Hoffmann, Thomas, Der Landrechtsentwurf David Hilchens von 1599 (= Rechtshistorische Reihe 345). Lang, Frankfurt am Main 2007. 304 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Klaus-Peter Schroeder und Christian Hattenhauer betreute Dissertation des Verfassers. Ihr geht es um die einzige, das gesamte Recht umfassende Quelle aus der Zeit der Herrschaft Polens über Livland (1561-1629). Es handelt sich um das livländische Landrecht (Jus Livonicum Scriptum), das der wendensche Landnotar und rigasche Syndikus David Hilchen im Auftrag des polnischen Königs Sigismund III. für die livländische Ritterschaft in  frühneuhochdeutscher Sprache verfasste und in dem, nach den Worten Hoffmanns, von den auswärtigen Beziehungen über das Privatrecht bis hin zur Gerichtsverfassung alle Aspekte menschlichen Zusammenlebens einer deutschen Kolonie des ausgehenden 16. Jahrhunderts behandelt werden.

 

Der Verfasser schildert in der kurzen Einleitung das Anliegen seiner Untersuchung, den sehr beschränkten Stand der bisherigen Forschung und die Quellenlage. Danach befinden sich die acht in der Gegenwart bekannten Exemplare des nie in Kraft getretenen Entwurfs, dessen Urschrift nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte, im schwedischen Reichsarchiv in Stockholm, in der Universitätsbibliothek und im estnischen Staatsarchiv in Tartu sowie im lettischen Staatsarchiv und in der Universitätsbibliothek Lettlands in Riga, die nach 1939 die Bestände der rigaschen ritterschaftlichen Bibliothek übernahm. Die Quellen des Entwurfs liegen in der Gegenwart teils im Original, teils in Abschriften und Drucken ebenfalls in den Staatsarchiven Estlands und Lettlands, wertvolle Unterlagen auch in Marburg und Heidelberg.

 

Im Anschluss hieran bietet er einen Überblick über die Rechtsentwicklung Livlands bis 1599. Er gliedert ihn in zwei Teile. Im ersten Teil stellt er Livland vor 1201, die Entwicklung von der Kolonisierung bis 1561, das übrige öffentliche Recht (Gerichtsbarkeit, Stadtverfassung in Riga und Reval, Landtage, Prozessrecht) und das geschriebene Recht (waldemar-erichsches Recht, Sachsenspiegel, Bauernrechte, Stadtrechte von Riga und Reval) dar, im zweiten Teil Livland nach dem Verlust der Unabhängigkeit, wobei er die polnische Gesetzgebung durch Constitutiones Livoniae und Ordinationes Livoniae einbezieht.

 

Das Schwergewicht liegt auf dem dritten Teil, in dem er zunächst David Hilchens Leben (als Kaufmannssohn in Riga am 9. November 1561 geboren, humanistische Domschule, 1580 Studium in Ingolstadt, 1582 Tübingen, erbrechtliche Dissertation, 1584 Heidelberg, 1585 Doktorgrad, 1589 Stadtsyndikus in Riga, 1600 Flucht, 4. Juni 1610 in Horyszów gestorben) beschreibt, die Entstehungsgeschichte des Entwurfs schildert und die Quellen benennt (deutsche Ritterrechte, Constitutio Criminalis Carolina, polnische Statuten, litauische Statuten, jus terrestre nobilitatis Prussiae und römisches Recht). Danach legt er in gebotener Ausführlichkeit den Inhalt der drei Bücher des Werkes (Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Privatrecht und Strafrecht, Gerichtsverfassung und Verfahren) dar, wobei er für die beigegebenen zeitgenössischen livländischen Rechte auch Endnoten verwendet. Zusammenfassend wertet er den Entwurf als Synopse polnischer Livlandpolitik, als Spiegel des damaligen livländischen Rechts und – zumindest fragwürdig – als Kodifikation der Spätrenaissance.

 

Auf dieser Grundlage ediert er den Entwurf auf den Seiten 185 bis 282. Die Edition beginnt mit einem Vorwort an den König. Sie endet mit 3, 31, 13 (14): Wann in solcher sachen kein angeber verhanden undt der instigator hette gewiße und unzweiffeliche urkünde, soll er mit vorwißen deß marschalcks, auch ohne angeber, solche anklage erheben undt verfolgen.

 

Es folgt ein Verzeichnis der ungedruckten und gedruckten Quellen. Dem schließen sich Sachregister, Personenregister und Ortsregister an. Dem Verfasser gebührt Dank dafür, dass er einen nahezu vollständig abgetrennten Faden der unergründlichen Geschichte mit großem Einsatz und schönem Erfolg wieder aufgenommen hat, auch wenn er am Ende einräumt, dass die Rechtsgeschichte Livlands nicht wesentlich anders verlaufen wäre, wenn Hilchen seinen Entwurf nicht verfasst hätte.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler