Weise der Bewältigung getroffen werden. Die „Ausgrenzung“ der Schuldigen
geschehe nicht in einer „Nacht der langen Messer“, sondern in Strafprozessen,
nicht in „revolutionären Tribunalen“, sondern in rechtsstaatlichen Formen. Das
sei sein Beitrag zur politischen Kultur.
Der Beitrag „Die Gegenwart der Vergangenheit –
Auf dem Eis“ (DER SPIEGEL 5/2001)
enthält eine Rückschau des Autors auf die Erlebnisse nicht so sehr seiner Generation,
wie man nach dem Text meinen könnte, sondern auf die seiner akademischen „Sozialisationskohorte“:
„Wir genossen die heile Welt der fünfziger Jahre, wurden ihrer überdrüssig und
begehrten gegen sie auf…“ Es war das Jahrzehnt, in dem die Generation vor ihm,
aus der Gefangenschaft und aus den Trümmern der zerstörten Städte kommend, mit
regelmäßiger Arbeit während der Semesterferien ihr Studium finanzierte und in
Notunterkünften in ehemaligen Kasernen in den Universitätsstädten wohnte. Vor
der Zulassung mussten die Bewerber in Münster ein Semester Aufräumarbeiten in
zerstörten Universi-tätsgebäuden leisten … Das erklärt vielleicht auch, warum
seine Kohorte in den Sechzigern anders
„politisch wurde“ als die vorhergehende. Nicht wenige kamen aus langer sowjetischer
oder anderer Kriegsgefangenschaft. Für sie war der in den Universitäten Berlin,
Frankfurt, Heidelberg und anderswo plötzlich gepredigte und aufschäumende Neomarxismus
etwas anderes als eine romantische, verstaubte Ideologie aus dem 19. Jahrhundert.
Sie hatten statt der Verheißungen deren Realisierungen in den osteuropäischen
Ländern erlebt. Sie sahen irritiert die schwärmerischen Augen der professoralen
Prediger (Marcuse, Mandel, Bloch, Adorno, Habermas u. a.) und der naiv
gläubigen Wirtschaftswunderkinder, durchwegs aus gehobenen bürgerlichen
Kreisen. An die Erfindung des „neuen Menschen“ und das bevorstehende Paradies
glaubten sie nicht. Hatte es diese romantisch-revolutionäre Begeisterung in
Deutschland nicht kürzlich schon einmal gegeben? Solche Gedanken sind dem Autor
und seinen Zeitgenossen nicht gekommen. Sie waren sich ihrer moralischen
Überlegenheit sicher, weil sie überzeugt waren, mit der Anklage gegen die Väter
„nicht nur das Falsche gerügt, sondern auch das Richtige getan“ zu haben. Sie
meinten, so „zivile und moralische Courage zu zeigen“.
Schlink erkennt die Hilflosigkeit individueller
Moral beim Fehlen von verlässlichen Institutionen. Denn: „In richtig
funktionierenden Institutionen versteht sich das Moralische von selbst.“ Aber
im Rückblick auf die von ihm beschriebene Entwicklung drängt sich die Frage
auf: War es nicht das erklärte Ziel vieler Aktionen und gerade der führenden
Stimmen dieser Bewegung, bestehende und funktionsfähige Institutionen zu
zerstören, statt sie zu reformieren? Richtete sich die ganze Wut der Aufrufe
„Macht kaputt, was euch kaputt macht!“ nicht gerade gegen die in den
Brennpunkten stehenden liberalen Reformer (Thomas Nipperdey, Hermann Lübbe,
Richard Löwenthal, Nico Knauer, Peter Hanau, Horst Sanmann, Wolfram Fischer u.
a.)?
Der Beitrag „Unfähigkeit der
Staatsrechtswissenschaft zu trauern?“ (2002)
ist vielleicht der pikanteste des Buches, weil er aus der Feder eines
Staatsrechtlers die Erinnerungskultur und die Kommunikationsformen der „Vereinigung
der Deutschen Staatsrechtslehrer“, eines für die Karrieren junger
Hochschullehrer des öffentlichen Rechts einflussreichen Verbandes, zum
Gegenstand hat. Die Vereinigung hatte erstmals im Oktober 1960 „Die deutsche
Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus“ zum Thema am Rande einer
ihrer Jahrestagungen gemacht.[2]
Schlink fragt zu Recht, warum im Verlauf der Tagung (dreimal!) der Mut des
Vorstandes und der Referenten zur Behandlung dieses Themas hervorgehoben worden
sei. Sie fand immerhin 55 Jahre nach dem Zusammenbruch und 51 Jahre nach der
Gründung der Bundesrepublik statt. Rühmlich sei nach einem Votum auch gewesen,
dass die Vortragenden nicht nach der Schuld der deutschen Staatsrechtslehrer in
der NS-Zeit gefragt hätten. Habe die Frage nach ihrer moralischen
Mitverantwortung, die doch zeitlos auch für Gegenwart und Zukunft gelte, keine
Bedeutung gehabt? Schärfer noch rügt der Autor den „cantus firmus“ der Referate und der Aussprache, wonach es in der
NS-Zeit eigentlich keine deutsche Staatsrechtslehre gegeben habe. Wenn diese
These richtig sei, dann habe es damals doch auch keine deutschen
Staatsrechtslehrer gegeben. Denn: Wie könne es Staatsrechtslehrer ohne
Staatsrechtslehre gegeben haben? Wenn diese Annahme stimme, dann sei das
zugleich ein wissenschaftliches Urteil über das, was damals von den sich
fälschlich so nennenden Staatsrechtslehrern geschrieben worden sei. Und
geschrieben wurde eifrig und dezidiert, wie etwa die von Michael Stolleis dargestellte
Geschichte des öffentlichen Rechts in dieser Epoche belegt.[3]
Schlink schildert eindrücklich das Klima in der „öffentlich-rechtlichen Zunft“.
So galt es etwa taktlos, wenn ein Student in einem Seminar bei seinem Lehrer E.
W. Böckenförde den eingeladenen Referenten E. R. Huber, Verfasser des damals
maßgebenden Lehrbuches zum „Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches“ (2.
Aufl. 1939), nach seinen Schriften vor und nach 1933 fragte. Die Vereinigung
der Staatsrechtslehrer sei weniger eine Kathedrale der Wissenschaft als ein von
persönlichen Beziehungen durchwirkter Karrieremarkt der Wissenschaftler. Die
deutsche Staatsrechtswissenschaft sei mit ihrer NS-Vergangenheit inzwischen
„fertig“, ohne dass sie je getrauert hätte, weder in den fünfziger und
sechziger Jahren noch in den unter Bedrohung und Depression stehenden
Siebzigern und später. Ohne eine Nötigung durch die Umstände lebe sie in ihren
Traditionen und Kontinuitäten fort.
Thematisch unmittelbar schließt sich der Beitrag
„Sommer 1970 – Kleine Bewältigung einer kleinen Vergangenheit“ (2003) an. Er
schildert einige Episoden an der Universität Heidelberg und ihre Fernwirkungen
aus den bewegten siebziger Jahren. Es geht dem Autor um „das Aufbegehren der
Jugend gegen die überkommenen (politischen und gesellschaftlichen) Strukturen
und für Frieden und die Macht der Liebe“. Er erläutert den Umschlag des
friedlichen Protests der Jugend in Gewalt, die Zunahme staatliche Repressionen
und beides einander befördernd. Als symbolträchtige Signale dafür nennt er „den
Einsatz der Nationalgarde gegen Demonstranten an der Kent State University, die
Befreiung von Andreas Baader durch Ulrike Meinhof aus dem Gefängnis, den
Kniefall Willy Brandts am Denkmals des Warschauer Ghettoaufstands“ und ein
folgendes „Gewitter von Demonstrationen“. Er sieht darin eine weltweite
Entwicklung.
An der Reihung der symbolträchtigen Ereignisse
des Autors fällt auf, dass Baader nach ihm „aus dem Gefängnis“ befreit (besser
wohl: gezielt freigeschossen!) wurde. Der Sachverhalt war so: Bei dem
genehmigten und von Wachleuten begleiteten Besuch eines wissenschaftlichen
Instituts trat Frau Meinhof mit vier mit Schusswaffen ausgerüsteten Begleitern
auf, einer trug eine Maschinenpistole mit sich. Ein Institutsangestellter
(Georg Linke) und ein Wachmann wurden ohne Grund niedergeschossen und schwer
verletzt.
