Meder,
Stephan, Mißverstehen und Verstehen. Savignys Grundlegung der modernen
Hermeneutik. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XV, 269 S. Besprochen von
Hans-Peter Haferkamp.
„Alle diese einzelnen Steine, die in unseren Gehirnkammern zu verdrießlichster Störung der Insassen herumkollerten,…, die alle Versuche, sie in einander zu fügen und zu befestigen, spotteten, sind unter Ihrer Hand zusammengewachsen, und an der Stelle der unerfreulichen Trümmer steht nun ein respectabler Theil des ganzen Gebäudes“[1]. Schon Zeitgenossen zeigten sich von Savignys Umgang mit den antiken Rechtsquellen immer wieder beeindruckt. Stahl sprach für viele, wenn er meinte, „sein Sinn leitet ihn sicher, durch eine künstlerische Kraft bildet er ganz und vollendet, wozu erst langsam allmählig die angestrengteste … Forschung hinführt“[2].
Seit Savigny 1840 seine Überlegungen zur Auslegung vorlegte, hat man hier die Quelle dieses Zaubers vermutet. Erst nach 1945 machten jedoch die auf ihn zurückgeführten vier sog. Auslegungskanones in der Methodenlehre Karriere. Die Neubeschäftigung mit Savigny seit den 1980er Jahren hat in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Untersuchungen hervorgebracht, die darin übereinstimmen, dass das ältere, in aktuellen Methodenlehren fortlebende Bild der Savignyschen Auslegungslehre fehlerhaft ist[3]. Stephan Meder setzt hier an und geht ebenfalls davon aus, „dass wesentliche Elemente des Bildes, welches aktuelle Methodenlehren von Savignys Analyse des Interpretationsgeschehens zeichnen, einer Korrektur bedürfen“ (V).
Methodisch geht es Meder um eine „historisch-systematische Analyse“ (219). In den Abschnitten 1. I. 2. rekonstruiert er zunächst die Entstehung der Auslegungslehre Savignys, in den weiteren historischen Kapiteln 2 bis 4 bringt Meder Savigny in Kontakt zu dem ihn interessierenden wissenschaftlichen Kontext der Entstehung der modernen Hermeneutik um Schleiermacher. Im eher „systematischen“ Abschnitt der Kapitel 5 bis 11 werden einzelne Aspekte von Savignys Auslegungslehre diskutiert, wobei auch hier immer wieder historische Bezüge und solche zu aktuellen Debatten der Methodenlehre und Philosophie herausgearbeitet werden.
Meder beschäftigt zunächst die Frage, warum Savignys Auslegungsüberlegungen erst nach 1945 in der Methodenlehre stärkere Beachtung fanden. Er führt dies darauf zurück, dass eine genauere Auseinandersetzung mit Savignys Auslegungslehre durch Jherings Polemik gegen „Begriffsjurisprudenz“ verhindert worden sei (2ff.). Damit erklärt er zugleich, dass Savignys beschreibende Lehre durch die begriffsjuristische Deutungsbrille zunächst auf feste Kanones verengt und bis heute somit fehlinterpretiert wurde. Mir scheint es zweifelhaft, ob wirklich Savigny „geradezu stereotyp“ (7) als Begriffsjurist gehandelt wurde. Savignys „Rechtsverhältnisse“ als Grundlage seiner Rechtslehre wurden jedenfalls durchweg diskutiert und immer wieder positiv vom reinen „Begriffsdenken“ anderer abgesetzt. Einleuchtender erscheint mir ein, bei Meder durchschimmerndes (5ff.), zweites Erklärungsmuster. Gerade wenn Savigny Anhänger der zeitgenössischen modernen Hermeneutik war, konnte er vor 1945 kaum auf Anhänger hoffen. Hecks und M. Rümelins Gewährsmänner waren beispielsweise Wilhelm Wundt, Heinrich Rickert, Max Weber und Heinrich Maier. Die hermeneutischen Zugänge von Schleiermacher, Böckh oder F. A. Wolf galten hier als veraltet. Es leuchtet gerade für Meders Savigny ein, dass der Aufstieg von dessen Auslegungslehre erst nach 1945 mit dem um den späten Wittgenstein, Betti und Gadamer erstarkenden „linguistic turn“ beginnt.
In einer gewissen Spannung zu diesem Blick auf die Rezeptionsgeschichte der Savignyschen Hermeneutik steht eine zweite Blickrichtung Meders. Ausgangspunkt der Untersuchung war eine BGH-Entscheidung, anhand derer die Frage diskutiert wurde, ob auch ein eindeutiger Wortlaut der Auslegung bedarf. Eine Zentralthese Meders ist, dass die Tatsache, dass in Deutschland, anders als in Frankreich und England, auch vermeintlich „klarer“ Gesetzeswortlaut der Auslegung bedarf, aus dem Aufstieg der modernen Hermeneutik im 19. Jahrhundert resultiere (17ff.)[4]. Warum machte Savignys Auslegungslehre dann erst nach 1945 Karriere? Meders Tendenz zu einer geistesgeschichtlichen Steuerung der Methodengeschichte, gleichsam als Siegeszug wissenschaftstheoretischer Einsichten, berührt hier deutlicher als sonst den Kontext dieser Fragen. Meder sieht, dass die „sens-clair-doctrin“ nicht zufällig im Kodifikationszeitalter um 1800 Karriere machte. Gegenüber einer Kodifikation hat die Feststellung, der Interpret müsse immer etwas dazu tun, eine größere Sprengkraft als gegenüber dem gemeinen Recht als einem Recht, das nach 1806 ohne (Reichs)Gesetzgeber begründet werden musste. Es war also vielleicht nicht nur wissenschaftstheoretische Unkenntnis, wenn noch 1865 das Sächsische BGB in § 22 formulierte: „Die Gesetze sind nach ihrem Wortlaut, und wenn die Worte Zweifel lassen, nach der auf andere Weise sich kundgebenden Absicht des Gesetzgebers auszulegen“. Auch der Schutz der Privatautonomie stärkte noch um 1900 die Auffassung, es gebe so etwas wie einen „eindeutigen Wortlaut“, etwa bei der Auslegung von Testamenten[5]. Insofern traten hermeneutischen Erkenntnissen sicher auch bestimmte Richterbilder an die Seite, schon gar im 20. Jahrhundert mit seinem steten Bekenntnis zum Richterrecht. Mit Blick auf das gemeine Recht ergaben sich entscheidende Differenzen. Neben der fehlenden staatlichen Anbindung lagen vor allem ganz andere Quellentypen diesem Recht zugrunde. Das Alter der Texte, Übersetzungsfragen und die Lückenhaftigkeit der Quellen brachten andere Probleme als eine Wortlautinterpretation des Allgemeinen Landrechts oder des Code civil. Savignys Nähe zur Altphilologie und Theologie überrascht gerade mit Blick auf seinen Untersuchungsgegenstand nicht.
Für den Rechtshistoriker bringt, neben der guten Aufarbeitung der Entstehungsgeschichte des Texts von Savigny (8ff.), vor allem der biographische Abschnitt (28ff.) neue Hinweise. Dies gilt zunächst für Savignys Verhältnis zu Schleiermacher. Hinweise auf frühe Kenntnis der gegenseitigen Schriften bringt der bisher ungenutzte Briefwechsel zwischen Schleiermacher und Schwarz. Die alte These, Schleiermacher habe Savignys Berufung nach Berlin gefördert, bleibt auch bei Meders Vermutung, Schleiermacher habe dies durch Einfluss auf Humboldt bewirkt (31), unsicher. Für die gemeinsame Berliner Zeit zeichnet Meder ein vielleicht zu positives Bild[6]. Weitgehend unbekannt waren bisher die Verbindungen, die Meder zwischen Savigny und der zeitgenössischen Altphilologie um Ast, Wolf und Boeckh herausarbeitet (34ff.). Gut nachgewiesen ist damit nun, was bisher schon oft vermutet wurde, nämlich dass Savigny die Hermeneutikdebatten in der Philologie und Theologie seiner Zeit gut kannte. Im folgenden 4. Kapitel erweitert Meder die persönlichen Beziehungen durch Einbettung der untersuchten Hermeneutiker in geistesgeschichtliche Großlinien. Geschichte wird in ihrer Fremdheit entdeckt und zugleich Quellenarbeit als schwierige unendliche Annäherung zwischen Text und Interpreten erkannt, der immer ein Stück künstlerische Subjektivität anhaftet. Hier greift Meder auf frühere Arbeiten zurück[7] und vertieft seine ältere These, dass Kants Urteilskraft auf Savigny starken Einfluss ausgeübt habe (52ff.).
Im folgenden, eher systematischen Teil werden einige Fehlurteile der neueren Methodenlehre über Savigny korrigiert (zusammenfassend 219ff.). Primär wendet sich Meder aber gegen die These Gadamers, Kant und die Nachfolgenden hätten den für die Auslegung prägenden Geschmack auf ein ästhetisches, mithin rein subjektives Urteil verengt und die humanistische Tradition des Gemeinsinns fallen gelassen. In einer Spielart der Positivismusschelte steht damit der Vorwurf der Entethisierung und Willkürlichkeit der Rechtswissenschaft im Raum. Meder hält diesen Vorwurf schon gegenüber Kant für unberechtigt (60ff.). Mit Blick auf Savigny zeigt Meder zunächst, dass dieser den deutlichen Bezug der Textarbeit auf Probleme der Gegenwart immer im Blick behielt (Kap. 5). Anwendung eines Textes bedeute für Savigny immer auch „etwas dazu thun“ aus der Gegenwart (64 u. ö.) und sei somit ein dynamischer, nie abgeschlossener Prozess. Theorie (Rechtsgeschichte) und Praxis (Rechtsanwendung) hätten sich insofern für Savigny nicht unterschieden (69ff.). Zudem sei besonders die Person des Auslegers und sein „Takt“ von Savigny betont worden (Kap. 6). Als Hintergrund dieser Überlegungen wird von Meder erneut Kants Urteilskraft angenommen (96ff.). Dabei scheide Savigny gleichermaßen als Anhänger einer subjektiven „authentischen“ Auslegung aus, da Auslegung immer auch subjektiv sei, wie als Vorläufer einer objektiven Auslegung im Sinne Kohlers oder Bindings, da sich für ihn Interpretation gleichwohl nicht vom Urheber des Gedankens frei lösen dürfe (Kap. 7). Gegen Gadamer bringt Meder auch die klaren Grenzen der Auslegung ins Feld, die Savigny gesetzt habe (Kap. 8 bis 10). Erstens durch Ausschluss der sog. authentischen Interpretation (Kap. 7), zweitens durch Abgrenzung zur Rechtsfortbildung (Kap. 8 und 9) und drittens durch die Anforderungen an ein wissenschaftliches Rechtssystem (Kap. 10, mit einer Auseinandersetzung mit dem beweglichen System). Innerhalb dieser Abschnitte wird häufig zu außerjuristischen zeitgenössischen Hermeneutiken ein Vergleich hergestellt (79ff., 88ff.). Im 11. Kapitel erfolgt ein weit ausgreifender Exkurs zum hermeneutischen Zirkel. Im Schlusskapitel wird der Ertrag für gegenwärtige Diskussionen ausgelotet.
VII. Insgesamt liest Meder Savigny damit sehr von Kant und aktuellen hermeneutischen Überlegungen her. Savigny wird damit sehr „modern“, was zum starken Gegenwartsbezug der Arbeit passt und im Schlusskapitel zu einem Plädoyer für eine Neuentdeckung Savignys führt. Meder kommt es auf die „freye Geistestätigkeit“ an, auf die „Universalisierung des Missverständnisses“ (227) in der Textarbeit. Mit dieser Perspektive rückt aber aus dem Blick, dass Savigny bei der Textarbeit weniger das unaufhebbar Subjektive jeder Textarbeit als das hinter dem Text stehende objektive Erkenntnisziel im Blick hatte[8]. Gesetzestexte waren, wie Übung, Usus fori oder communis opinio doctorum, Kennzeichen des Rechts, nicht das Recht selbst. Savigny konnte also ganz unproblematisch moderne Gesetze in seiner Auslegungslehre thematisieren ohne seinen eigentlichen Erkenntnisgegenstand, das „heutige Römische Recht“, das für ihn gerade nicht aus solchen Gesetzen bestand, zu verfehlen. Ziel der Auslegung war durchweg, für alle Rechtsquellen, der „Rechtszustand im wirklichen Leben“, als Idee, nicht Empirie. Diese Idee war - mehr als die „Rekonstruktion der Gedanken, die hinter der Sprache liegen“ (232) - Kenntnis der „Entwicklung des Rechtsbewusstseins im Allgemeinen“ (System I, XIX, vgl. auch Meder, 71). Die metaphysische Komponente seiner Rechtslehre, die Savigny selbst gegenüber Kant, Fries oder Hugo betonte[9], wird in Meders Lesart kaum deutlich. Hier dürfte aber die entscheidende Fremdheit gegenüber heutigen Methodenüberlegungen zu finden sein. Nicht zufällig spricht Savigny in seiner Auslegungslehre von „Takt“, wenn es um die Nützlichkeit fester Interpretationsregeln geht. Hinter der Auslegungstechnik steht aber ein objektiver gefasstes Ziel der Auslegung, das Gesetz „in seiner Wahrheit zu erkennen“ (System I, 207). Inhaltlich verwies die „Wahrheit“ eines Satzes nicht nur auf den Textverfasser, sondern auf Savignys Lehre vom Rechtsverhältnis: „Jedes Gesetz ist dazu bestimmt, die Natur eines Rechtsverhältnisses festzustellen“. Interpretation zielte darauf, das Rechtsverhältnis, nicht nur den Gesetzestext in seinem „Gedanken rein und vollständig aufzufassen“ (System I, 212). Meders Ansicht, dass in Savignys Auslegungsüberlegungen für „das schon entstandene Recht“, im Gegensatz zu Lückenfüllung und dem Recht der Wissenschaft, der Volksgeist unbeachtlich sei (135ff.), belässt Savignys Auslegungslehre, bei aller hermeneutischen Freiheit, den positivistischen Zug, gegen den Meder - in Gestalt von Forsthoff (4f. u. ö.) - anschreibt. Savignys 1814 formuliertes Ziel, den „gegenwärtigen Zustand des Rechts allmählich von demjenigen zu reinigen, was … ohne alles wahrhaft praktische Bedürfnis hervorgebracht worden ist“[10], wäre damit nur durch offene Rechtsfortbildung umsetzbar gewesen. Mit der Fundierung aller Rechtsquellen auf Rechtsverhältnisse, als Bindeglied zwischen Volksgeist und Norm und zugleich zwischen Interpret und Rechtsgemeinschaft, war ein Richtigkeitskriterium in Savignys Auslegungslehre hineinkonstruiert, das über „Takt“ und damit über Kant hinaus Rechtsmetaphysik transportierte. Savignys „reiner, unbefangener Wahrheitssinn“[11] als Erkenntnismedium des Rechtswissenschaftlers wies dabei wohl eher in religiöse als kantische Ebenen. 1817 schrieb Savigny an Jacob Grimm: Vor Unwahrheit schütze in Wissenschaft wie Glauben „ein stilles demüthiges Herz, treue Liebe zur Wahrheit und herzliches Gebet … denn hier und dort ist es doch am Ende der einfältige Kindersinn, dem allein die Wahrheit offenbart wird“[12]. Der „Kindersinn“ und „Demut“ verwiesen auf Aussagen seines theologischen Freundes Johann Michael Sailer und auf die im Umfeld der religiösen Erweckungsbewegung verbreitete Neigung zur Mystik, die Savigny nach 1814 wohl intensiver verfolgte als die zeitgenössische Philosophie[13]. So betrachtet hätte Meder gerade Savignys Volksgeistmetaphysik Gadamers These von der subjektiven Sackgasse der modernen Hermeneutik entgegenhalten können – um den Preis eines heute nicht mehr so einfach übertragbaren Auslegungsmodells.
Es ist das Buch eines Selbstdenkers. Während die klare Abgrenzung zu ähnlich differenzierten Ansätzen wie denen von Dieter Nörr, Joachim Rückert oder Jan Schröder kaum thematisiert wird[14], sucht Meder nahezu durchweg einen eigenständigen Zugang zu den Quellen. Er agiert dabei souverän auf vielen Gesprächsebenen wie der Philosophiegeschichte, der Rechtsgeschichte, der geltenden Methodenlehre und dem geltenden Recht. Die Lektüre ist schon deshalb nicht immer leicht, aber gedankenreich und durchweg sehr anregend. Meder ist ohne Zweifel ein für die Savigny-Forschung und auch die Methodenlehre grundlegendes und wichtiges Buch gelungen.
Köln Hans-Peter
Haferkamp
[1] Brief von Georg Friedrich Puchta an Savigny vom 30. 6. 1838, UB Marburg: http://savigny.ub.uni-marburg.de/cgi-bin/digigny/b4575.
[2] Friedrich Julius Stahl, Philosophie des Rechts nach geschichtlicher Ansicht, Bd. 1, Heidelberg 1830, S. VIII.
[3] Vgl. die Nennungen bei Meder S. 6 Anm. 22.
[4] Hier wäre eine Auseinandersetzung mit der großen Untersuchung Stefan Vogenauers sinnvoll gewesen, demzufolge gerade im 19. Jahrhundert „ein klarer Text … Ausgangs- und Endpunkt jeder Rechtsanwendung“ gewesen sei; vgl. Stefan Vogenauer, Die Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent, Bd. 1, Tübingen 2001, S. 483.
[5] Hierzu HKK-Vogenauer, §§ 133, 157, Rn. 77 f. Dieser Beitrag Vogenauers wird von Meder gesehen (18), aber nur für das 20. Jahrhundert (234 Anm. 61) diskutiert. Meders These, dass um die Mitte des 19. Jahrhunderts kaum noch jemand die Vorstellung eines klaren Wortlauts verteidigt habe (28) findet bei Vogenauer aber gerade für das 19. Jahrhundert Widerspruch.
[6] Die besonders mit Blick auf Savignys Religiosität oft geäußerten Zweifel an einer auch persönlichen Nähe beider werden jedenfalls nicht vertieft, vgl. die Nachweise bei Anneliese Raub-Domnik, Friedrich Carl von Savigny an seine Kinder Bettina und Leo. Zwei Dokumente aus den Jahren 1821 und 1836, in: Literaturwissenschaftliches Jahrbuch der Görres-Gesellschaft N. F. 11, 1970, S. 157; daneben: Kurt Aland, Berlin und die bayrische Erweckungsbewegung, in: Ernst Detert, Kurt Scharf u. Robert Stupperich, Verantwortung und Zuversicht. Eine Festgabe für Bischof D. Dr. Otto Dibelius zum 70. Geburtstag am 15. Mai 1950, Gütersloh 1950, S. 117ff.
[7] Stephan Meder, Urteilen. Elemente von Kants reflektierender Urteilskraft in Savignys Lehre von der juristischen Entscheidungs- und Regelfindung, Frankfurt am Main 1999.
[8] Hierzu Joachim Rückert, Der Methodenklassiker Savigny (1779-1861), in: ders. (Hg.), Fälle und Fallen in der neueren Methodik seit Savigny, Baden-Baden 1997, S. 33ff.
[9] Vgl. die Nachweise bei Joachim Rückert, Idealismus, Jurisprudenz und Politik bei Friedrich Carl von Savigny, Ebelsbach 1984, S. 248f.
[10] Friedrich
Carl von Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814, S. 119.
[11] Friedrich
Carl von Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, Bd. 1, Berlin 1840, S.
94.
[12] Abgedruckt
bei Hans Stoll, Friedrich Carl von Savigny. Ein Bild seines Lebens mit einer
Sammlung seiner Briefe, Bd. 2, Berlin 1929, Nr. 338, S. 239; hierzu Dieter Nörr,
Savignys philosophische Lehrjahre. Ein Versuch, Frankfurt am Main 1994, S. 263.
[13] Hierzu Hans-Peter Haferkamp, Einflüsse der Erweckungsbewegung auf die „historisch-christliche Schule“, erscheint 2007.
[14] Die Arbeiten werden überwiegend nur allegiert, Ausnahme etwa S. 32 Fn. 15 zu Rückert.