Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Allendorf an der Werra und des Salzwerks Sooden, hg. v. Eckhardt, Wilhelm A. (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 13, Quellen zur Rechtsgeschichte der hessischen Städte 7). Elwert, Marburg 2007. XLVI, 478 S., 4 Farbtaf. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Der Titel der vorliegenden Quellenedition ist insofern etwas missverständlich, als es hier nicht nur um spezifisch rechtshistorische Dokumente geht, sondern darüber hinaus um Quellen zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte und besonders zur Verfassungsgeschichte der Stadt. Doch ist der Titel der Publikation seit dem ersten Band der Reihe, dem von Friedrich Küch schon 1918/1931 vorgelegten Doppelband „Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Marburg“ eingeführt und in der einschlägigen Forschung bekannt. Die Publikationen dieser Reihe sind eng mit so prominenten Namen wie Karl August Eckhardt und Karl E. Demandt verknüpft, und garantieren schon damit einen Standard, der von anderen Urkundenbüchern zur städtischen Geschichte selten erreicht wird. Nach Eschwege, Fritzlar, Marburg und Witzenhausen ist nun schon die fünfte, im kurhessischen Landesteil des heutigen Bundeslandes Hessen gelegene Stadt von dieser Editionsreihe erfasst – diesmal bearbeitet von dem ehemaligen Leiter des Marburger Staatsarchivs Wilhelm A. Eckhardt, einem Sohn des Rechtshistorikers Karl A. Eckhardt, der sich ebenfalls durch zahlreiche Forschungen zur hessischen Rechts- und Landesgeschichte einen Namen gemacht hat.
Die Edition basiert auf einer von dem Allendorfer Stadthistoriker Adolf Reccius angelegten Materialsammlung, die der Bearbeiter bereits 1953 übernehmen, aber wegen intensiver beruflicher Belastung erst jetzt zum Abschluss bringen konnte. Die edierten Stücke entstammen vor allem aus dem Stadtarchiv Bad Sooden-Allendorf und dem Staatsarchiv Marburg. Es musste eine Auswahl getroffen werden, im wesentlichen aus der Zeit vom 13. bis zum 16. Jahrhundert (mit einigen Dokumenten außerhalb dieses Zeitrahmens). Dem Zweck der Sammlung, möglichst Quellen mit normativem Charakter zur Erhellung der Rechts- und Verfassungsgeschichte der Stadt vorzulegen, entsprechend wurden einzelvertragliche Dokumente, etwa Verkäufe und Verpfändungen von städtischem Grund und Boden, nicht aufgenommen, sofern nicht ein zusätzlicher Gesichtspunkt die Aufnahme rechtfertigte.
Die Sammlung beginnt mit Urkunden zur Gründung und Konstituierung der Stadt und ihrer Verfassung, die ab 1252 als Ratsverfassung sichtbar wird. Die Pfännerschaft und die Zünfte sind weitere wichtige Institutionen, denen ein Großteil der edierten Dokumente gewidmet ist. Für das 16. Jahrhundert sind es eher die das Salzwerk betreffenden Urkunden, darunter Salzwerksordnungen unterschiedlichster Art, die Aufmerksamkeit verdienen. Umfangreiches Quellenmaterial ist allerdings nicht mehr urkundlich überliefert, sondern nur noch kopial. Unter ihnen sind sechs wichtige Kopialbücher zur Geschichte von Pfännern und Salzwerk im Staatsarchiv Marburg und im Stadtarchiv Bad Sooden-Allendorf. Hinzu kommt die sog. Salzbibel, die der Soodener Pfarrer Johannes Rhenanus aus Melsungen im Auftrag Landgraf Philipps des Großmütigen angelegt hat. Das als Urschrift in der Bibliothek des Oberbergamts Clausthal-Zellerfeld und als Reinschrift in der Universitätsbibliothek Kassel aufbewahrte „Neue Salzbuch“ (die genannte „Salzbibel“) vereinigt in sich ebenfalls wichtige Quellen zur Geschichte des Salzwerks für die Zeit ab 1300.
Der Bearbeiter hat in einer Einführung die Stationen der städtischen Verfassungsgeschichte und zur Geschichte des Salzwerks knapp und unter Verweis auf die abgedruckten Quellen beschrieben. Die von ihm benutzten Quellen wurden detailliert vorgestellt und die der Edition zugrunde liegenden Regeln offengelegt. Die Einzelquellen – unterteilt in Urkunden und Salbücher – wurden in chronologischer Reihenfolge präsentiert (beginnend mit einer Urkunde Kaiser Friedrichs I. von 1170, mit der die Voraussetzungen für die Stadtgründung geschaffen wurde). In knapp formulierten Kopfregesten wurden die wichtigsten Informationen mitgeteilt, gefolgt von den eigentlichen edierten Texten und Angaben zur Überlieferung und gegebenenfalls zur Forschungssituation. Die anhangsweise abgebildeten Stadtsiegel und Bürgersiegel bilden eine gute Ergänzung des Quellenmaterials. Dass sich der Bearbeiter auf einen Index der Personen und Orte beschränkt, hängt wohl mit den Vorgaben der Editionsreihe zusammen. Dem Rechtshistoriker jedoch, dem es mehr um Institutionen- und verfassungsgeschichtliche Entwicklungen geht, und der Begrifflichkeiten und Strukturen in den Quellen entdecken will, ist damit wenig gedient.
Insgesamt liegt in dem Werk eine für den rechtshistorischen Gebrauch einzigartige Quellensammlung vor; zahlreiche Dokumente sind durchaus auch als instruktive Normenwerke für den Unterricht geeignet – wenn man etwa an die Salzwerksordnung Landgraf Philipps von 1541 (Nr. 117, S. 214-223) oder die Ämter- und Dienerordnung für das Salzwerk Sooden von 1554 (Nr. 133, S. 249-270) denkt. Die Person des Bearbeiters ist dabei gewissermaßen schon Garantie für die Zuverlässigkeit des dargebotenen Materials.
Darmstadt J. Friedrich Battenberg