Feld, Andreas, Das bayerische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Nachdruck vom 15. 04. 1840 (= Rechtshistorische Reihe 339). Lang, Frankfurt am Main 2007. XXVIII, 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Seit langem befasst sich Elmar Wadle, wie nicht zuletzt das Literaturverzeichnis der Arbeit dokumentiert, mit historischen Studien zum Urheberrecht in Europa. Deswegen kann es kaum überraschen, wenn einer seiner Mitarbeiter eine Untersuchung über eines der ersten deutschen Gesetze zum Schutz vor dem Nachdruck unternommen hat. Die dabei entstandene, umfangreiche ungedruckte Quellen einbeziehende Dissertation liegt auf Empfehlung Elmar Wadles nun gedruckt vor.

 

Sehr detailliert gliedert sie sich in 21 elektronisch-numerische Einheiten, die in etwa dem geschichtlichen Ablauf der Gesetzgebung folgen. Nach der Vorbemerkung gibt es zum Gegenstand der Untersuchung im Gegensatz zu einem entsprechenden Gesetz Preußens von 1837 nur wenig Literatur. Deswegen will der Verfasser den besonderen Weg Bayerns zum Schutz gegen Nachdruck ermitteln und darstellen, was ihm anerkennenswert gelungen ist.

 

Dafür greift er weit zurück auf die Entwicklung des Buchhandels und die damit entstehende Notwendigkeit des Nachdruckschutzes. Die in diesem Zusammenhang entstehende Diskussion über den Begriff „geistiges Eigentum“ dokumentiert er durch Reimarus, Fichte, Pütter, Kant, Savigny, Hasse, Droste-Hülshoff, Schmidt/Krug/Hegel und Perthes. Die frühen Anfänge des Nachdruckschutzes und der Entwicklung der Schutzrechte sieht er in den sogenannten Wahlkapitulationen.

 

Von hier aus geht er auf die Lage in Bayern vor 1840 ein, wobei er insbesondere das Strafrecht, aber auch das Verfassungsrecht heranzieht. Ein erster Ansatz zur Schaffung eines Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums wird zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch einen Rechtsstreit zwischen einem Buchdrucker in Bayern und einem Nachdrucker in Augsburg hervorgerufen. Entwürfe und Beratungen im königlichen Staatsrat sind aber erst seit 1838 erkennbar.

 

Den dann beschrittenen Weg verfolgt der Verfasser in seiner überzeugenden Untersuchung sehr subtil und detailliert. Am Ende gelingt ein Gesetz, dessen in 13 Artikel gegliederten Text der Verfasser erfreulicherweise auf den S. 252ff. wiedergibt und dessen wichtigste Aspekte, darunter die Gemeinsamkeiten und Unterschiede mit Preußen, der Verfasser im Anschluss hieran sorgfältig zusammenfasst. Danach schildert er noch die Vollzugsprobleme und ganz kurz den weiteren Weg zum das behandelte Gesetz aufhebenden Gesetz von 1865.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler