Ingenhaeff, Wolfgang, Ältere Rechtsgeschichte. Von den
Anfängen bis zum Beginn der Neuzeit. Ein Überblick. Berenkamp, Innsbruck 2005.
287 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Verfasser dieser älteren Rechtsgeschichte ist mit 60
Jahren ein wohl älterer Assistent, der über den zweiten Bildungsweg, eine
Finanzbedienstetentätigkeit, eine bischöfliche Pressesprecherstelle, über einen
Bischof und Nikolaus Grass mit etwa 36 Jahren als Hilfskraft an und in die
Universität gelangt und von Kurt Ebert aus freien Stücken dort verfestigt
worden ist sowie ohne Dissertation seit 1984 die Habilitation versucht. Den
zweiten Teil seines eigentlichen Doppelnamens Ingenhaeff-Berenkamp verwendet
Ingenhaeff für den von ihm auch im jahrelangen Krankgeschriebenenstand des
öffentlichen Dienstes wohl munter und geschäftig betriebenen
privatwirtschaftlichen Verlag Berenkamp. Dort sind von ihm erschienen etwa
Nordic Walking 2004, Drachen, Hexen, böse Geister 1993 oder Schnaps 1992(, 2.
Aufl. 1996) und anderes.
Sein literarisches Debüt bilden anscheinend Lehrer, Richter,
Hirten – die Bischöfe Tirols (1981), mit denen er wohl vor allem seinen
damaligen Arbeitgeber und Schutzpaten für sich zu gewinnen und in Dankbarkeit
zu verbinden versuchte. Dem folgt die Wallfahrt St. Georgenberg: über
Gebetserhörungen, Mirakelgeschehen und Gnadenerweise (c. 1986), in der (in
Harmonie mit dem seinerzeitigen Abt) zur Förderung von Absatz und Einkunft
jedem wallfahrenden Käufer eine Benefizabgabe an das Kloster versprochen wird.
Der heilige Detektiv – das Tagebuch des Florian Grün (1990) zeigt (nach dem
baldigen Bruch mit dem bisherigen Geschäftspartner) Tirol im Namen der Rose mit
aktueller Zielsetzung und bösen Folgen für den Abt.
Auch nur eine einzige beachtliche rechtsgeschichtliche
Leistung zwischen Schnaps und Kloster ist in diesen Schriften nicht zu
erkennen. Wird das jemanden schrecken können, der als nicht
prüfungsberechtigter Assistent im jeweils einwöchigen Repetitorium das
Studienfach Rechtsgeschichte erledigt? Offensichtlich nicht, sonst wäre das
jetzt öffentlich vorgelegte Werk wohl weiter im Dunkel der grau gehandelten
Skripten verblieben.
Im Vorwort dankt der Verfasser mit „ehrlicher Herzlichkeit“
all jenen, die an der Fertigstellung seiner Arbeit maßgeblichen Anteil haben,
und nennt stellvertretend Rudolf Palme, durch den er eine zuvor unbekannte
Kollegialität und Freundschaft erfahren habe. Damit hebt er einen Gelehrten
hervor, der durch seine handschriftlich in Blockbuchstaben heimlich hinter „ich
bin“ gesetzten Graffiti bekannt geworden ist. Dementsprechend lässt sich die
gerühmte Beziehung durchaus als kennzeichnende Symbiose eines mühsam
habilitierten Altassistenten und eines (trotz allen Bemühens bislang wohl noch)
nicht habilitierten Uraltassistenten einstufen.
Vor allem die (Rechtsgeschichte als quälendes Filterfach am
Studienanfang empfindenden) Studierenden der Rechtswissenschaft will der
Verfasser von der Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der Rechtsgeschichte
überzeugen. Dem soll die „leichte Lesbarkeit“ dienen. Möglicherweise meint er
damit Beispiele wie diese:
Im Osten tauchen die Skythen auf, im Mittelmeerraum setzte
Griechenland zu einem imposanten Höhenflug an. Im östlichen Teil des Limes kehrte
wenigstens vorübergehend Ruhe ein, da begannen die Probleme im Westen erst
richtig. Kaum aber glaubte man, mit den Germanen eine annehmbare Basis des
Zusammenlebens gefunden zu haben, da standen die Hunnen vor der Reichstür.
Marcus Licinius Crassus und ein gewisser Catilina nutzten das Blutbad und
fetteten ihre Vermögen ins Unzählbare auf. Nach der Ermordung König Alboins,
der im Kampf zwar ein großer Held, charakterlich aber ein mieser Kerl war,
regierten zehn Jahre lang die 36 Herzöge des Reichs. 773 erschien Karl in
Italien, setzte Desiderius ab und drückte sich in Pavia die eiserne Krone aufs
Haupt. Der Franke machte dem Spuk ein für allemal ein Ende. Auffallend ist,
dass sich Gelehrte artfremder Wissenschaften zur Erstellung von Rechtsgutachten
berufen fühlten. Mitunter ist zu hören, es sei im Kloster Niederaltaich
entstanden, Gegenbeweise konnten bislang nicht geführt werden. Die machtvolle
Stellung eines Einzelnen bereitete verständlicherweise dem Adel wenig Freude.
Im Rügeverfahren, dessen Hauptmakel darin bestand, dass es das Denunziantentum
förderte, zeigte sich das steigende Interesse des Staates an der
Verbrechensverfolgung. Die nationale Propaganda (Deutsche gegen Slawen) rollte
auf beiden Seiten. Die Fürsten hatten bald zur Kenntnis zu nehmen, dass
Albrecht auch als König nicht gewillt war, nach der Pfeife des Adels zu tanzen.
Karl IV. nahm die ihm zugestellten beglaubigten Abschriften nicht tragisch.
Heinrich von Rottenburg blieb erfolglos, obwohl der luxemburgische König
zugunsten der Aufständischen mitmischte. Der Kauf von Fiume konnte über die
Probleme, die an den Südgrenzen Österreichs wuchsen, nur kurzfristig
hinwegtäuschen. Der Papst erfuhr von diesem Plan, war beleidigt und – erholte
sich wieder. Gabriel de Salamanca verstand, den Untertanen Irrsinnssummen
abzupressen. Die Meinungsverschiedenheiten prallten im Investiturstreit
aufeinander, der mit vollen Akkorden einsetzte, als die im Selbstbewusstsein
gestärkte Kirche den Spieß umdrehte.
Gegliedert ist das Werk einigermaßen chronologisch. Es
beginnt mit der rätselhaften Vorzeit, für die der Verfasser sein gesamtes, in
seinen vorangestellten Literaturhinweisen mit rund 50 wissenschaftlichen Werken
garniertes, angelesenes Wissen über Eiszeit (Diluvium), Pluvialzeiten,
Interpluvialzeiten, Interglazialzeiten, die Geröllgerätekultur, Artefakte,
Clactonien, die Nordleute, die Heidelberger Kultur, den homo Heidelbergenis,
das Lithikum (Steinzeit), den Neandertaler, den homo sapiens (aus dem
Nordosten), die Klingenkulturmenschen, das Keramikum (unübersetzt), die
Trichterbecherkultur, die Megalithleute, die Streitaxtleute, die
Linearkeramiker, die Glockenbecherkultur, die (seiner Vorlage und) ihm
wahrscheinliche Verschmelzung der Trichterbecherleute und der Leute der
donauländischen Kultur zu den Germanen, die El-Argar-Kultur, die
Remedellokultur, die Lausitzer Kultur, die Hockergräberkultur,
Hügelgräberkultur, Buckelurnenkultur, Urnenfelderkultur, das Metallikum
(Metallzeit), die Estekultur, Golaseccakultur, Villanovakultur,
Belverde-Cetona-Kultur, Grottaferratakultur, Melaun-Fritzner-Kultur und vieles
andere mehr ausbreitet. Am Ende der im geheimnisvollen Dunkel ungeklärter
Entwicklungen verborgenen Vorzeit, in der etwa Grenzen mindestens auf das
Vierfache berichtigt werden müssen, die Umstände den Altmenschen zum Hausen im
Freien zwingen, aber doch das Verstecken von Leichen in Höhlen ermöglichen,
Fundstücke beweisen, dass der Mensch im Kampf gegen wilde Tiere stand und auch
Schnecken jagte, ein geschnitztes Paddel von beherrschbaren Wasserfahrzeugen
berichtet, Geld im herkömmlichen Sinn dem prähistorischen Menschen weitgehend
unbekannt ist, die dichte Bevölkerung Änderungen in der Bestattungskultur
erzwingt, im dünn besiedelten Alpenbogen das Bergbauerntum wegen des knappen
Siedlungsraums seine Bauten auf Hügeln und Bergkuppen anbringt, die Fritzener
häufig als Alpenillyrer bezeichnet werden, die Wissenschaft bereit ist,
slawische Herkunft der Hallstattkultur zu verneinen, und Herodot, der
griechische Geschichtsschreiber mit den geringen geografischen Kenntnissen
berichtet, dass die Donau im Land der Kelten entspringe, gerät das Keltenreich
unter den Einfluss der römischen Hochkultur.
Der zweite Teil ist mit Antike Hochkultur überschrieben und
beginnt – wie das gefälschte Privilegium maius – mit dem römischen Österreich.
Danach folgt auf mehr als 30 Seiten die politische Geschichte der Römer,
darunter nach Ende der Republik die Geschichte jedes ihrer vielen Herrscher
bzw. Kaiser (Augustus, Tiberius, Gaius Iulius Caesar Germanicus bzw. Caligula, Tiberius
Claudius Nero [er stotterte und hatte wenig Freunde], Sulpicius Galba, Salvius
Otho, Vitellius, Vespasian [mit 60 Jahren kein Jugendlicher mehr], Titus,
Domitian, Nerva, Traian [die Verwaltung erhielt die notwendige
Blutauffrischung], Hadrian, Titus Aurelius Antoninus Pius, Marcus Aurelius,
Commodus, Publius Pertinax, Marcus Iulianus, Gaius Niger, Lucius Septimius
Severus, Caracalla, Marcus Macrinus, Varus Avitus Bassianus bzw. Elagabal
[pflegte der Kaiser seine Verrücktheiten, mit denen er den kaiserlichen Schatz
verpulverte], Alexianus Bassianus (Severus Alexander), Gaius Maximinus,
Gordianus, Philippus, Quintus Decius, Gaius Trebonianus, Marcus Aemilius
Aemilianus, Valerian, Publius Licinius Gallienus, Claudius, Lucius Aurelianus,
Marcus Claudius Tacitus, Florianus, Probus, Marcus Aurelius Carus, Carinus,
Numerianus, Gaius Diocletianus, Marcus Aurelius Valerius Maximianus, Galerius,
Constantius, Konstantin, Maxentius, Valerius Licinianus Licinius, Konstantin,
Maximinus Daia, Konstantin, Constantius, Constans, Iulianus Apostata, Flavius
Claudius Iovianus, Flavius Valentianus, Valens, Gratianus, Flavius Theodosius,
Arcadius, Honorius, Theodosius, Valentinian, Avitus, Maiorianus, Iulius Nepos,
Romulus Augustulus und vielleicht noch des einen oder anderen in dem Wust der
Belanglosigkeiten Übersehenen. Bei allen behandelten Personen werden zahlreiche
Angaben in einer Art chronique scandaleuse aufgeführt wie etwa, dass die
krankhafte Hasssucht Sullas zur Abschlachtung von 12000 Praenestanern führt,
man Octavian trotz seines Sieges behandelte, als wäre er nicht vorhanden, oder
dass Flavius Theodosius mehr und mehr zu einer Wachsfigur in den Händen der
Bischöfe wurde.
Demgegenüber wird das Recht der Römer, obwohl es als das
größte auf uns gekommene Erbe der Antike bezeichnet wird, auf nur vier Seiten
beschränkt. Hier macht die fehlende Schriftlichkeit Symbolhandlungen (legis
actiones) notwendig, um den Rechtsgeschäften Gültigkeit zu verleihen, so dass
bei Fehlen der vorgeschriebenen Legisaktion – unter der die herkömmliche Lehre
im Gegensatz zum Verfasser einen Rechtsakt versteht, mit dem die Streitparteien
ein Verfahren einsetzten oder ein zur Vollstreckung Berechtigter das
Vollstreckungsverfahren eröffnete - Nichtigkeit des Geschäfts eintritt, und
geht man nicht fehl, in der (nicht näher beschriebenen) solonischen
Gesetzgebung ein Vorbild für die Arbeit der Dezemvirn zu sehen. Mit dem
Untergang des Westreichs ist die hochentwickelte römische Juristenkultur, deren
Inhalte mit beredtem Schweigen übergangen werden – und die nach herkömmlicher
Ansicht bereits im frühen dritten nachchristlichen Jahrhundert unvermutet
abbricht -, einer starken Vulgarisierung ausgesetzt und finden sich in den
Digesten Justinians Kompilationen.
Ein kurzer Ausblick weist bereits an dieser Stelle
unvermutet auf das mittelalterliche Nachleben des römischen Rechts hin. Nach
der inhaltlichen Durchdringung der Rechtsmaterie durch die Glossatoren hätten
sich Bartolus und Baldus mit dem Inhalt beschäftigt, indem sie das Gesetzeswerk
kommentierten und mit der Praxis konfrontierten. Ab dem 14. Jahrhundert habe
das klassische römische Recht daher in Konkurrenz zum (nicht näher
klargestellten) gemeinen Recht (ius commune) gestanden.
An die antike Hochkultur wird die neue Religion
angeschlossen, unter deren zwölf Literaturangaben sich auch L. Schorn-Schütte,
Die Reformation (Vorgeschichte, Verlauf, Wirkung) findet, obgleich das Kapitel
mit den Karolingern endet (und die Reformation herkömmlicherweise mit der
frühen Neuzeit verbunden wird). Sachlich geht es im wesentlichen um die
Christianisierung der Germanen, obwohl von ihnen bislang nur mittelbar die Rede
war. Im Rahmen der Mission (der vom ehemals im Dienste der Kirche tätigen und
diese Verbindung noch immer eifrig nutzenden Verfasser auffällig positiv
dargestellten Kirche) wirkte dabei auch Korbinian, der sich mehrmals in Mais
(!) bei Meran aufgehalten haben und auch dort gestorben sein soll.
Der karolingischen Christianisierung folgen die Germanen,
wobei nach dem Verfasser das Vorhandensein eines einheitlichen Germanenvolks
nicht erwiesen ist. Unter den Literaturangaben hierzu findet sich etwa Bosl,
K., Aus den Anfängen des Territorialstaates in Franken, 1962. Ausführlich wird
auf 12 Seiten die Wanderung der Stämme geschildert.
Grundlage der anschließenden Darstellung des Rechts der
Germanen sind rund 50 Artikel aus dem Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte und Wildas mit dem Entstehungsjahr 1960 versehenes Strafrecht
der Germanen. Danach setzte sich das germanische Reichsvolk, obwohl es ein
einheitliches Reich der Germanen nicht gibt, aus Adeligen, Freien und Unfreien
zusammen. Ein besonderer Rechtsgott der Germanen wird behauptet, aber (wohl
mangels Masse) nicht genannt.
Die der Wahl folgende Reichsumfahrt des neuen Königs (des
nicht vorhandenen einheitlichen Reiches?) soll der Verfolgung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes, der Huldigung des Regenten (!) und dem Tragen des
königlichen Heils in alle Reichsteile (des nicht vorhandenen einheitlichen
Reiches?) gedient haben. Das Recht muss nach dem Verfasser ein merkwürdiges
Gebilde gewesen sein. Einerseits darf der Mensch in das Recht nicht eingreifen
und doch muss es Gesetzgebung geben, weil sie nach dem Verfasser von geringer
Bedeutung ist, andererseits sind nach dem Verfasser verallgemeinernde
Rechtssätze überhaupt unbekannt, obwohl der Rechtsprecher Recht angeblich in
der Volksversammlung vorträgt und dabei Überlieferung und Neuschöpfung
miteinander verbindet und auch das Recht ein Mann dem anderen sagt, und zwar in
einer anschaulichen und einprägsamen Rechtssprache mit vielen Stabreimen und
Endreimen wie Haus und Hof, Kind und Kegel oder Gut und Blut, deren
germanisches Sein der Verfasser freilich mit gutem Grund (mangels Masse)
nirgends belegt.
Das Recht wurde nach dem Verfasser (trotz aller Gesetze und
Rechtsvorträge?) immer für den Einzelfall gefunden. Dabei konnte es zum
Zweikampf zwischen einem Urteilsfinder und einem Urteilsschelter kommen. Siegte
der Gescholtene, galt das Urteil von Gott bestätigt, ohne dass dem Leser klar
gemacht wird, um welchen Gott es sich dabei gehandelt haben soll.
