Krause, Thomas, Die Strafrechtspflege im Kurfürstentum und Königreich Hannover. Vom Ende des 17. bis zum ersten Drittel des 19. Jahrhunderts (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte Neue Folge 28). Scientia, Aalen 1991. 296 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die im Wintersemester 1988/1989 von der juristischen Fakultät der Universität Göttingen angenommene, von Wolfgang Sellert angeregte und betreute Dissertation des in Göttingen als Assistent Malte Dießelhorsts und mittlerweile an der Universitätsbibliothek Kiel wirkenden Verfassers. Dass sie bisher in der Zeitschrift nicht wenigstens bekannt gemacht wurde, liegt daran, dass ein vor langen Jahren zusagender Rezensent, nachdem er seine Lehrtätigkeit abgeschlossen hatte, nicht nur die Zusage nicht eingehalten, sondern auch noch das Werk ganz selbverständlich zurückbehalten hat. Deswegen muss der Herausgeber die verdienstliche Studie nachträglich wenigstens mit einigen Worten anzeigen.

 

Gegliedert ist das Werk in vier Teile. In der Einleitung weist der Verfasser zutreffend darauf hin, dass in den allgemeinen Darstellungen die Strafrechtspflege vor dem zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts eigentlich nur für Brandenburg-Preußen, Österreich und Bayern ausführlicher behandelt ist. Diese Lücke will er für Hannover schließen.

 

Dazu schildert er im zweiten Teil auf rund 70 Seiten die gesetzlichen Grundlagen der hannoverschen Strafrechtspflege vom Ende des 17. bis zum ersten Drittel des 19. Jahrhunderts sehr ausführlich. Er beginnt mit der Constitutio Crimininalis Carolina in den älteren Landesteilen Calenberg, Lüneburg, Bremen-Verden, Hadeln, Sachsen-Lauenburg und sonstigen Gebieten. Danach stellt er die Ergänzungen und Modifizierungen durch landesrechtliche Sonderregelungen seit dem Ende des 17. Jahrhunderts dar.

 

Im dritten Teil wendet er sich ausführlich der praktischen Strafrechtspflege in Hannover vom Ende des 17. Jahrhunderts bis zum ersten Drittel des 19. Jahrhunderts zu. Dazu schildert er die Gerichtsverfassung, den praktischen Ablauf des Strafverfahrens und die Strafvollstreckung. Neben Todesstrafen geht es dabei um Staupenschlag und Landesverweisung, Freiheitsstrafen, Ehrenstrafen, Leibesstrafen und sonstige Strafen.

 

In seiner abschließenden Zusammenfassung stellt der Verfasser fest, dass die Strafrechtspflege in Hannover - wie anderswo auch - ihre Licht- und Schattenseiten hatte. Als positiv erkennt er den frühen Ersatz des Staupenschlags und Schandpfahls durch die Freiheitsstrafe, als negativ die weitgehende, durch die Verbindung Hannovers mit Großbritannien bedingte Konzeptionslosigkeit der Kriminalpolitik mit dem Festhalten an der Constitutio Criminalis Carolina bis 1840. Literaturverzeichnis und Register runden die lückenschließende, zu parallelen Studien auffordernde Arbeit ebenso ab wie teils farbige Abbildungen von Rechtsdenkmälern und einzelnen wichtigen Personen.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler