Godding, Philippe, La législation ducale en Brabant sous le règne de Philippe le Bon (1430-1467) (= Académie royale de Belgique. Classe des lettres, Collection in-8°, 3e série, 42). Académie royale de Belgique, Brüssel 2006. 137 S., 1 Kart. Besprochen von Alois Gerlich.

 

In der Territorienwelt Burgunds mit den besonderen Großbildungen im Nordteil nahm Brabant eine Mittelstellung ein. Durch die Heiratspolitik Kaiser Karls IV. war es 1356 an Luxemburg gekommen, fiel aber später den dynastischen Wechselfällen anheim, die der Verfasser schildert, um die Voraussetzungen für den Herrschaftsantritt des Herzogs Philipp des Guten zu erklären. An den Beginn der Analyse der Regierung setzt der Verfasser die Analyse der Joyeuse Entrée von 1430, die er im Anhang ediert (S.117-133) mit den Nachweisen der Dokumente seit 1356, 1405 und 1427. Sodann werden behandelt das Münzrecht, die Einsetzung eines Rates mit Kompetenzen während der Abwesenheit des Fürsten, worüber der Verfasser bereits 1999 ein eigenes Werk veröffentlichte, und die Reaktionen auf die Aufstände in Antwerpen, Bois-le-Duc und Limburg. Als Machtträger stehen im Territorium einander gegenüber der Herzog, der Rat und die Stände, die sich gegen Übergriffe im Jagdwesen sowie die Verhaltensweisen der Lombarden zur Wehr setzen. In der Gesetzgebung des Herzogs wird unterschieden zwischen den ordonannces sur requête und den ordonannces d’office. Gegenstände sind unter anderem Fragen des Zolles auf unterwegs befindliche Handelsgüter, fremde Münzen, Tuch und Wolle aus England sowohl in den Städten als auch auf dem platten Land. Die Publikation der Ordonanzen geschah meistens mündlich durch lokale Amtsträger, konnte aber auch in der Kirche des Ortes erfolgen. Von der Mitte des 15. Jahrhunderts an verbreitete sich die Publikation durch Anschlag an der Kirchentüre. Als Sprache der Veröffentlichung diente meistens das Niederländische, das Französische wurde erst gegen Ende der Regierung häufiger angewendet. Gegenstände der Erlasse waren Beziehungen mit den benachbarten Territorialherren, besonders den Erzbischöfen von Köln und Trier, den Herzögen von Jülich, Berg und Geldern, dem Grafen von Saint-Pol bezüglich dessen Ansprüchen auf das Herzogtum. Wichtige Gegenstände waren das Justizwesen, die Friedenswahrung, das Verbot des Waffentragens, des Bettelns, des Glückspiels und der Zuhälterei. Auf die Sicherung der Einkünfte des Landesherren abgestellt waren Normen bezüglich der Fischerei und der Nutzung von Mühlen. Wichtiger waren Vorschriften über das Münzwesen und die Zölle, die Erhebung der Aids und Subsidien im Falle von Heiraten in der Fürstenfamilie, die Einforderung von Assisen als Ausdruck der übergeordneten Stellung des Landesherren gegenüber Städten. Andererseits wertet Godding die Überlassung von Rechten in Städten als Zeichen zeitweilig schlechter finanzieller Lage des Herzogs. Mit Aufmerksamkeit verfolgte man das Handelswesen, wobei es nicht selten zu schroffen Gegensätzen zwischen dem Herzog und seiner Beauftragten mit den Schöffen kam. In der zweiten Hälfte der Regierung spielten die Pfahlbürger eine Rolle. Antwerpen, Brüssel und Löwen nahmen eine bevorzugte Stellung bei den Ständen ein. Diesen Fragen widmet sich der Verfasser mit besonderer Intensität und bereichert damit das Bild der Vielfalt der Kräfte im Inneren des Territoriums Brabant.

 

Wiesbaden                                                                                                     Alois Gerlich