Schäfer, Jörg-Uwe, Nicht-monetäre Entlohnung von Gefangenenarbeit – Die Neuregelung des § 43 Strafvollzugsgesetzes (= Europäische Hochschulschriften 2, 4212). Lang, Frankfurt am Main 2005. XIV, 151 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Hing man nach dem hochmittelalterlichen Sachsenspiegel den Dieb am einfachsten auf, so hat die Aufklärung insofern einen grundsätzlichen Wandel bewirkt, als Erziehen des Straftäters sein Vernichten wenigstens in Europa weitgehend abgelöst hat. Um die Einzelheiten wird freilich noch in der Gegenwart vielfältig und entschieden gerungen. Mit einer neuen Entwicklung befasst sich die im Dezember 2004 vom Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Mainz angenommene, neben der Tätigkeit als Dezernent für den geschlossenen Vollzug bei der Justizvollzugsanstalt Wittlich als Beamter im höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz entstandene Dissertation des Verfassers, die der am 12. Mai 2006 bei einem Verkehrsunfall tragisch ums Leben gekommene Alexander Böhm noch betreut hat.

 

Grundlage der Arbeit ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169), nach der § 200 I Strafvollzugsgesetz mit dem Resozialisierungsgebot der Artikel 1 und 20 I des Grundsatzes für unvereinbar angesehen wurde. Die nach der alten Rechtslage erfolgte Entlohnung eines Strafgefangenen entsprach bei einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst im Jahre 1998 ungefähr 10 DM pro Tag. Einen Stundenlohn von etwas mehr als einer Deutschen Mark hielten Strafgefangene für menschenwürdewidrig und das Bundesverfassungsgericht bestätigte ihre Ansicht.

 

Mit der daraufhin vom Gesetzgeber im fünften Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 vorgenommen Gesetzesänderung in § 43 Strafvollzugsgesetz befasst sich der Bearbeiter ausführlich. Er sieht die Einführung eines nichtmonetären Entlohnungssystems für Gefangenenarbeit mittels der Haftzeitverkürzung und deren Abwandlungen als grundsätzlich gelungen an, weil sie als solche geeignet ist, dem Gefangenen den Wert der von ihm geleisteten Pflichtarbeit vor Augen zu führen. Allerdings sei fraglich, ob es sich dabei in Zeiten überbelegter Gefängnisse und knapper Haushaltsmittel auch politisch um einen gangbaren Weg handle, weil die Probleme des modernen Strafvollzugs dadurch nicht gelöst, sondern nur Symptome gelindert werden könnten.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler