Le Bicentenaire du Code civil – 200 Jahre Code civil. Saarbrücker Kolloquium zum 50-jährigen Bestehen des CJFA, hg. v. Witz,
Claude (= Saarbrücker Studien zum internationalen Recht 33). Nomos,
Baden-Baden 2006. 127 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Centre Juridique Franco Allemand (CJFA) in Saarbrücken feierte 2004 sein 50jähriges Bestehen. Aus Anlass dieses Jubiläums fand in diesem Jahr eine Festveranstaltung zum Bicentenaire des Code civil mit neun Vorträgen statt, die der vorliegende Band in französischer Sprache mit deutschen Zusammenfassungen oder Übersetzungen wiedergibt. Ch. Autexier schildert zunächst die Gründung und den Werdegang des „Centre“ (S. 9ff.), während Claude Witz eine Einführung in die Feierlichkeiten zum Bicentenaire des Code civil gibt (S. 15ff.). Es folgt ein Referat von Céline Pauthier (Straßburg III) über die Ursprünge des Code civil, dessen Esprit sie kennzeichnet als einen Kompromiss zwischen dem Recht des Ancien régime und der Revolution (S. 25ff.). Fr. Furkel (Nancy) stellt fest, dass im Familienrecht des Code Napoléon die Grundgedanken der Gleichheit und Freiheit noch unvollkommen entwickelt gewesen seien, und zeigt auf, mit welchen gesetzgeberischen Schritten im Verlauf der letzten Jahrzehnte die Gleichberechtigung und die Vertragsfreiheit in das Familienrecht Eingang gefunden hätten. Cl. Witz behandelt die Entwicklung des französischen Schuldrechts insbesondere durch die Rechtsprechung auf welche die ständige Aktualisierung des Code civil in diesem Bereich im wesentlichen zurückgeht. Die Entstehung und die Funktion des Badischen Landrechts sind Gegenstand der Abhandlung Thomas Gergens (Saarbrücken). Nach einer präzisen Beschreibung der Entstehung des Landrechts und dessen Charakterisierung im Verhältnis zum Code civil geht Gergen auf die Bedeutung des französischen Zivilrechts für die badische Rechtsgeschichte näher ein. Der Hinweis auf die französisch-rechtliche Judikatur des 2. Zivilsenats des Reichsgerichts wäre unvollständig, wenn nicht noch gesagt würde, dass, wenn auch Entscheidungen zum französischen Recht in der amtlichen Sammlung des Reichsgerichts seit 1905 grundsätzlich nicht mehr aufgenommen wurden, dieser Senat auch über diese Zeit hinaus noch zahlreiche Revisionen zum französischen Zivilrecht entschieden hat. Hinzuweisen ist auch darauf, dass in Baden nach der Reichsgründung „nirgends eine Vorliebe“ für das französischrechtliche Landrecht bestand (Karlheinz Muscheler, Die Rolle Badens in der Entstehungsgeschichte des BGB, Berlin 1993, S. 19f.). Dies leitet über zu dem Vortrag F. Ranieris, der den Code civil von der Warte der europäischen Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung aus betrachtet (S. 55ff.). In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ließ die Ausstrahlung des französischen Zivilrechts auf die europäische Rechtsentwicklung und insbesondere auch auf Deutschland erheblich nach. Zurückzuführen ist dies einmal auf die Attraktivität des Pandektenrechts und zum anderen auf die geringe wissenschaftliche Durchdringung des französischen Rechts durch die deutsche Rechtswissenschaft. Erst 1894/95 legte Crome eine gegenüber dem inzwischen veralteten Werk von Zachariä (einschließlich seiner Neuauflagen) eine methodisch moderne Darstellung des französischen Zivilrechts vor. Hinzu kam noch, dass die höchstrichterliche Judikatur nicht mehr die enge Verbindung mit der französischen Jurisprudence hatte wie noch zu Beginn der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Der Band wird abgeschlossen mit „Remarques conclusives“ von Ph. Malaurie (S. 111ff.) mit dem Hinweis darauf, dass der Code civil ein „unbewusster Teil der französischen Mentalität“ geworden sei (S. 120). Insgesamt liegt mit dem von Witz herausgegebenen Band ein informativer Beitrag zum Bicentenaire von deutscher und französischer Seite vor, der die Wichtigkeit einer vergleichenden Zivilrechts- und Kodifikationsgeschichte unterstreicht.
Kiel |
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