Revista de dret històric català,
Volum 5 (2005). Societat Catalana d’estudis
jurídics. Filial de l’Institut d’estudis Catalans,
Barcelona 2006. 244 S. Besprochen von Filippo Ranieri.
Der fünfte
Jahrgang dieser von der katalanischen juristischen Gesellschaft herausgegebenen
rechtshistorischen Zeitschrift enthält in einem ersten Teil eine Reihe von
rechtshistorischen Untersuchungen und in einem zweiten Teil einige kurze
Miszellen und Rezensionen. Aus den hier publizierten Aufsätzen sei wegen ihrer
rechtshistorischen Bedeutung insbesondere erwähnt ein Beitrag von Juan Alfredo Obarrio Moreno (S. 61-97) über
die Rezeption der römischen Regeln zum „beneficium inventarii“ in den historischen Rechtsquellen Kataloniens
und in der damaligen Doktrin. Ein zweiter Beitrag von Patricia
Zambrana Moral (S. 99-140) ist einem Teilaspekt des
Strafrechts im mittelalterlichen Spanien gewidmet, insbesondere der Blutrache.
Ein Beitrag von Esteve Bosch Capdevila
(S. 141-156) beschreibt kurz die Entwicklung des schottischen Rechts, hat
allerdings nur kompilatorischen Charakter und stützt sich auf bereits bekannte
Sekundärliteratur. Maria Encarnación Gómez Rojo (S. 165-206)
beschreibt die Pflege der Rechtsgeschichte an der Universität Autònoma von Barcelona zwischen den Jahren 1933 und 1938.
Am interessantesten ist ein Beitrag von Manuel J. Peláez
(S. 15-60), in dem die Rechtsprechung des Appellationsgerichts des Fürstentums
Andorra zwischen den Jahren 1918 und 1921 beschrieben wird. Eine Vielzahl von
Urteilen wird bei der Gelegenheit ediert und abgedruckt. Der katalanische
Rechtshistoriker Fernando Valls y Taberner
wurde im Jahre 1916 vom Bischof von Urgel als
Appellationsrichter des Fürstentums von Andorra ernannt und wirkte bis in die
20er Jahre in dieser Funktion. Der Beitrag enthält eine ausführliche und
reichlich dokumentierte Einführung, insbesondere zum Appellationsgericht des
Fürstentums und zur Rechtslage von Andorra, und stützt sich im Wesentlichen auf
die von Fernando Valls y Taberner
hinterlassenen Papiere. Das publizierte Entscheidungsmaterial ist insoweit von
Interesse, weil in den Urteilen gelegentlich die historischen Rechtsquellen der
Region und das römische gemeine Recht Anwendung finden (siehe etwa [S. 50-51]
das Appellationsurteil vom 12. August 1919 auf dem Gebiet des Kaufrechts, wo
der Fall aufgrund von Digesten 18.1.9 entschieden
wird). Die Beiträge sind vollständig in katalanischer Sprache veröffentlicht.
Leider fehlt wenigstens eine Zusammenfassung in französischer oder englischer
Sprache. Dies wird die europäische Verbreitung des Periodikums beträchtlich
erschweren.
Saarbrücken Filippo
Ranieri