Im germanischen Prozess sei der Eid üblicherweise von der
beweispflichtigen Partei zu leisten gewesen (, obwohl es eine Beweislast zu
dieser Zeit nach herkömmlicher Ansicht gar nicht gibt). Im Privatrecht bildeten
die Männer der Vaterseite den Schwertmagen, die Männer der Mutterseite und die
Frauen beider Seiten den Spindelmagen (und, so ist man versucht hinzuzufügen,
die Leute der Sauseite den Saumagen). Der ehebrecherischen Frau habe die
Todesstrafe gedroht, obwohl dies Tacitus ganz anders schildert, und im
privatrechtlichen Bereich hätten Rechtsgeschäfte wie Kauf im Vordergrund
gestanden, obwohl es gar kein Geld (als Geld) gibt.
Ohne dass dem Leser erklärt wird, was eine Strafe ist und
was unter Strafrecht (im Gegensatz zu heute?) verstanden werden soll, wird
behauptet, dass das älteste Strafrecht der Germanen von der Sippe abgesichert
und kontrolliert wird. Ein Diebstahl zog nach dem Verfasser die Todesstrafe
nach sich, wobei es eine große Zahl verschiedener Hinrichtungsarten gegeben
haben soll. Schärfste Strafe war die Friedlosigkeit, an welcher der Verfasser
wie auch am gesamten, durch Quellenzeugnisse kaum abgesicherten „Strafrecht“
der Germanen nicht den geringsten Zweifel äußert.
Das fünfte Kapitel ist überschrieben mit Strahlkraft des
Frankenreiches und betrifft die Zeit zwischen dem Untergang des weströmischen
Reichs und dem vom Verfasser in Kapitel 6 mit dem Sieg Ottos des Großen über
die Ungarn (955) eingeleiteten Heiligen Römischen Reich, die in herkömmlichen,
übersichtlichen Werken einleuchtend meist als frühes Mittelalter bezeichnet
wird. Hier stammt (nur) die Hälfte der nicht immer zutreffenden
bibliographischen Angaben aus dem Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte. Wichtige Angaben zu Titeln und wichtige Titel fehlen.
Zu Beginn wird das Reich der Franken geschildert, wobei
besonders darauf hingewiesen wird, dass bei den Bayern das Bauerntum überwogen
habe (was eigentlich sonst?). In den Markgrafschaften habe selten Frieden geherrscht.
In den (?) Annalen berichte Hinkmar von Reims 862 vom Auftauchen eines bislang
unbekannten Feindes in Pannonien, der sich auf dem Marsch gegen Mitteleuropa
befinde, doch sollte nach dem Verfasser ein groß angelegtes Militärunternehmen
des Reiches 907 die ungarische Todeswalze zum Stehen bringen, wobei freilich
eine unbekannte Zahl von Soldaten (!) den Tod fanden (!).
An das Reich der Franken wird das Volk angeschlossen. Dabei
beschleunigte sich nach dem Sieg Pippins des Mittleren 687 über seinen Gegenspieler
der Verfall des (nach allgemeiner Ansicht eigentlich bereits 476 zu Ende
gegangenen?) Römerreichs. Karl der Große lebt noch nach seinem tatächlichen Tod
(wie später auch Maria von Burgund zuerst stirbt und danach heiratet). Die
Straßburger Eide sind das älteste Sprachdenkmal der deutschen und französischen
Sprache.
Bei den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen war das
erste Erscheinungsbild des germanischen Siedlungsverbands der in Gallien
eindringenden, das Land einzeln oder in Siedlungsverbänden nutzenden Franken
das Dorf. Persönliches Eigentum hatte der Siedler nur an der Fahrhabe.
Umgekehrt nannte aber der Frankenkönig das ehemalige römische Fiskalland, die
Ländereien der unterworfenen Stammesherzöge und alles herrenlose Land sein Eigen
(königliche Domäne), ohne dass dieser auffällige Widerspruch der Güterzuordnung
erkannt, benannt oder geklärt wird.
Die Unterscheidung zwischen frei und unfrei verschwamm nach
dem Verfasser durch den Einfluss des Christentums, das dem alten Geburtsadel,
der sich von heidnischen Göttern herleitete, die innere Berechtigung nahm (,
obwohl nach herkömmlicher Ansicht ein Adelsstand bei den Germanen durchaus
zweifelhaft ist). Die soziale Stellung einer Person stieg in der Bedeutung,
weil sie auch die rechtliche Stellung des Einzelnen stärker mitbestimmte. Die
Unfreiheit in ihrer ursprünglichen Bedeutung erhielt sich nur bei den Mancipia,
den im Haus des Herrn lebenden und mit niederen Diensten beauftragten Sklaven,
die rechtlich als bewegliche Sachen galten.
Für das Recht dieser Zeit gibt der Verfasser zu mehr als
drei Vierteln Artikel des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte – mit
einem Holzbauer statt einem Holzhauer - als Literaturgrundlage an, während die
klassische Rechtsgeschichtsdarstellung dieser Epoche hier wie auch andernorts
mangels Wissens zu fehlen scheint. Zentralfigur des Kampfs gegen den
allgemeinen Verfall der Kultur des frühen Frankenreichs ist ihm Gregor von
Tours und den zu seiner Zeit feststellbaren Niedergang der fränkischen (!) Kultur
lässt er im wesentlichen bis ins 8. Jahrhundert dauern. Eine reguläre
Rechtswissenschaft sieht er anscheinend in Abschriften, Übersetzungen,
Sammlungen und Glossierungen der Volksrechte.
Die verfassungsrechtlichen Änderungen in den germanischen
Staaten führen nach ihm dazu, dass dem Volksrecht die Position als alleinige
Rechtsquelle durch das vom König gesetzte Recht streitig gemacht wurde, wobei
sich die königliche Gesetzgebung in die Form des Volksrechts kleiden konnte.
Besondere Bemühungen um die Rechtsvereinheitlichung soll Karl der Große gesetzt
haben. Sein Reichstag in Aachen 802/803 soll auch den Anstoß gegeben haben, die
Volksrechte (!) in volkssprachlichen Übersetzungen (!) vorzulegen und das durch
Niederschrift des Rechtsvortrags festgehaltene Recht soll als Rechtsweisung
(Ewa) bezeichnet worden sein.
Das aufgezeichnete Volksrecht habe nur einen Bruchteil des
Rechtsstoffs enthalten, in erster Linie Strafrecht, ergänzt durch
prozessrechtliche Normen und vereinzelte Bestimmungen privatrechtlicher oder
öffentlichrechtlicher Natur. Das Strafrecht erkennt er in den Bußkatalogen
(Kompositionensystem). Dabei erklärt er dem Leser weder was Strafe eigentlich
ist, noch, wenn er schon die erst viel später entstandenen Bezeichnungen
Strafrecht (Beginn der frühen Neuzeit), Prozessrecht, Privatrecht und
öffentliches Recht für eine sie nicht kennende Zeit verwendet, wie diese sich
zueinander verhalten.
Bei den einzelnen Volksrechten beginnt er mit den Bayern.
Dann greift er auf die Franken und die Westgoten zurück. Danach springt er
wieder zu Lex Ribuaria, Lex Alamannorum, Lex Saxonum, Lex Thuringorum, Ewa
Chamavorum und Lex Frisionum um, statt schlicht dem einfachen Ablauf der
Ereignisse zu folgen.
Das Königsrecht lässt er als inhaltlich neue, bislang unbekannte
Rechtsräume Verwaltungsrecht, Beamtenrecht und königliches Strafrecht schaffen.
Was ein Beamter eigentlich ist und seit wann es Beamte gibt (Spätmittelalter?),
problematisiert er nicht. Auch (das herkömmlicherweise meist erst dem 19.
Jahrhundert zugeordnete) Verwaltungsrecht ist aus seiner Sicht Lesern aus sich
heraus verständlich.
Den Volksrechten, unter denen Kapitularien und Urkunden ganz
selbstverständlich mitbehandelt werden, folgt die Reichsverwaltung. In deren
Rahmen geschieht die Reichsregierung (!) vom Königshof aus. Die Beamten sind
Freie vornehmen Standes, die „Arbeiter“ (immerhin in Anführungszeichen) Unfreie
(ministeriales).
In ähnlicher Weise werden das fränkische Gericht, das
fränkische Verfahren, bei dem zu den wichtigeren Sachen vor allem alle (aus
gutem Grunde nicht einzeln genannten) Straftaten, für die eine Leibes- oder
Lebensstrafe angedroht war, gezählt werden, das fränkische Verfahren, das
fränkische Privatrecht, bei dem trotz der nicht näher abgesicherten Bemühungen
der Kirche die rechtlichen Ungleichheiten zwischen Freien und Unfreien nicht
überwunden wurden und die Zahl der ursprünglich angeblich gar nicht vorhandenen
Ehehindernisse gestiegen ist, und abschließend das fränkische Strafrecht
behandelt. Hier legt er dar, dass eine Tat nur strafbar gewesen sei, wenn sie
zu einem äußerlich wahrnehmbaren Erfolg geführt habe, und nennt dies
Erfolgshaftung, während herkömmlicherweise als Erfolgshaftung die Haftung
(auch) ohne Verschulden verstanden wird. Öffentliche Strafen sind Todesstrafe,
Friedlosigkeit (Acht), Verbannung, Freiheitsstrafe, Ehrenstrafe, Geldstrafe,
Leibesstrafe und Verstümmelungsstrafe, obwohl weder Gefängnisse noch Geld in
fränkischer Zeit nach herkömmlicher Lehre von irgendwelcher Bedeutung sind und
das von ihm behauptete grausame karolingische Strafsystem (mit gutem Grund)
nicht näher vorgestellt wird.
Vielmehr nennt er gegen Ende noch die Buße als private
Geldstrafe und das Friedensgeld als eine Art öffentliche Geldstrafe, ohne sich
um die reale Bedeutung von Geld im fränkischen Reich zu scheren. Nach seiner
Ansicht verdichtet sich die Ablöse der (anscheinend älteren) blutigen Strafe
durch Bußzahlung in den Bußkatalogen der Volksrechte. An bestimmten Tagen oder
Orten ist bei ihm auch bereits die Fehde untersagt.
Das sechste und letzte Kapitel überschreibt er mit dem Titel
das Heilige Römische Reich. Beginnen lässt er es aber mit den Babenbergern und
den Habsburgern – Österreich. Dabei setzt er mit dem Sieg Ottos des Großen über
die Ungarn auf dem Lechfeld im Jahre 955 ein. Die Herkunft der Babenberger
problematisiert er ebensowenig wie er das 994-1018 erstmals genannte Ostarihhi
(!) einordnet. Dagegen behandelt er alle einzelnen Babenberger bis zu ihrem
Aussterben im Mannesstamm 1246 und danach alle einzelnen Habsburger bis zu
Maximilian dem letzten Ritter.
Nach Österreich wendet er sich dem Reich zu. Seine
Geschichte lässt er mit der Wahl Konrads zum König beginnen und erklärt die
Bildung des französischen und deutschen Nationalstaats für im Jahre 921
abgeschlossen. In der Folge wird wie bei Römern und Babenbergern/Habsburgern
jedem Herrscher wiederum bis zu Maximilian mindestens ein Absatz gewidmet,
wobei ihm im übrigen Heinrich der Löwe zum Bayern wird.
Es folgt die innere Entwicklung. In deren Rahmen geht es zunächst
um das Verhältnis zwischen Kirche und Staat, dann um die Ausbildung von Ländern
und Berufsständen sowie um die Entstehung von Städten. Typische Form der
ländlichen Wirtschaftsverfassung ist ihm der Feudalismus, in dem der Grundherr
den Boden zur Nutzung ausgab und als Gegenleistung vom Leihenehmer bestimmte
Abgaben und Leistungen erhielt. Herkömmlicherweise versteht man demgegenüber
als Feudalismus im Sinne eines idealtypischen Ordnungsbegriffs die soziale,
wirtschaftliche und politische Ordnung einer Gesellschaft, in der eine (adlige)
Oberschicht mit Rechten an Land und anderen Gegenständen (feudum) als Ausgleich
für Kriegsdienste und andere Dienste ausgestattet wird und trennt man das
Lehenswesen klar von der durch Abgaben und bäuerliche Dienste gekennzeichneten
Grundherrschaft.
Bei dieser Gelegenheit wird auch die Dreifelderwirtschaft
genannt, aber nicht erklärt. Handel und Verkehr sollen einen spürbaren
Aufschwung durch die innere Befriedung des Landes erfahren haben. Die Wurzeln der
industriellen (!) Organisation werden gezeigt.
Nach Babenbergern und Habsburgern – Österreich, dem Reich
und der inneren Entwicklung stellt der Verfasser abschließend die Entwicklung
des Rechtes im Mittelalter dar. Demnach ist für ihn die gesamte Zeit vor den
Jahren 911, 921 oder 955 kein Mittelalter. Problematisiert oder begründet wird
diese freilich vermutlich nur abgeschriebene, Leser allerdings nur verwirrende
und wenig einleuchtende Einteilung (in Antike, Frankenreich und Mittelalter
[sowie Neuzeit]) nicht.
Die vorangestellten Literaturangaben beruhen wieder zum
großen Teil auf der Nennung zahlreicher Einzelartikel des Handwörterbuchs zur
deutschen Rechtsgeschichte in der alphabetischen Ordnung der Verfassernamen
ohne Angabe der Abfassungszeit. Auch bei den anderen Werken lässt der Verfasser
jeden Sinn dafür vermissen, dass die Literatur ebenfalls ihre eigene Geschichte
hat. Dementsprechend werden Neudrucke ohne Kennzeichnung des
Nachdruckcharakters mit dem Erscheinungsjahr des bloßen Reprints versehen, so
dass der Leser beispielsweise zu der Annahme verleitet wird, Albrechts Gewere
sei 1967 erarbeitet worden oder Kindlingers Hörigkeit 1968 entstanden.
Im Gegensatz zu den vielen Einzelartikeln des
Handwörterbuchs wird die Zeitschrift für Rechtsgeschichte anscheinend als dem
Verfasser unbekannt nirgends berücksichtigt. Simon, D., Eherecht und
Familiengut in Antike und Mittelalter, das im übrigen eine herkömmliche und
logische Periodisierung hätte vermitteln können, wird, wie eine Reihe anderer
Werke als o. J. erschienen behauptet, obgleich sich das genaue Erscheinungsjahr
1992 unschwer hätte ermitteln lassen, wenn der Verfasser nur die nötige
Sorgfalt angewendet oder das Werk überhaupt benutzt hätte. Der Verfasser
unterschlägt dem Leser auch die wesentlichen Umstände, dass Simon nur
Herausgeber und nicht Verfasser und das Werk nur ein Sammelband eines
Kongresses und nicht eine Monographie Simons ist.
K. Zeumer wird eine Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 5-6,
Die Deutsche Reichsverfassung von der Mitte des 9. bis zur Mitte des 12.
Jahrhunderts, 1955 zugeordnet. Tatsächlich handelt es sich bei diesem Werk wohl
um den 5. und 6. Band der von Georg Waitz geschaffenen Verfassungsgeschichte.
Sie ist von Karl Zeumer, dessen bedeutsame und bekannte Quellensammlung dem
Verfasser unbekannt scheint, nur bearbeitet und die dritte Auflage ist nur ein
Nachdruck der zweiten Auflage von 1893. 1955 war Zeumer bereits mehr als 40
Jahre tot.
Zentrale Arbeiten wichtiger Forscher werden dem Leser
unterschlagen. Beispielhaft sei nur Rudolf His genannt. Wer vielseitige
Ausführungen über Strafrecht vorlegt, ohne in seiner Literaturübersicht auf das
grundlegende Strafrecht des deutschen Mittelalters dieses Autors aufmerksam zu
machen, täuscht den Leser entweder aus Unverstand oder aus Absicht, erhellt ihm
damit aber ungewollt seine mangelnden Fähigkeiten.
Die Entwicklung des Rechts im Mittelalter setzt nach dem
Verfasser mit dem Vorbild römisches Recht ein. Die „echte“ Wiedergeburt des
römischen Rechts soll sich – im Gegensatz zu seiner unechten Wiedergeburt? - an
der Universität Bologna ereignet haben, wo eine Rechtsschule entstanden gewesen
sei. Dort soll um 1140 Irnerius gewirkt haben, dessen Lebenszeit von der
herkömmlichen Lehre meist den Jahren 1060-1125 zugeordnet wird.
Zwischen 1260 und dem 14. Jahrhundert legt das römische
Recht anscheinend eine kleine Pause ein. Dann ist Baldus der bedeutendste
Vertreter einer neuen Rechtsschule und Bartolus reicht in der Bedeutung an ihn
heran. Ihr Verdienst bestand nach dem Verfasser darin, dass sie versuchten, die
sich fremd gegenüberstehenden Materien des römischen, kanonischen und
langobardischen Rechts zu einer Einheit zu verbinden und in diesem Bemühen die
Begrifflichkeit in der rechtswissenschaftlichen Arbeit fanden.
Für das durch die deutschen Herrscher wiedererweckte
römische Reich habe auch römisches Recht gelten sollen. Die Einheit der
christlichen Welt unter einem christlichen Kaiser habe nach der Einheit im
Recht verlangt, wie auch der frühe Humanist Otto von Freising gewünscht habe.
Im 15. Jahrhundert sei das Römerrecht in seiner Gesamtheit als Reichsrecht
anerkannt worden.
Gratian von Bologna habe sich bemüht, ein kanonisches Lehr-
und Rechtsbuch abzufassen. Nur fünf der Dekretalensammlungen hätten
wissenschaftliche Anerkennung erreicht (compilationes antiquae): Liber extra,
Liber Sextus, Clementinen, Extravagantes und Extravagantes communes (Dekretalen
bis 1484; von der herkömmlichen Ansicht werden fünf ganz andere, dem Verfasser
unbekannte Sammlungen als compilationes antiquae bezeichnet). Die ersten drei
(der angeblichen fünf compilationes antiquae des Verfassers) hätten mit dem
Decretum Gratiani, dessen neu aufgedeckte verschiedene Redaktionen dem
Verfasser unbekannt scheinen, das Corpus iuris canonici gebildet, dem die
restlichen zwei später angefügt worden seien.
Im Gegensatz zum römischen und kanonischen Recht habe das
germanische (!) Recht im Mittelalter noch keine wissenschaftliche Bearbeitung
erfahren. Das habe daran gelegen, dass es sehr zersplittert gewesen sei und
sich wegen der fehlenden Begrifflichkeit und Systematik einer
wissenschaftlichen Behandlung widersetzt habe. Während des Investiturstreits –
also noch vor Irnerius und Gratian - sei aber eine umfangreiche Streitliteratur
(zum germanischen Recht?) entstanden, nach dem Interregnum eine
staatstheoretische (zum germanischen Recht?).
Eine Behandlung habe das germanische (!) Recht lediglich
durch die ab dem 13. Jahrhundert aufkommenden Rechtsbücher erfahren, die
privatwissenschaftliche (!) Arbeiten gewesen seien. Im 14. und 15. Jahrhundert
seien Rechtsbücher und einzelne Gesetze, der Sachsenspiegel, der Mainzer
Reichslandfrieden und andere germanische (!) Rechtsquellen glossiert worden. In
das Mittelalter falle auch der Beginn einer wissenschaftlichen Beschäftigung
mit Urkunden (Urkundenwissenschaft?), die neben reinen Formelsammlungen auch
Formelbücher erbracht habe, die Sammlungen von Urkunden und Urkundenformeln
enthielten.
An dieses Vorbild des römischen Rechts schließt der
Verfasser „alles, was Recht ist“ an. Dabei behauptet er, dass sich an eine
Änderung der Rechtsordnung niemand herangewagt habe. Das in den – im nächsten
Satz genannten – Gesetzen (und wohl auch in den wenig später erwähnten
Satzungen der Kommunen) niedergeschriebene (!) und in den Weistümern
aufgeschriebene – man ist versucht nach den Unterschieden zwischen
niederschreiben und aufschreiben zu fragen - Recht habe nur einen Ausschnitt
der gesamten Rechtsordnung wiedergegeben, wobei neben dem geschriebenen und
aufgezeichneten Recht demnach die mündliche Rechtsüberlieferung weitergelebt
habe, so dass (!) sich im Mittelalter keine Kodifikationen fänden (, was man
für den Liber augustalis Friedrichs II. vielleicht doch bezweifeln könnte,
jedenfalls problematisieren müsste).
Die geschriebenen Rechte aus der fränkischen Zeit
(Volksrechte, Königsgesetze [!, also doch gesetztes Recht möglich] seien in
Vergessenheit geraten. Träger der (danach folgenden?) Rechtsentwicklung seien
vorerst die Stämme gewesen, die eigene (nach der gerade genannten Vergessenheit
anscheinend neue) Stammesrechte ausgebildet hätten. Unter ihnen habe das
fränkische Stammesrecht eine bevorzugte Stellung eingenommen, dem erst später
andere zur Seite getreten seien (z. B. das sächsische) und mit dem 12.
Jahrhundert habe die Zeit der Landesgesetze begonnen (, obwohl sich eine Seite
vorher im Mittelalter niemand an eine Änderung der Rechtsordnung herangewagt
haben soll!) und wichtige Quellen der Reichsrechts seien die Reichsgesetze (,
obwohl sich gerade zwei Seiten vorher im Mittelalter niemand an eine Änderung
der Rechtsordnung herangewagt haben soll!) und die Handfesten der Städte hätten
(ab 1120) meist eine Verbesserung der Rechtsstellung der städtischen Bewohner
normiert (, obwohl sich wenige Seiten vorher im Mittelalter niemand an eine
Änderung der Rechtsordnung herangewagt haben soll).
