Van rechte unde wonte - Quellen zur Rechtsgeschichte des Westmünsterlandes, hg. v. Höfinghoff, Hans/Sodmann, Timothy (= Westmünsterland - Quellen und Studien 7). Landeskundliches Institut Westmünsterland, Vreden 2004. 264 S. Ill. Besprochen von Christoph Holtwisch.

 

Das hier vorgestellte Buch enthält laut Vorwort „neben einführenden Artikeln zur Geschichte des Rechtswesens im Allgemeinen, vor allem aber zur Entwicklung des Rechts im Westmünsterland, auch verschiedene Kapitel, die sich speziell mit einem Rechtsdenkmal aus unserem Raum beschäftigen. Diese Texte werden hier – teils erstmalig – editiert“ (!) „und zuweilen auch ausführlich kommentiert. Sie werden zusätzlich abgebildet, um dem Leser einen optischen Eindruck von der Überlieferungsform derartiger Quellen zu vermitteln.“ Diese Abdrucke sind in der Tat so gelungen, dass das Fehlen eines Abbildungsverzeichnisses negativ auffällt. Positiv hervorzuheben ist hingegen, dass ein durchaus umfangreiches Verzeichnis der „Literatur zur Rechtsgeschichte des Westmünsterlandes“ den Band beschließt.

 

Das erste Kapitel „Was ist Recht?“ (Höfinghoff) begrenzt das Westmünsterland im Kern auf den heutigen Kreis Borken, obwohl es schwierig ist, rechtliche Aussagen zu einem so „relativ engen geographischen Raum“ zu treffen. „Der Schwerpunkt der Forschung auf regionaler Ebene lag bisher hauptsächlich auf der Untersuchung und Darstellung bestimmter rechtlicher Institutionen wie der Go- und Freigerichte und als Spezialität aus Westfalen neben dem Pumpernickel der sagenumwobenen Feme. Weiter hat man sich mit den Stätten der Vollstreckung der bei Gericht gesprochenen Urteile, den Richtstätten, überaus intensiv beschäftigt.“ Als „Rechtsgeschichte des Westmünsterlandes“ soll dieses Buch genereller darstellen, „nach welchen Rechten beziehungsweise Gesetzen unsere Vorfahren seit der germanischen Zeit bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 in ihrem sozialen Umfeld gelebt haben“. Das Einleitungskapitel beschränkt sich allerdings auf die abstrakte Frage „was Recht überhaupt ist“.

 

Als „historischer Überblick“ enthält das zweite Kapitel (Höfinghoff) in rechtlicher Hinsicht die Floskel, dass „während dieser gesamten historischen Veränderungen im Westmünsterland [...] auch das Recht in mehr oder weniger ständiger Wandlung begriffen“ war. Während Moorleichen zeigen, dass „auch in der Frühzeit der Menschheit ein bestimmtes Rechtsdenken und -handeln vorhanden gewesen sein wird“, bringen erst römische Berichte „allmählich Licht auf die Geschichte auch unseres Kreises“. In einem Parforceritt wird im Folgenden die Geschichte des Westmünsterlandes vom germanischen Stamm der Chamaven (von dem sich die landläufige Gebietsbezeichnung „Hamaland“ ableitet) bis zur kommunalen Neugliederung von 1975 mit der Entstehung des heutigen Kreises Borken abgehandelt.

 

Das dritte Kapitel befasst sich mit den „Quellen“ (Höfinghoff) des Rechts und enthält den Hinweis, „daß für unseren Untersuchungsraum ,Westmünsterland’ kaum Quellen, die den Weistümern nahe kommen, gefunden werden konnten“. Das Buch behandelt darum „die großen ,kodifizierten’ Rechte [...], die auch – bzw. nur – im Westmünsterland Geltung gehabt haben“, wobei „das Strafrecht im Vordergrund des Interesses steht“. Die daneben vorhandene „Flut von Edikten“ der Landesfürsten wird dagegen mit Verweis auf ein bereits 1842 erschienenes Werk von Scotti, das diese „Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege“ von 1359 bis 1811 sammelt, nicht näher behandelt.

 

„Germanische Stammesrechte“ sind das Thema des vierten Kapitels (Erhard Mietzner). Die Lex Saxonum und die Lex Francorum Chamavorum werden dabei als Quellen hervorgehoben, „da sowohl das Siedlungsgebiet des sächsischen Stammesverbandes als auch das der Chamaven in frühmittelalterlicher Zeit Berührung mit dem Raum des heutigen Westmünsterlandes hatten“. Außer dieser vagen Anmerkung wird leider nicht weiter im Sinne des Buches auf regionale Besonderheiten oder Bezüge eingegangen.

 

Gleiches gilt für das fünfte Kapitel zum „Landfrieden“ (Mietzner), das nur eine regionale Aussage trifft: „Beispielsweise wurden von 1298 bis 1392 – initiiert von den Kölner Erzbischöfen – im westfälischen Raum zumeist mit den Bischöfen von Münster, Paderborn und Osnabrück sowie mit den Grafen von der Mark und von Arnsberg in beinahe regelmäßigen Abständen Landfriedensvereinbarungen getroffen; ebenso waren die zu den jeweiligen Landesherren gehörenden Städte diesen Abmachungen verpflichtet.“

 

Der im sechsten Kapitel vorgestellte „Sachsenspiegel“ (Mietzner) spiegelte auch das Rechtsleben des Westmünsterlandes. „Die für das Münsterland interessanteste bebilderte Fassung ist die Oldenburger Handschrift; sie ist in mittelniederdeutscher Sprache geschrieben, die dem mittelalterlichen Sprachstand des Westmünsterlandes nahe gestanden haben wird.“ Der Sachsenspiegel „galt als das Rechtsbuch Nordwestdeutschlands schlechthin und diente als Grundlage zahlreicher stadtrechtlicher Bestimmungen, so zum Beispiel der Statuten der Stadt Bocholt oder des Herforder Stadtrechtes“.

 

Mit der „Anwendung des Sachsenspiegels in einem Rechtsstreit des 15. Jahrhunderts“ befasst sich das siebente Kapitel „Goswyn van Ghemen ghenant Provestinck ./. die ersamen Deken unde Capitell unde provisores off kerkmesters sunt Remigij to Borken“ (Sodmann). Es geht dabei um die ursprüngliche Schenkung des Pröbstinghofs durch Goswin von Gemen an Kirche und Kapitel zu Borken und die anschließende Wiederinbesitznahme. Im sich daraus ergebenden Rechtsstreit leiteten die beteiligten Parteien ihre Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen Rechtsnormen ab. Das Borkener Kapitel argumentierte „entsprechend dem Römischen Recht des Erzbistums Köln, während Goswin für die Anwendung des Sächsischen Landrechts plädierte [...]. Goswin wird verurteilt, den Pröbstinghof, in dessen Besitz er sich widerrechtlich gesetzt habe, dem Kapitel wieder herauszugeben. [...] Dat untwendich recht, das fremde, ausländische Römische Recht bekommt den Vorzug, der Sachsenspiegel, uns lantrecht, [...] hat das Nachsehen.“

 

Das achte Kapitel „Hofrechte“ (Höfinghoff) erklärt, warum das Stadtlohner Hofrecht „eines der wichtigsten noch erhaltenen Hofrechte des deutschen Mittelalters“ ist: „Bei diesem Hofrecht handelt es sich um eine Sammlung von Weistümern, die auf den Hoftagen vom Hofgericht gefunden wurden. Wie wichtig und deshalb auch relativ verbreitet dieses Hofrecht gewesen ist, zeigt sich deutlich an seiner Übernahme durch andere Hofgerichte, wie beispielsweise in Wolbeck, Borken, Rhede, Bocholt, Warendorf, Freckenhorst, Dülmen, Haltern und Vreden. Für die Hofgerichte von Billerbeck, Alverskirchen und Nordwalde, deren Hofrechte ebenfalls auf dem Lohner Recht basieren, galt darüber hinaus das Lohner Hofgericht als Appellationsinstanz (Berufungsgericht).“

 

„Das Hofgericht des Hofes Stadtlohn und sein Hofrecht“ wird im neunten Kapitel (Volker Tschuschke) näher erläutert. Für dieses durch eine Urkunde von 1363 bezeugte Hofgericht sind von 1461 an Protokollbücher erhalten. Bis ins 18. Jahrhundert hinein ist das Hofrecht dann immer wieder abgeschrieben und später auch abgedruckt worden. Der Druck in den „WeisthümernJacob Grimms von 1842 gilt als „die zuverlässigste“ Fassung, eine kommentierte Neuedition wäre aber „sehr wünschenswert“. Forschungsbedarf besteht zu den Fragen, „warum gerade das Stadtlohner Hofgericht diese Bedeutung erlangte und nicht etwa das Billerbecker“, und „ob und wieweit das Hofrecht [im 18. Jahrhundert] noch verbindlich war“.

 

„Zwei wiederentdeckte Handschriften des Lohner Hofrechts“ druckt das zehnte Kapitel (Sodmann) ab. Es handelt sich zum einen um „eine Hofrolle mit dem Text der Paragraphen 1-44 und dem Richtschein von 1363 auf zwei zusammengenähten Pergamentblättern, die aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts datiert“, zum anderen um „eine Abschrift derselben Hofrolle in Form einer Papierhandschrift aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts“. Als Resümee wird festgehalten: Es „sind fast 200 Jahre ins Land gegangen, ohne daß es den Versuch gegeben hätte, unter Berücksichtigung der ganzen Überlieferung eine umfassende quellenkritische und kommentierte Neuausgabe des Lohner Hofrechts herauszugeben. Es wäre für die Rechtsgeschichte Westfalens ein großer Gewinn, wenn sich Juristen, Historiker sowie Philologen einmal gemeinsam des Themas annehmen würden. Erst dann wird man die wirkliche Bedeutung der Stadtlohner Handschrift und ihre Stellung innerhalb der Gesamtüberlieferung erkennen.“

 

Parallelen zum Lohner Hofrecht finden sich in einem im elften Kapitel „Aldus salmen holden jnt stichte van Munster eyn erffgerichte van eygenen lůeden“ (Sodmann) abgedruckten mittelalterlichen „Rechtsgangformular aus dem Münsterland“. In diesem „hübschen Beispiel“ der juristischen „Welt als Bühne“ ist „nicht nur das geltende Recht kodifiziert, sondern ein wesentlicher Teil der ganzen Rechtshandlung Schritt für Schritt und Wort für Wort wie das Rollenbuch eines Schauspiels im wahrsten Sinne des Wortes vorgeschrieben“, wobei der Ablauf durchaus schon an heutige Urteile erinnert. Die sprachlich „altertümlichen Züge“ des Formulars sind in einem nur wenig später entstandenen und sonst ähnlichen Erbgerichtsformular des münsterischen Domkapitels bereits verschwunden. Dieser Wandel verdeutlicht den Übergang vom „germanischen Rechtsakt des Mittelalters“ zum „borgerlick gogericht“ des 16. Jahrhunderts.

