Günther, Gerhard, Römisches Recht in Thüringen. Seine Anwendung im Rechtsleben bis 1350. Selbstverlag des Verfassers, Bad Langensalza 2006. 164 S.

 

Das Werk ist die 1956 erstellte, in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht und nunmehr vom Verfasser auf eigene Kosten gedruckte, dem Gedenken an Gertrud Schubert-Fikentscher, Gerhard Buchda, Hanz Patze, Joseph Klapper, Hermann Stöbe und Hans Thieme gewidmete Jenenser Dissertation des in Greiz geborenen Verfassers (Die Anfänge der Rezeption des mittelalterlichen römischen Zivilrechts in Thüringen bis zur Mitte des vierzehnten Jahrhunderts). Sie beginnt mit einer Einführung Hans Thiemes vom 10. August 1988, der darauf hinweist, dass die vom Mühlhäuser Stadtarchivdirektor Dr. iur. Dr. phil. Günther geschaffene Arbeit von Gerhard Buchda als Betreuer in Band 78 (1961) der germanistischen Abteilung der Zeitschrift für Rechtsgeschichte in ansprechender Weise vorgestellt worden ist. Der dort ins Auge gefasste Druck im Böhlau-Verlag in Weimar ist nicht zur Vollendung gelangt.

 

Die Dissertation ist die erste Arbeit zur Geschichte der Rezeption im mittelalterlichen Thüringen. Ihr gehen nur Hinweise auf römischrechtliche Verzichtsformeln im Urkundenbuch der Stadt Erfurt durch Wilhelm Schum in der romanistischen Abteilung der Zeitschrift für Rechtsgeschichte von 1890 voraus. Neue Forschungen sind bisher nicht erschienen, wenngleich der Verfasser Thüringen betreffende Untersuchungen Ludger Meiers (1958), Norbert Brieskorns (1980), Christine Mundhenks (1997), Georg Mays (2004) und Harold J. Bermans (1983, übersetzt 1995) nennt, dabei aber die an entlegener Stelle veröffentlichte Untersuchung Robert Gramsch über Erfurter Juristen im Spätmittelalter nicht berücksichtigt.

 

Die Arbeit greift einen Plan Theodor Muthers auf, der bereits 1869 die Bedeutung der geistlichen Gerichte für die deutschen Rechtszustände darlegen wollte. Deswegen betrachtet der Verfasser die Rolle der Kirche bei der Übernahme von Sätzen und Instituten des mittelalterlichen römischen Rechts in die weltliche Rechtspraxis. Zeitlich ist die Untersuchung auf das zwölfte, dreizehnte und die erste Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts beschränkt, örtlich auf die zur Erzdiözese Mainz gehörige frühere Landgrafschaft Thüringen ohne Osterland und Vogtland.

 

Gegliedert ist die Arbeit in zwei Kapitel. Das erste Kapitel behandelt die geistliche Gerichtsbarkeit und die Juristen als Träger des römischen Rechts. Das zweite Kapitel betrifft die Anwendung des fremden Rechts in den Urkunden des Rechtslebens, wobei der Verfasser überzeugend bloße Regesten als nur bedingt brauchbar bezeichnet.

 

Das erste Kapitel beginnt mit der sachlichen Zuständigkeit der geistlichen Gerichte, deren einzelne Bereiche der Verfasser sorgfältig ausleuchtet. Danach schildert er die Organe der geistlichen Gerichtsbarkeit (Papst, Bischof, Archidiakon). Im Anschluss hieran wendet er sich den Juristen zu, von denen er Heinrich von Kirchberg, Konrad von Kirchberg, Ernst Margarete von Mühlhausen, Dietrich Brunonis, Rudolph von Nordhausen, weitere Rechtsgelehrte sowie frater Heinrich von Merseburg und Johannes von Erfurt näher untersucht.

 

Das zweite Kapitel betrifft die Anwendung des fremden Rechts in den Urkunden des Rechtslebens, wobei der Verfasser den Verzicht (auf die Anwendung fremden Rechts) in der Form der renuntiatio iuris an die Spitze stellt. Danach handelt er nach dem Pandektensystem nacheinander allgemeinen Teil und Personenrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht sowie Familienrecht und Erbrecht ab. Auf knappem Raum fasst er seine Ergebnisse zusammen.

 

Danach standen der Kirche seit dem 13. Jahrhundert sowohl für die streitige Gerichtsbarkeit wie auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Verwaltung des Kirchengutes genügend geschulte Juristen aus den Reihen des Klerus zur Verfügung. Als Folge der innerkirchlichen Veränderungen wurde in Thüringen (besonders) seit dem (letzten Jahrzehnt) des 13. Jahrhundert(s) römisches Recht im Rechtsleben angewandt, obwohl beispielsweise das Eigentum viel häufiger urkundlich proprietas heißt als dominium. Bei den Anfängen der Rezeption im 13. und 14. Jahrhundert seien Obligationenrecht und Sachenrecht in besonderem Maße dem Einfluss des fremden Rechts ausgesetzt gewesen, während sich die Romanisierung im Familienrecht und im Erbrecht im Wesentlichen auf die Übernahme der Terminologie und einzelner Rechtssätze beschränkt habe.

 

Der Verfasser schließt mit dem Vorschlag, nach seiner Untersuchung der formalen Seite der beginnenden Rezeption auch die Frage der Ursachen der Rezeption zu verfolgen. Im Anhang bietet er eine Auswahl von (knapp hundert) Magistern und Doktoren in Thüringen zwischen 1158 bzw. 1241 und 1355, ein Verzeichnis 81 Thüringer Studierender in Bologna zwischen 1289 und 1550 (Schmutz, Jürg, Juristen für das Reich. Die deutschen Rechtsstudenten an der Universität Bologna 1265-1425 [2000] fehlt im Literaturverzeichnis) und ein Verzeichnis zweihundertzwölfer thüringischer Urkunden aus den Jahren 1282 bis 1354, in denen auf den Gebrauch des römischen und kanonischen Rechtes verzichtet wird. Ein Quellen- und Literaturverzeichnis sowie ein Orts- und Personenregister runden die verdienstvolle, leider verspätet veröffentlichte Untersuchung angemessen ab.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler