Van rechte unde
wonte - Quellen zur Rechtsgeschichte des
Westmünsterlandes, hg. v. Höfinghoff, Hans/Sodmann, Timothy (= Westmünsterland - Quellen und
Studien 7). Landeskundliches Institut Westmünsterland, Vreden 2004. 264 S. Ill.
Besprochen von Christoph Holtwisch.
Das
hier vorgestellte Buch enthält laut Vorwort „neben einführenden Artikeln zur
Geschichte des Rechtswesens im Allgemeinen, vor allem aber zur Entwicklung des
Rechts im Westmünsterland, auch verschiedene Kapitel, die sich speziell mit
einem Rechtsdenkmal aus unserem Raum beschäftigen. Diese Texte werden hier –
teils erstmalig – editiert“ (!) „und zuweilen auch ausführlich kommentiert. Sie
werden zusätzlich abgebildet, um dem Leser einen optischen Eindruck von der
Überlieferungsform derartiger Quellen zu vermitteln.“ Diese Abdrucke
sind in der Tat so gelungen, dass das Fehlen eines Abbildungsverzeichnisses
negativ auffällt. Positiv hervorzuheben ist hingegen, dass ein durchaus
umfangreiches Verzeichnis der „Literatur zur Rechtsgeschichte des
Westmünsterlandes“ den Band beschließt.
Das
erste Kapitel „Was ist Recht?“ (Höfinghoff) begrenzt das Westmünsterland im Kern auf den
heutigen Kreis Borken, obwohl es schwierig ist, rechtliche Aussagen zu einem so
„relativ engen geographischen Raum“ zu treffen. „Der Schwerpunkt der Forschung
auf regionaler Ebene lag bisher hauptsächlich auf der Untersuchung und
Darstellung bestimmter rechtlicher Institutionen wie der Go- und Freigerichte
und als Spezialität aus Westfalen neben dem Pumpernickel der sagenumwobenen
Feme. Weiter hat man sich mit den Stätten der Vollstreckung der bei Gericht
gesprochenen Urteile, den Richtstätten, überaus intensiv beschäftigt.“ Als
„Rechtsgeschichte des Westmünsterlandes“ soll dieses Buch genereller
darstellen, „nach welchen Rechten beziehungsweise Gesetzen unsere Vorfahren
seit der germanischen Zeit bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im
Jahre 1900 in ihrem sozialen Umfeld gelebt haben“. Das Einleitungskapitel
beschränkt sich allerdings auf die abstrakte Frage „was Recht überhaupt ist“.
Als
„historischer Überblick“ enthält das zweite Kapitel (Höfinghoff) in rechtlicher
Hinsicht die Floskel, dass „während dieser gesamten historischen Veränderungen
im Westmünsterland [...] auch das Recht in mehr oder weniger ständiger Wandlung
begriffen“ war. Während Moorleichen zeigen, dass „auch in der Frühzeit der
Menschheit ein bestimmtes Rechtsdenken und -handeln vorhanden gewesen sein
wird“, bringen erst römische Berichte „allmählich Licht auf die Geschichte auch
unseres Kreises“. In einem Parforceritt wird im Folgenden die Geschichte des
Westmünsterlandes vom germanischen Stamm der Chamaven
(von dem sich die landläufige Gebietsbezeichnung „Hamaland“
ableitet) bis zur kommunalen Neugliederung von 1975 mit der Entstehung des
heutigen Kreises Borken abgehandelt.
Das
dritte Kapitel befasst sich mit den „Quellen“ (Höfinghoff) des Rechts und
enthält den Hinweis, „daß für unseren Untersuchungsraum ,Westmünsterland’ kaum Quellen, die den Weistümern nahe kommen, gefunden werden konnten“. Das Buch
behandelt darum „die großen ,kodifizierten’ Rechte
[...], die auch – bzw. nur – im Westmünsterland Geltung gehabt haben“, wobei
„das Strafrecht im Vordergrund des Interesses steht“. Die daneben vorhandene
„Flut von Edikten“ der Landesfürsten wird dagegen mit Verweis auf ein bereits
1842 erschienenes Werk von Scotti, das diese „Gegenstände der Landeshoheit,
Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege“ von 1359 bis 1811 sammelt, nicht näher
behandelt.
„Germanische
Stammesrechte“ sind das Thema des vierten Kapitels (Erhard Mietzner). Die Lex Saxonum und die Lex Francorum Chamavorum
werden dabei als Quellen hervorgehoben, „da sowohl das Siedlungsgebiet des
sächsischen Stammesverbandes als auch das der Chamaven
in frühmittelalterlicher Zeit Berührung mit dem Raum des heutigen
Westmünsterlandes hatten“. Außer dieser vagen Anmerkung wird leider nicht
weiter im Sinne des Buches auf regionale Besonderheiten oder Bezüge
eingegangen.
Gleiches
gilt für das fünfte Kapitel zum „Landfrieden“ (Mietzner), das nur eine
regionale Aussage trifft: „Beispielsweise wurden von 1298 bis 1392 – initiiert
von den Kölner Erzbischöfen – im westfälischen Raum zumeist mit den Bischöfen
von Münster, Paderborn und Osnabrück sowie mit den Grafen von der Mark und von
Arnsberg in beinahe regelmäßigen Abständen Landfriedensvereinbarungen
getroffen; ebenso waren die zu den jeweiligen Landesherren gehörenden Städte
diesen Abmachungen verpflichtet.“
Der
im sechsten Kapitel vorgestellte „Sachsenspiegel“ (Mietzner) spiegelte auch das
Rechtsleben des Westmünsterlandes. „Die für das Münsterland interessanteste
bebilderte Fassung ist die Oldenburger Handschrift; sie ist in
mittelniederdeutscher Sprache geschrieben, die dem mittelalterlichen
Sprachstand des Westmünsterlandes nahe gestanden haben wird.“ Der
Sachsenspiegel „galt als das Rechtsbuch Nordwestdeutschlands schlechthin und diente
als Grundlage zahlreicher stadtrechtlicher Bestimmungen, so zum Beispiel der
Statuten der Stadt Bocholt oder des Herforder Stadtrechtes“.
Mit
der „Anwendung des Sachsenspiegels in einem Rechtsstreit des 15. Jahrhunderts“
befasst sich das siebente Kapitel „Goswyn
van Ghemen ghenant Provestinck ./.
die ersamen Deken unde Capitell unde
provisores off kerkmesters sunt Remigij to Borken“ (Sodmann).
Es geht dabei um die ursprüngliche Schenkung des Pröbstinghofs
durch Goswin von Gemen
an Kirche und Kapitel zu Borken und die anschließende Wiederinbesitznahme. Im
sich daraus ergebenden Rechtsstreit leiteten die beteiligten Parteien ihre
Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen Rechtsnormen ab. Das Borkener Kapitel argumentierte „entsprechend dem Römischen
Recht des Erzbistums Köln, während Goswin für die Anwendung des Sächsischen
Landrechts plädierte [...]. Goswin wird verurteilt, den Pröbstinghof,
in dessen Besitz er sich widerrechtlich gesetzt habe, dem Kapitel wieder
herauszugeben. [...] Dat untwendich recht, das fremde, ausländische Römische
Recht bekommt den Vorzug, der Sachsenspiegel, uns lantrecht,
[...] hat das Nachsehen.“
Das
achte Kapitel „Hofrechte“ (Höfinghoff) erklärt, warum das Stadtlohner
Hofrecht „eines der wichtigsten noch erhaltenen Hofrechte des deutschen
Mittelalters“ ist: „Bei diesem Hofrecht handelt es sich um eine Sammlung von Weistümern, die auf den Hoftagen vom Hofgericht gefunden
wurden. Wie wichtig und deshalb auch relativ verbreitet dieses Hofrecht gewesen
ist, zeigt sich deutlich an seiner Übernahme durch andere Hofgerichte, wie
beispielsweise in Wolbeck, Borken, Rhede, Bocholt, Warendorf, Freckenhorst,
Dülmen, Haltern und Vreden. Für die Hofgerichte von Billerbeck, Alverskirchen und Nordwalde, deren Hofrechte ebenfalls auf
dem Lohner Recht basieren, galt darüber hinaus das Lohner Hofgericht als Appellationsinstanz
(Berufungsgericht).“
„Das
Hofgericht des Hofes Stadtlohn und sein Hofrecht“ wird im neunten Kapitel (Volker Tschuschke)
näher erläutert. Für dieses durch eine Urkunde von 1363 bezeugte Hofgericht
sind von 1461 an Protokollbücher erhalten. Bis ins 18. Jahrhundert hinein ist
das Hofrecht dann immer wieder abgeschrieben und später auch abgedruckt worden.
Der Druck in den „Weisthümern“ Jacob Grimms von 1842 gilt als „die
zuverlässigste“ Fassung, eine kommentierte Neuedition wäre aber „sehr
wünschenswert“. Forschungsbedarf besteht zu den Fragen, „warum gerade das Stadtlohner Hofgericht diese Bedeutung erlangte und nicht
etwa das Billerbecker“, und „ob und wieweit das Hofrecht [im 18. Jahrhundert]
noch verbindlich war“.
„Zwei
wiederentdeckte Handschriften des Lohner Hofrechts“
druckt das zehnte Kapitel (Sodmann) ab. Es handelt sich zum einen um „eine Hofrolle
mit dem Text der Paragraphen 1-44 und dem Richtschein von 1363 auf zwei zusammengenähten
Pergamentblättern, die aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts datiert“,
zum anderen um „eine Abschrift derselben Hofrolle in Form einer
Papierhandschrift aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts“. Als Resümee
wird festgehalten: Es „sind fast 200 Jahre ins Land gegangen, ohne daß es den Versuch gegeben hätte, unter Berücksichtigung
der ganzen Überlieferung eine umfassende quellenkritische und kommentierte
Neuausgabe des Lohner Hofrechts herauszugeben. Es
wäre für die Rechtsgeschichte Westfalens ein großer Gewinn, wenn sich Juristen,
Historiker sowie Philologen einmal gemeinsam des Themas annehmen würden. Erst
dann wird man die wirkliche Bedeutung der Stadtlohner
Handschrift und ihre Stellung innerhalb der Gesamtüberlieferung erkennen.“
Parallelen
zum Lohner Hofrecht finden sich in einem im elften
Kapitel „Aldus salmen holden jnt
stichte van Munster eyn erffgerichte van eygenen lůeden“ (Sodmann)
abgedruckten mittelalterlichen „Rechtsgangformular aus dem Münsterland“. In
diesem „hübschen Beispiel“ der juristischen „Welt als Bühne“ ist „nicht nur das
geltende Recht kodifiziert, sondern ein wesentlicher Teil der ganzen
Rechtshandlung Schritt für Schritt und Wort für Wort wie das Rollenbuch eines
Schauspiels im wahrsten Sinne des Wortes vorgeschrieben“, wobei der
Ablauf durchaus schon an heutige Urteile erinnert. Die sprachlich
„altertümlichen Züge“ des Formulars sind in einem nur wenig später entstandenen
und sonst ähnlichen Erbgerichtsformular des münsterischen
Domkapitels bereits verschwunden. Dieser Wandel verdeutlicht den Übergang vom
„germanischen Rechtsakt des Mittelalters“ zum „borgerlick
gogericht“ des 16. Jahrhunderts.
Einen
anderen Wandel stellt das zwölfte Kapitel „Zwei Markenordnungen im Spiegel der
Zeit“ (Aloys Nacke) mit
Ordnungen der Ammerter Mark von 1461 und der
angrenzenden Metelener Mark von 1575 vor. Diese waren „bedeutende
Rechtsordnungen auf lokaler Ebene, da sie von den an der Marktgenossenschaft
beteiligten Personen über Jahrhunderte hinweg als bindendes Recht empfunden
wurden. [...] Rechtsgeschichtlich ist beim Vergleich der beiden Ordnungen der
Rechtsverlust für die Bauern von besonderem Interesse.“ Darüber hinaus regelt
die Ammerter Markenordnung den Rechtszug noch als
deutsch-rechtliche „Urteilsschelte“, die Metelener Ordnung aber mit „Übernahme
des römischen Rechts in die juristische Praxis im Münsterland“ nach
römisch-rechtlichem Instanzenzug. Der bereits im siebten Kapitel thematisierte
Siegeszug des römischen Rechts findet also auch hier seinen Niederschlag, so dass
es sich angeboten hätte – was leider generell kaum geschieht – Verknüpfungen
zwischen den Kapitel zu schaffen.
Das
13. Kapitel „Stadtrechte“ (Mietzner) berücksichtigt, dass „in den im Mittelalter
immer mehr aufblühenden Städten eine eigene, vom Landrecht abweichende
Entwicklung des Rechts stattfand“, wobei sich durch Verweise auf andere Städte
regelrechte „Stadtrechtsfamilien“ bildeten. So wurden zwischen 1197 und 1435 z.
B. 32 Orte mit dem Recht der „Mutterstadt“ Münster bewidmet. Die
Rechtssammlungen der westmünsterländischen
„Tochterstädte“ stellten freilich „keine vollständige Kodifizierung“ dieses
Rechts dar, sondern nur einen „Orientierungsrahmen“, der erweitert und
abgeändert werden konnte. Ein auf diese Weise entstandenes Stadtrecht enthält
das „Privilegien- und Statutenbuch der Stadt Bocholt“ von 1481, das – worauf
schon das sechste Kapitel hinweist – zwar auf den Sachsenspiegel zurückgeht,
von diesem und dem Recht der Stadt Münster aber in einigen wichtigen Punkten
abweicht.
Mit
dem im dritten Kapitel hervorgehobenen Strafrecht beschäftigt sich – ohne
Regionalbezug – inkonsequenterweise erst wieder das 14. Kapitel über die
„Carolina. Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.“ (Höfinghoff). Diese 1532
erlassene Strafrechtsordnung war bis 1806 im ganzen Reich gültig.
Das
15. Kapitel „In Sachen: Henrich Obertz gegen Hille
Blomers“ beschreibt, wie „ein westmünsterländischer Hexenprozeß“
(Marielies
Saatkamp) auf Basis der
Carolina ablief. Die Marbecker Hebamme Blomers wurde 1608 von ihrem Nachbarn Obertz
angezeigt. „Wie häufig im Westmünsterland, so werden auch im vorliegenden Fall
Schadenzaubereien genannt, die das Vieh betreffen.“ Die Folter brachte im
Inquisitionsprozess die gewünschten Ergebnisse. „Die westmünsterländischen
Quellen zeigen, daß die Carolina zur Handhabung der
Folter einen breiten Spielraum ließ. [...] Mit dem Geständnis der Hille Blomers, das die für einen Hexenprozeß
wesentlichen Anklagepunkte Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft,
Schadenzauber und Hexensabbat (Tanz) umfaßte, war das
Verfahren [...] abgeschlossen. [...] Den ,Endlichen
Rechtstag’, einen öffentlichen Schauprozess, der sich dem Verfahren
angeschlossen hätte, erlebte sie nicht mehr. Sie starb im Februar 1609 an den
Folgen von Folter und Haft im Ahauser Gefängnis.“
Die
im 16. Kapitel erläuterte „erste Münstersche Landgerichtsordnung
(Landesordnung) von 1571“ (Höfinghoff) sollte – wie die
Carolina – das Recht reformieren und einheitlicher gestalten. Bei Amtsantritt
des Johann von Hoya als Fürstbischof von Münster in 1566 diente meist das
bischöfliche Gogericht zum Sandwelle als
Appellationsinstanz, dessen Urteile „die einzige größere
,Kodifikation’ westfälischer Landrechte“ bilden. Bereits 1567 gelang es
Johann von Hoya, die Grundsätze seiner Rechtsreform vorzustellen, so dass der
Landtag schon 1571 die Hofgerichts- und Landgerichtsordnung sowie die
Landesordnung verabschieden konnte. Während die Hofgerichtsordnung sich mit dem
neuen weltlichen Hofgericht befasste, war die Landgerichtsordnung darauf aus,
„die schlimmsten Mißstände der Lokalgerichtsbarkeit
auszumerzen“. Bei der Landesordnung handelte es sich dagegen „eher um eine
Polizeiordnung“ mit Detailregelungen für das öffentliche Leben. Da von nun ab
fast alle zivilrechtlichen Fälle vor Gericht geregelt werden konnten, häuften
sich dort nach diesen Reformen die entsprechenden Streitigkeiten. Der von den
Reformen hervorgebrachte Rechtszustand blieb bis zur Herrschaft Preußens im
Stift Münster bestehen.