Bei der Eskalation in der Universität Heidelberg
1970 spielte der SDS nach Schlink eine spezielle Rolle. Er war „politisch
geschlossener und theoretisch rigoroser als der Frankfurter und der Berliner
und erwies Lenin eine größere Verehrung“. Das führte im Juni 1970 zu harten
Zusammenstößen mit der Polizei, als Demonstranten eine Konferenz mit dem
Präsidenten der Weltbank McNamara im „Europäischen Hof“ zu stürmen versuchten.
Es gab zahlreiche verletzte Polizisten und Demonstranten. Der Heidelberger SDS
wurde daraufhin am 24. Juni 1970 verboten.
Unerwähnt bleibt bei Schlink, dass im Februar
1970 an der psychiatrischen Universitätsklinik in Heidelberg von 52 Patienten
das „Sozialistische Patientenkollektiv“ gegründet worden war. Seinen Kern
bildete ein „innerer Kreis“, der vor dem Rest der Mitglieder geheim gehalten
wurde und aus ca. 12 Leuten bestand, die sich als „Stadtguerillatruppe“
verstanden und arbeiteten. Diese „Truppe“ um Klaus Jünschke, Margrit Schiller, Lutz Taufer, Bernhard Rössner, Hanna
Krabbe Friederike Krabbe und Sieglinde Hofmann bewaffnete sich im
Verlauf der Eskalation und formierte vier eigene „Arbeitskreise“, nämlich
„Funktechnik“, „Sprengtechnik“, „Fototechnik“ und „Karate“. Gudrun Ensslin
bezeichnete sie anerkennend als „Spätlese“. Am 24. Juni 1971 gegen drei Uhr
morgens schossen Unbekannte in Wiesenbach bei Heidelberg auf einen
Polizeiposten, der eine Verkehrskontrolle durchführte, und flüchteten. Am 22.
Oktober 1971 wurde ein Zivilfahnder der Polizei von einem Terroristenpaar in
Heidelberg erschossen. Der Weg in die Rote Armee Fraktion zeichnete sich lange
ab. Mehr als ein Dutzend Angehörige des Patientenkollektivs wurden Mitglieder
der Terrorbande, teilweise in führenden Funktionen.[4]
Dieser gemeinschaftliche Übertritt zur RAF erhärtet die These von Gerd Koenen,
der den Kern der RAF als ein psychopathologisches Phänomen deutet.[5]
Vor diesem Heidelberger Hintergrund nimmt sich
die „kleine Vergangenheit“, die der Autor von einem Gerangel vor dem
Juristischen Seminar berichtet, in der Tat wie eine Lappalie aus: Ein Professor
des öffentlichen Rechts ohrfeigt eine Studentin, die ihn nach seinen
Bekundungen zuvor „Dreckschwein“ genannt hatte. Daran schließen sich weitere
ähnliche Rangeleien von sog. Streikenden vor blockierten Vorlesungen dieses
Professors an. Um den Zorn der Studenten zu erläutern, weist Schlink darauf
hin, dieser Kollege habe der Studentenvertretung das „politische Mandat“
abgesprochen – übrigens in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung –, er habe
das „Recht als Waffe benutzt“, um die Meinungsfreiheit in der Universität einzuschränken
und er habe zudem 1938 „im Willen und Befehl des Führers die Quelle allen
Rechts gesehen“. „Studentenstreik“ als historisches Gerichtsverfahren mit
gleichzeitiger Vollstreckung?
Die zweite Heidelberger Episode betrifft eine
Berufungsliste im öffentlichen Recht 1971. Die Studenten verlangten
Mitbestimmung im Berufungsverfahren und kritisierten, dass der von den
Professoren Ausgewählte ein „Schmittianer“ sei, favorisiert von den in Heidelberg
ohnehin stark vertretenen Schülern Carl Schmitts, des Kronjuristen des Dritten
Reiches. Zu den Schmitt-Schülern in Heidelberg gehörten u. a. der berühmte
Ernst Forsthoff, Hans Schneider und (von 1964-1969) der Lehrer Schlinks,
Ernst-Wolfgang Böckenförde, bei dem er sich 1981 in Freiburg habilitiert hat.
Böckenförde war Mitherausgeber einer Schmitt-Festschrift und hat einen
erheblichen Teil seines Werkes der Verteidigung Schmitts gegen die Kritik an
dessen Wirken in der NS-Zeit gewidmet.[6]
Schlink selbst hat, wie er schreibt, als Teilnehmer der „wunderbaren Seminare“
Forsthoffs die „Begegnung mit dem theoretischen Reichtum des Staats- und
Verwaltungsrechts und die Liebe zu meinem Fach“ zu verdanken. C. Schmitt und
seine alten Schüler waren regelmäßige Gäste dieser interdisziplinären
Ferienseminare.[7]
Die Berufung scheiterte an einer dem Berufenen angedrohten „Aussperrung“ durch
die Studenten. Dieser lehnte daraufhin den Ruf ab. Kommentar Schlink: „Die
staatliche Politik sah sich dadurch nicht aufgefordert, den Studenten mehr
Beteiligungsrechte zu gewähren, sondern machte sich zur Aufgabe, die
Entscheidungsfreiheit der Professoren besser zu sichern.“ – Die für Schlink
offenbar prägende Möglichkeit der Begegnung mit dem Reichtum des öffentlichen
Rechts und die Liebe der Studierenden zu diesem Fach wurden so zeitweise in
Heidelberg eingeschränkt.
Die dritte Episode an der juristischen Fakultät
Heidelberg, die Schlink erzählt, betrifft wiederum Prof. Hans Schneider (schon
bekannt durch die Ohrfeigenaffäre) und seinen späteren Umgang mit den
juristischen Repräsentanten der Studentenproteste des Jahres 1971. Schlink,
inzwischen schon Referendar, lehnte die Gewaltstrategien der Störungen,
Blockaden und „Sprengungen“ von Vorlesungen und Seminaren ab, war aber zugleich
„entsetzt über die Aggressivität“, mit der die juristischen Professoren „gegen
alles kämpften, was ihnen politisch nicht passte“. Er verbindet das mit einem
wissenschaftlichen Unwerturteil über diese „politischen Kämpfer“.
Einer der Studenten, die 1971 auf Beschluss
einer „Vollversammlung“, so der Autor, mit der „Basisgruppe Jura“ versucht
hatten, Prof. Schneider am Betreten der Vorlegungsräume zu hindern, hatte
inzwischen promoviert (über Carl Schmitt) und habilitiert und war Professor für
Sozialrecht an einer Frankfurter Fachhochschule geworden. Schlink stellte dann in
den 90er Jahren zusammen mit anderen Frankfurter Mitgliedern (er lehrte damals
in Frankfurt) den Antrag, den Privatdozenten Volker Neumann als Mitglied in die
Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer aufzunehmen. Gegen den Antrag gab
es zahlreiche Einsprüche, darunter die von Prof. Schneider und eines anderen
Heidelberger Kollegen wegen jener Blockade ihrer Vorlesungen 1971. Auf 14 (!)
Seiten schildert der Autor den Ablauf und die Hintergründe dieses
Aufnahmeverfahrens aus seiner Sicht und gibt damit einen Einblick in die
Interna und in die „Seelenlage“ unter den verschiedenen „Flügeln“ der
Vereinigung in jenen Jahren. Der Kandidat Volker Neumann wurde schließlich 1992
aufgenommen. Er ist an der Humboldt-Universität enger Fachkollege des Verfassers.
Vielleicht ist die Existenz von persönlichen Netzwerken auch heute bei Berufungen
nicht ganz einflusslos?
Warum der Verfasser diese Heidelberger
Bagatellen („kleinen Vergangenheiten“) unter seinen Titel
„Vergangenheitsschuld“ einordnet, ist im Vergleich zu den großen Themen der
übrigen Beiträge nicht leicht ersichtlich. Er begründet das mit dem Verweis auf
das widerstandslose Nachgeben der Professoren juristischer Fakultäten gegenüber
den neuen Herren im Frühjahr 1933. Er meint auch, dass für ihn und seine
Generation mit dem Eintritt in die eigenen Karrieren das politische Engagement „verbindlicher“
geworden sei. Die Jahre des moralischen Rigorismus und des naiven Glaubens, die
alte Generation sei schuldig und prinzipiell im Unrecht, die junge aber
unschuldig und prinzipiell im Recht, seien vorüber gewesen. Bei den Ursachen-
und Schuldzurechnungen scheint allerdings das Bewusstsein der prinzipiellen
moralischen Überlegenheit noch nachzuwirken. Was gewesen wäre, wenn auch die
Professoren sämtlich den revolutionären neomarxistischen Parolen nachgegeben
hätten (zu viele waren dazu bereit), diese Frage wird nicht gestellt. Ist das
eine Fortwirkung des rigoristischen Haders seiner Generation mit der
Wirklichkeit?
Der letzte Beitrag „Vergeben und Versöhnen“ gibt
einen Vortrag wieder, den der Autor 2004 am Goethe-Institut in Johannesburg
gehalten hat. Vor dem Hintergrund der in Südafrika überwundenen Apartheit
erneuert er das Nachdenken über den Umgang mit Schuld, Sühne und Vergebung nach
der Beendigung einer Bürgerkriegssituation, das Verhältnis und den Umgang
zwischen Opfern und Tätern nach einer langen Periode schwerster Unterdrückung
mit zahlreichen, staatlich geduldeten und organisierten Unrechtstaten. Der Verfasser
erwägt im Hinblick auf das in Südafrika gewählte Verfahren der „Wahrheitskommission“
(„Truth and Reconciliation Commission“) die psychologischen Voraussetzungen des
Verstehens, Vergebens und Versöhnens. Die Beschränkung dieser Kommission auf
die wahrheitsgemäße Identifizierung der Taten und ihrer Täter bedeutet zugleich
den Verzicht auf die Verurteilung der Täter, die Einsicht in ihre Schuld
verweigern, und auf die Wiedergutmachung an den Opfern. Das ist ein Weg, den
viele andere Länder in Europa ähnlich gegangen sind. Der Autor ruft in Erinnerung,
dass es ohne die Feststellung der Schuldigen und ohne die Verhängung
irgendeiner Sanktion für begangenes Unrecht, ohne eine Verurteilung in einem
öffentlichen Verfahren vor einer glaubwürdigen Instanz keine „Erledigung“ der
Vergangenheit geben könne. Wenn die Verurteilung und die Wiedergutmachung ausgefallen
seien, helfe zwar immer noch das Vergessen. Aber nur die Versöhnung befreie von
den Beschädigungen der Vergangenheit. Das Vergessen allein sein kein verlässlicher
Helfer.
Wiedergutmachung, Verurteilung und
auch Versöhnung seien an Rituale gebunden. Gerade auch die Versöhnung habe ihre
Rituale und Ikonen. Er erinnert an den Kniefall Willy Brandts in Warschau 1970
als den geglückten Versuch solcher Ikonisierung, ohne dass ihm allerdings bis
heute ein durchschlagender Erfolg beschieden war. Ein früheres, auch im
Ergebnis geglücktes Beispiel wäre das gemeinsame Gebet von de Gaulle und
Adenauer in der Kathedrale von Reims am 8. Juli 1962 gewesen.
Damit begann die erfolgreiche, beiderseits gewollte Aussöhnung der „Erbfeinde“
Frankreich und Deutschland, die von Adenauers und de Gaulles Nachfolgern
fortgesetzt wurde. Aber das war vor 1968.
Alle Beiträge sind in einer klaren,
gleichsam durchsichtigen Sprache geschrieben, auch wenn sie, vor allem in den
ersten vier Themen, eher für Fachkollegen zugänglich und verständlich sind. Ihr
zusätzlicher Reiz liegt darin, dass der Autor sich nicht auf die „juristische“
Schuld beschränkt, sondern die Fragen des Rechts durchweg mit deren Hintergründen
in der Moral und der Sozialpsychologie verknüpft, ohne sie unzulässig zu
vermischen. Die minutiösen verfassungs- und strafrechtsdogmatischen Ausdifferenzierungen
bereiten dem Leser bisweilen Mühe. Manchmal erscheint die Sprache klarer als
der Inhalt.
Mutig und eindrucksvoll analysiert der
Verfasser auch die verspätete Aufarbeitung der Geschichte der
Rechtswissenschaft und der Justiz im Nationalsozialismus, speziell die des
öffentlichen Rechts. Er nennt als einen wesentlichen Grund die Verstrickung von
Personen und Institutionen der Nachkriegszeit in das Unrecht der beiden
deutschen Diktaturen. Zugleich deutet er die Kontinuitäten an, die sich daraus
für die Institutionengeschichte der Bundesrepublik und für die Zusammensetzung
ihrer Funktionseliten ergeben haben. Die in zwei Beiträgen thematisierte, über
fünf Jahrzehnte praktizierte Verweigerung der Staatsrechtslehrervereinigung,
sich ihrer Vergangenheit zu stellen, ist verdienstvoll. Das gilt insbesondere,
wenn Mitglieder der jüngeren Generation noch im Jahre 2000 in der Behandlung
dieses Themas eine besonders mutige Tat sahen und die Teilnehmer dieser Tagung
zu dem skurrilen Fazit kamen, es habe eigentlich eine Staatsrechtlehre de
Nationalsozialismus gar nicht gegeben. Hätte man die staatsrechtlichen Autoren
dieser Epoche nachträglich einer anderen Disziplin zuweisen wollen?
Auch wer den Blickwinkel des Autors
als Angehöriger der „68er-Kohorte“ gelegentlich als einseitig und befangen
empfindet, wird für den erneuten und immer noch notwendigen Denkanstoß, diese
Epoche besser zu verstehen, dankbar sein.
Konstanz Bernd
Rüthers
[1] Vgl. dazu die die Diskussion in der
frühen Bundesrepublik und zu den Nürnberger Prozessen, dargestellt bei D.
Herbe, Hermann Weinkauff (1894-1981), Tübingen 2008, S. 106ff., 112 ff.
[2] Vgl. H. Dreier/W. Pauly,
Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus, in:
Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 60, Berlin
2001, S. 9-147; vgl. dazu B. Rüthers, Mut zur Vergangenheit, ZRG GA. 2003, S.
860-873; ferner Rüthers, B.., in: „Zeitschrift für Rechtsphilosophie“, Heft
2/2003, S. 176-183.
[3] Stolleis, M., Geschichte des
öffentlichen Rechts, Dritter Band, München 1949, S. 246-414. Ein besonders
anschauliches „Literaturverzeichnis“ zur NS-Staatsrechtslehre enthält das 2.
Beamtenurteil des BVerfG (E 6, 132 ff.) von 1957. Auf 30 Seiten legt es
die Auffassungen der damals führenden deutschen Staatsrechtslehrer zu den
Grundlagen des Beamtenverhältnisses nach 1933 und nach 1949 dar. Die
Entscheidung sollte zur Pflichtlektüre der Juristenausbildung gehören. Es ging
um die schärfste Kontroverse zwischen BGH und BVerfG bis heute. Die damals
getroffenen Regelungen bewirken bis heute, dass die Opfer der beiden deutschen
totalitären Systeme in den Versorgungsfrage weit besser gestellt sind als die
Vollzieher des staatlichen Unrechts und ihre Hinterbliebenen. Vgl. dazu auch Grigoleit,
K., Bundesverfassungsgericht und deutsche Frage, 2004, S. 181-202.
[4] Zur Geschichte des Sozialistischen
Patientenkollektivs vgl. „ruprecht“ – Heidelberger Studierendenzeitung Nr.
35/2004 und http//mathphys.fsk.uni-heidelberg.de
[5] Koenen, G., „Vesper,
Ensslin, Bader“. Urszenen des deutschen Terrorismus, 2003.
[6] Barion, H./Böckenförde, E.-W./Forsthoff, E./Weber, W. (ed.), Epirrhosis, Festgabe für Carl Schmitt, Berlin
1968. Vgl. auch E.-W. Böckenförde, Der verdrängte Ausnahmezustand
(Carl Schmitt zum 90. Geburtstag) – Zum Handeln der Staatsgewalt in
außergewöhnlichen Lagen, in: NJW 1978, S. 1881-1890; ders., Der Begriff des Politischen als Schlüssel
zum staatsrechtlichen Werk Carl Schmitts; in: ders., Recht, Staat, Freiheit. Studien zur
Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte. 1991, S. 344–366.
Ferner offene und verdeckte Gratulationsbeiträge zu vielen
Schmitt-Geburtstagen.
[7] Sie fanden von 1957 bis 1971 jeweils im
Herbst statt. Referenten und Teilnehmer waren u. a. C. Schmitt („Die Tyrannei
der Werte“, erstmals publiziert 1959), Arnold Gehlen, Armin Mohler, Roman
Schnur, Werner Conze, Franz Wieacker, Hans Barion, Joachim Ritter, Pascual
Jordan, Hans Schomerus u. a. „Sich den Eingeladenen der älteren Generation in
entlarvender Weise zu nähern“, wurde missbilligt, zumal C. Schmitt jeder
kritischen, Nachfrage gegenüber zunehmend empfindlich war. Vgl. näher Dirk
van Laak, Gespräche in der Sicherheit des Schweigens, Berlin 1993. S. 200-208.