Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, hg. v. Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen. Bd. 7,2 Grundrechte in der Schweiz und Liechtenstein. C. F. Müller, Heidelberg 2007. XXVI, 884 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vom auf neun Bände angelegten Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa liegen bisher zwei Bände vor. Sie betreffen Entwicklung und Grundlagen und Grundrechte in Deutschland - Allgemeine Lehren I und sind von Ulrich Eisenhardt vorgestellt worden (ZRG GA 122 [2005]). Mit Band 7 wendet sich das Handbuch nach dem Vorwort der Herausgeber den grundrechtlichen Ordnungen der einzelnen europäischen Staaten zu, gemeint ist offensichtlich außerhalb Deutschlands, da die Bände 2-5 Grundrechte in Deutschland betreffen sollen.
Dass dabei innerhalb der einzelnen europäischen Staaten nach Deutschland Österreich, die Schweiz und Liechtenstein am Anfang stehen, begründen die Herausgeber mit Gemeinsamkeiten der Geschichte, der Rechtskultur, der Staatsstruktur und der Sprache. Sie bewirken parallele Vorschriften und grundrechtsdogmatische Übereinstimmungen. Sie erklären die Herausgeber zurückhaltend mit dem Einfluss des Grundgesetzes.
Der Umfang wird dann dafür mitverantwortlich gemacht, dass der siebente Band in zwei Halbbände aufgeteilt werden musste. Anscheinend waren dafür aber auch andere Gründe maßgebend. Historisch wäre auch eine Verbindung von Österreich, Schweiz und Liechtenstein in einem Band denkbar gewesen, wenn sogar Westeuropa, Nordeuropa und Südeuropa möglicherweise tatsächlich zu einer Einheit verbunden werden können.
Bedeutsam ist dabei, dass die Schweiz unter dem Einfluss des Grundgesetzes und der europäischen Menschenrechtskonvention sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts vertieft mit den Grundrechten befasst hat. Aus den entsprechenden Bemühungen ist in der Bundesverfassung von 1999 ein umfassender Grundrechtskatalog entstanden, der seinerseits das Grundrechtsgespräch in Europa befruchten kann. Dies gilt in gewisser Weise auch für die von 1921 stammende, durchaus Besonderheiten aufweisende Verfassung Liechtensteins.
Organisatorisch sind die Grundrechte in der Schweiz als vierzehnter Teil des Handbuchs in die §§ 202-229 gefasst. Ein allgemeiner Teil behandelt die geschichtliche Entwicklung und Grundlagen sowie die allgemeinen Grundrechtslehren (Schutzwirkungen, Träger, Konkurrenzen, Kollisionen und Beeinträchtigungen). Die Einzelgrundrechte gliedern sich in Freiheit und Gleichheit, Kommunikationsgrundrechte, knappe politische Rechte, wirtschaftliche und soziale Grundrechte sowie Garantien prozessualer und materieller Gerechtigkeit (faires Verfahren, rechtliches Gehör, Grundrechte des Angeschuldigten im Strafprozess, verfassungsmäßiger Richter, Willkürverbot und Vertrauensschutz), wobei die Durchsetzung des Grundrechtsschutzes zu Recht besondere Beachtung erfährt.
Gegenüber der Schweizer, von Jörg Paul Müller und Daniel Thürer koordinierten Vielfalt beschränkt sich die Betrachtung der Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein auf die Darstellung Wolfram Höflings in § 230 des fünfzehnten Teils (S. 791ff.). In zwei Anhängen werden Auszüge aus beiden Verfassungen geboten. Personenregister und Sachregister runden das gewichtige, in (bisher) deutscher Sprache die moderne Dogmatik europäischer Weite mit geschichtlicher Grundlegung verknüpfende Werk sinnvoll ab.
Innsbruck Gerhard Köbler