Godding, Philippe, La législation ducale en Brabant sous le règne
de Philippe le Bon (1430-1467) (= Académie royale de Belgique. Classe des
lettres, Collection in-8°, 3e série, 42). Académie royale de Belgique, Brüssel
2006. 137 S., 1 Kart. Besprochen von Alois Gerlich.
In der Territorienwelt
Burgunds mit den besonderen Großbildungen im Nordteil nahm Brabant eine
Mittelstellung ein. Durch die Heiratspolitik Kaiser Karls IV. war es 1356 an
Luxemburg gekommen, fiel aber später den dynastischen Wechselfällen anheim, die
der Verfasser schildert, um die Voraussetzungen für den Herrschaftsantritt des
Herzogs Philipp des Guten zu erklären. An den Beginn der Analyse der Regierung
setzt der Verfasser die Analyse der Joyeuse
Entrée von 1430, die er im Anhang ediert (S.117-133) mit den Nachweisen der
Dokumente seit 1356, 1405 und 1427. Sodann werden behandelt das Münzrecht, die
Einsetzung eines Rates mit Kompetenzen während der Abwesenheit des Fürsten,
worüber der Verfasser bereits 1999 ein eigenes Werk veröffentlichte, und die
Reaktionen auf die Aufstände in Antwerpen, Bois-le-Duc und Limburg. Als
Machtträger stehen im Territorium einander gegenüber der Herzog, der Rat und
die Stände, die sich gegen Übergriffe im Jagdwesen sowie die Verhaltensweisen
der Lombarden zur Wehr setzen. In der Gesetzgebung des Herzogs wird
unterschieden zwischen den ordonannces
sur requête und den ordonannces
d’office. Gegenstände sind unter anderem Fragen des Zolles auf unterwegs
befindliche Handelsgüter, fremde Münzen, Tuch und Wolle aus England sowohl in
den Städten als auch auf dem platten Land. Die Publikation der Ordonanzen
geschah meistens mündlich durch lokale Amtsträger, konnte aber auch in der
Kirche des Ortes erfolgen. Von der Mitte des 15. Jahrhunderts an verbreitete
sich die Publikation durch Anschlag an der Kirchentüre. Als Sprache der
Veröffentlichung diente meistens das Niederländische, das Französische wurde
erst gegen Ende der Regierung häufiger angewendet. Gegenstände der Erlasse
waren Beziehungen mit den benachbarten Territorialherren, besonders den
Erzbischöfen von Köln und Trier, den Herzögen von Jülich, Berg und Geldern, dem
Grafen von Saint-Pol bezüglich dessen Ansprüchen auf das Herzogtum. Wichtige
Gegenstände waren das Justizwesen, die Friedenswahrung, das Verbot des
Waffentragens, des Bettelns, des Glückspiels und der Zuhälterei. Auf die
Sicherung der Einkünfte des Landesherren abgestellt waren Normen bezüglich der
Fischerei und der Nutzung von Mühlen. Wichtiger waren Vorschriften über das
Münzwesen und die Zölle, die Erhebung der Aids und Subsidien im Falle von
Heiraten in der Fürstenfamilie, die Einforderung von Assisen als Ausdruck der
übergeordneten Stellung des Landesherren gegenüber Städten. Andererseits wertet
Godding die Überlassung von Rechten in Städten als Zeichen zeitweilig schlechter
finanzieller Lage des Herzogs. Mit Aufmerksamkeit verfolgte man das
Handelswesen, wobei es nicht selten zu schroffen Gegensätzen zwischen dem
Herzog und seiner Beauftragten mit den Schöffen kam. In der zweiten Hälfte der
Regierung spielten die Pfahlbürger eine Rolle. Antwerpen, Brüssel und Löwen
nahmen eine bevorzugte Stellung bei den Ständen ein. Diesen Fragen widmet sich
der Verfasser mit besonderer Intensität und bereichert damit das Bild der
Vielfalt der Kräfte im Inneren des Territoriums Brabant.
Wiesbaden Alois
Gerlich