 

Einen anderen Wandel stellt das zwölfte Kapitel „Zwei Markenordnungen im Spiegel der Zeit“ (Aloys Nacke) mit Ordnungen der Ammerter Mark von 1461 und der angrenzenden Metelener Mark von 1575 vor. Diese waren „bedeutende Rechtsordnungen auf lokaler Ebene, da sie von den an der Marktgenossenschaft beteiligten Personen über Jahrhunderte hinweg als bindendes Recht empfunden wurden. [...] Rechtsgeschichtlich ist beim Vergleich der beiden Ordnungen der Rechtsverlust für die Bauern von besonderem Interesse.“ Darüber hinaus regelt die Ammerter Markenordnung den Rechtszug noch als deutsch-rechtliche „Urteilsschelte“, die Metelener Ordnung aber mit „Übernahme des römischen Rechts in die juristische Praxis im Münsterland“ nach römisch-rechtlichem Instanzenzug. Der bereits im siebten Kapitel thematisierte Siegeszug des römischen Rechts findet also auch hier seinen Niederschlag, so dass es sich angeboten hätte – was leider generell kaum geschieht – Verknüpfungen zwischen den Kapitel zu schaffen.

 

Das 13. Kapitel „Stadtrechte“ (Mietzner) berücksichtigt, dass „in den im Mittelalter immer mehr aufblühenden Städten eine eigene, vom Landrecht abweichende Entwicklung des Rechts stattfand“, wobei sich durch Verweise auf andere Städte regelrechte „Stadtrechtsfamilien“ bildeten. So wurden zwischen 1197 und 1435 z. B. 32 Orte mit dem Recht der „Mutterstadt“ Münster bewidmet. Die Rechtssammlungen der westmünsterländischen „Tochterstädte“ stellten freilich „keine vollständige Kodifizierung“ dieses Rechts dar, sondern nur einen „Orientierungsrahmen“, der erweitert und abgeändert werden konnte. Ein auf diese Weise entstandenes Stadtrecht enthält das „Privilegien- und Statutenbuch der Stadt Bocholt“ von 1481, das – worauf schon das sechste Kapitel hinweist – zwar auf den Sachsenspiegel zurückgeht, von diesem und dem Recht der Stadt Münster aber in einigen wichtigen Punkten abweicht.

 

Mit dem im dritten Kapitel hervorgehobenen Strafrecht beschäftigt sich – ohne Regionalbezug – inkonsequenterweise erst wieder das 14. Kapitel über die „Carolina. Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.“ (Höfinghoff). Diese 1532 erlassene Strafrechtsordnung war bis 1806 im ganzen Reich gültig.

 

Das 15. Kapitel „In Sachen: Henrich Obertz gegen Hille Blomers“ beschreibt, wie „ein westmünsterländischer Hexenprozeß“ (Marielies Saatkamp) auf Basis der Carolina ablief. Die Marbecker Hebamme Blomers wurde 1608 von ihrem Nachbarn Obertz angezeigt. „Wie häufig im Westmünsterland, so werden auch im vorliegenden Fall Schadenzaubereien genannt, die das Vieh betreffen.“ Die Folter brachte im Inquisitionsprozess die gewünschten Ergebnisse. „Die westmünsterländischen Quellen zeigen, daß die Carolina zur Handhabung der Folter einen breiten Spielraum ließ. [...] Mit dem Geständnis der Hille Blomers, das die für einen Hexenprozeß wesentlichen Anklagepunkte Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Schadenzauber und Hexensabbat (Tanz) umfaßte, war das Verfahren [...] abgeschlossen. [...] Den ,Endlichen Rechtstag’, einen öffentlichen Schauprozess, der sich dem Verfahren angeschlossen hätte, erlebte sie nicht mehr. Sie starb im Februar 1609 an den Folgen von Folter und Haft im Ahauser Gefängnis.“

 

Die im 16. Kapitel erläuterte „erste Münstersche Landgerichtsordnung (Landesordnung) von 1571“ (Höfinghoff) sollte – wie die Carolina – das Recht reformieren und einheitlicher gestalten. Bei Amtsantritt des Johann von Hoya als Fürstbischof von Münster in 1566 diente meist das bischöfliche Gogericht zum Sandwelle als Appellationsinstanz, dessen Urteile „die einzige größere ,Kodifikation’ westfälischer Landrechte“ bilden. Bereits 1567 gelang es Johann von Hoya, die Grundsätze seiner Rechtsreform vorzustellen, so dass der Landtag schon 1571 die Hofgerichts- und Landgerichtsordnung sowie die Landesordnung verabschieden konnte. Während die Hofgerichtsordnung sich mit dem neuen weltlichen Hofgericht befasste, war die Landgerichtsordnung darauf aus, „die schlimmsten Mißstände der Lokalgerichtsbarkeit auszumerzen“. Bei der Landesordnung handelte es sich dagegen „eher um eine Polizeiordnung“ mit Detailregelungen für das öffentliche Leben. Da von nun ab fast alle zivilrechtlichen Fälle vor Gericht geregelt werden konnten, häuften sich dort nach diesen Reformen die entsprechenden Streitigkeiten. Der von den Reformen hervorgebrachte Rechtszustand blieb bis zur Herrschaft Preußens im Stift Münster bestehen.

 

Zuvor galt im Westmünsterland jedoch auch für wenige Jahre der im 17. Kapitel behandelte französische „Code Civil“ (Höfinghoff): „Im Königreich Westfalen unter Jérôme Bonaparte trat der Code Civil am 1. Januar 1808 in Kraft; in dem größere Bereiche des Münsterlandes umfassenden Großherzogtum Berg [...] galt er ab dem 1. Januar 1810; in den noch nicht unter französischer Herrschaft stehenden Gebieten des ehemaligen Fürstbistums Münster fand er in den Jahren 1810 bis 1814 Anwendung. Man stand hier dem französischen Recht nicht generell ablehnend gegenüber, da man erkannt hatte, daß die napoleonische Gesetzgebung durch individuelle Freiheitsgewährung und die Abschaffung des Feudalsystems ein Besitz- und Bildungsbürgertum ebenso wie einen selbstbewußten Bauernstand aufkommen ließ.“

 

Das im abschließenden 18. Kapitel beschriebene „Preußische Allgemeine Landrecht (ALR)“ (Höfinghoff) wurde bereits vor dem Code Civil in aufklärerischer Absicht im Münsterland eingeführt, nämlich 1794 in den preußischen Provinzen Westfalens und 1804 im Fürstentum Münster – in den ehemals geistlichen Territorien allerdings nur als subsidiäres Recht. Nach dem Zusammenbruch des französischen Kaiserreichs wurde es 1815 wieder wirksam und 1818 auch auf die ehemals selbständigen Gebiete der Provinz Westfalen ausgedehnt. „Das ALR ist eine der bedeutendsten Quellen der deutschen Rechtsgeschichte. [...] Inhaltlich regelte das ALR das allgemeine Privatrecht, das Handels- und Gewerberecht, aber auch das Straf- und Prozeßrecht. [...] Durch seine Vollständigkeit und Volkstümlichkeit, aber auch wegen seiner Verständlichkeit war es in breiten Volkskreisen und bei den Gerichten beliebt. [...] Während Teile des ALR in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch das Preußische Strafgesetzbuch und das Allgemeine Handelsgesetzbuch abgelöst wurden, behielten die bürgerrechtlichen Bestimmungen ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900.“

 

Insgesamt hinterlässt das Buch „Van rechte unde wonte“ einen gemischten Eindruck, da es sich oft nicht zwischen einer rechtshistorischen Einführung und (einer) – interessanteren – lokalen Rechtsgeschichte(n) entscheiden kann. Der behandelte Raum wird unterschiedlich weit gefasst, meist über den Kreis Borken oder das Westmünsterland hinaus. Auch wenn es – so das Vorwort – damit sicher „auch nach dieser Veröffentlichung für künftige Forscher keinen Mangel an interessanten Themen“ geben wird, kommt der an der Rechtsgeschichte des (West-)Münsterlandes Interessierte an diesem Buch allerdings nicht vorbei.

 

Vreden                                                                                         Christoph Holtwisch