Zuvor
galt im Westmünsterland jedoch auch für wenige Jahre der im 17. Kapitel
behandelte französische „Code Civil“ (Höfinghoff): „Im Königreich
Westfalen unter Jérôme Bonaparte trat der Code Civil am 1. Januar 1808
in Kraft; in dem größere Bereiche des Münsterlandes umfassenden Großherzogtum
Berg [...] galt er ab dem 1. Januar 1810; in den noch nicht unter französischer
Herrschaft stehenden Gebieten des ehemaligen Fürstbistums
Münster fand er in den Jahren 1810 bis 1814 Anwendung. Man stand hier dem
französischen Recht nicht generell ablehnend gegenüber, da man erkannt hatte, daß die napoleonische Gesetzgebung durch individuelle
Freiheitsgewährung und die Abschaffung des Feudalsystems ein Besitz- und
Bildungsbürgertum ebenso wie einen selbstbewußten
Bauernstand aufkommen ließ.“
Das
im abschließenden 18. Kapitel beschriebene „Preußische Allgemeine Landrecht
(ALR)“ (Höfinghoff)
wurde bereits vor dem Code Civil in aufklärerischer
Absicht im Münsterland eingeführt, nämlich 1794 in den preußischen Provinzen
Westfalens und 1804 im Fürstentum Münster – in den ehemals geistlichen
Territorien allerdings nur als subsidiäres Recht. Nach dem Zusammenbruch des
französischen Kaiserreichs wurde es 1815 wieder wirksam und 1818 auch auf die
ehemals selbständigen Gebiete der Provinz Westfalen ausgedehnt. „Das ALR ist
eine der bedeutendsten Quellen der deutschen Rechtsgeschichte. [...] Inhaltlich
regelte das ALR das allgemeine Privatrecht, das Handels- und Gewerberecht, aber
auch das Straf- und Prozeßrecht. [...] Durch seine
Vollständigkeit und Volkstümlichkeit, aber auch wegen seiner Verständlichkeit war
es in breiten Volkskreisen und bei den Gerichten beliebt. [...] Während Teile
des ALR in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch das Preußische
Strafgesetzbuch und das Allgemeine Handelsgesetzbuch abgelöst wurden, behielten
die bürgerrechtlichen Bestimmungen ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900.“
Insgesamt
hinterlässt das Buch „Van rechte unde wonte“ einen gemischten Eindruck, da es sich oft nicht zwischen
einer rechtshistorischen Einführung und (einer) – interessanteren – lokalen
Rechtsgeschichte(n) entscheiden kann. Der behandelte Raum wird unterschiedlich
weit gefasst, meist über den Kreis Borken oder das Westmünsterland hinaus. Auch
wenn es – so das Vorwort – damit sicher „auch nach dieser Veröffentlichung für
künftige Forscher keinen Mangel an interessanten Themen“ geben wird, kommt der
an der Rechtsgeschichte des (West-)Münsterlandes Interessierte an diesem Buch
allerdings nicht vorbei.
Vreden Christoph
Holtwisch