An alles, was Recht ist, wird das Reichsrecht angefügt (,
das anscheinend nicht zu allem, was Recht ist, gehört). Nacheinander werden der
König, der Kaiser, die Reichsregierung (!), in einem ersten Exkurs der Deutsche
Orden, in einem zweiten Exkurs die Eidgenossenschaft der Schweiz, die
Reichsverwaltung, die Gerichtsorganisation, das Gerichtsverfahren, das
Privatrecht (Rechts- und Handlungsfähigkeit, Familien- und Eherecht, das Recht
des Kindes, das Vormundschaftsrecht, das Erbrecht, das Sachenrecht und das
Schuldrecht) abgehandelt. Dabei hält der Verfasser beispielsweise die Erbfolge
nach Familienschaften (Parentelen) für am weitesten verbreitet, obwohl das
System der Parentelen erst in der Aufklärung entwickelt worden sein dürfte und
greift auf den alten (!) Unterschied zwischen Schuld und Haftung und auf die
Formalverträge und Arrhalverträge zurück (!), obgleich sie nach Ausweis des
Registers nur hier von ihm erörtert werden.
Den Beschluss bildet das Strafrecht. Hier wird offenkundig,
dass der Verfasser auch die Bußen und Wergelder als Strafen ansieht und unter
Strafen nicht nur öffentliche Strafen, sondern auch private Strafen
(Privatstrafen) versteht, was weder dem heutigen Vorverständnis von Strafe
entspricht noch dem ersten Auftreten des Wortes Strafe im Gefolge der
peinlichen Strafen im späten Mittelalter gerecht wird, wo es lateinisch poena,
supplicium, vindicta, castigatio, animadversio, correptio und punitio
entspricht. Gerade die Wiederkehr der in der Antike weit verbreiteten
(öffentlichen) Strafen widerlegt im übrigen auch seine Behauptung, dass sich im
Mittelalter niemand an eine Änderung der Rechtsordnung herangewagt haben sollen,
nur allzu deutlich.
Im letzten Absatz geht er noch auf die Constitutio
Criminalis Carolina ein. Sie gehört jedoch nicht nur zeitlich, sondern auch
inhaltlich nicht mehr in das Mittelalter, sondern in die Neuzeit. Sie erbringt
nämlich einen wesentlichen Fortschritt gegenüber dem mittelalterlichen
Verfahren, den der Verfasser aber offensichtlich gar nicht erkennt.
Das unter 7 gebotene Verzeichnis der allgemeinen Literatur
enthält zahlreiche grobe Fehler. Zentrale Werke fehlen, bei mehreren Auflagen
wird überwiegend ein veralteter Stand geboten. Zur älteren Rechtsgeschichte
wird Ernst Rudolf Hubers Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 angeführt.
Es wird nicht erkannt, dass es bei Schlosser 1982 und
Molitor/Schlosser 1982 um dasselbe Werk geht. Nicht einmal die Familiennamen
sind durchweg richtig geschrieben. Insofern sind schon allein diese beiden
Seiten wie ihm übrigen auch das weder vollständige noch gleichmäßige Register
ein getreues Spiegelbild der wissenschaftlichen Fähigkeiten des dilettierenden,
niemals ernsthaft und brauchbar geschulten, nach Ausweis seiner Bildungsbrüche
wie auch dieses Werkes vielleicht auch gar nicht brauchbar schulbaren
Verfassers.
Ein Wort noch zum Latein, von dem allgemein bekannt ist,
dass gerade im Gymnasium Gescheiterte ihre Kenntnisse dieser Bildungssprache
gern öffentlich unter Beweis stellen. Dies versucht auch der Verfasser, der
ecclesia non sitit sanguinem seinen Fähigkeiten entsprechend mit die Kirche
trinkt kein Blut überträgt. Dies ist sprachlich fehlerhaft, weil sitire nicht
trinken bedeutet, und sachlich mangelhaft, weil in der Kirche gerade das
Trinken des Blutes im Mittelpunkt der Abendmahlsfeier steht.
Zieht man aus all dem eine Bilanz, so kann das Werk des
Verfassers nur als eine vor Fehlern strotzende Leistung bezeichnet werden.
Dieses Ergebnis entspricht vollständig den aus den Vorleistungen abzuleitenden
Erwartungen. Wer nach Ausweis seiner schulischen und universitären Leistungen
keine oder nur geringe wissenschaftliche Fähigkeiten vorweisen kann, kann sie
zwar (bei einem zusätzlichen Mangel notwendiger Selbsterkenntnis) manchmal
aufwendig vortäuschen, aber wohl nie wirklich nachweisen.
Für die Wissenschaft ist das Werk wertlos, weil es nur eine
fehlerhafte Anhäufung von Lesefrüchten darstellt. Für die Studierenden ist es
verwirrend, weil es sie mit mangelhaften Einzelheiten überschüttet, und
verfehlt, weil ein derartiges Erzeugnis sicher keinen einzigen klaren Kopf von
der Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit Rechtsgeschichte überzeugen können
wird. Selbst für den Laien ist es unbrauchbar, weil sein Verfasser mangels
genügender Fähigkeiten wichtige Fragen selbst gar nicht erkennt oder versteht
und deswegen auch nicht einfach und zutreffend verständlich machen kann.
Hat eine derart schwache Leistung eine Berücksichtigung in
einer wissenschaftlichen Zeitschrift verdient? Ihres Inhaltes und ihres damit
verbundenen wissenschaftlichen Fortschritts wegen sicher nicht. Vielleicht aber
doch als ein Beispiel dafür, was mancherorts aus Eselei als Wissenschaft behauptet
wird oder gilt.
Wird diese Einschätzung den Verfasser beeindrucken? Wohl
kaum. Wer trotz Scheiterns in der Schule und an der Universität mittels
kollusiver Gefälligkeitsbeziehungen einen Fuß in die Türe der Wissenschaft
setzen kann, wird, wie man sieht, ohne jeden Einblick und ohne jeden Durchblick
sogar den Überblick wagen und mit allen Mitteln ein Lebensziel zu erreichen
suchen, für das er nach Ausweis seiner Qualifikationsmerkmale objektiv
ungeeignet ist.
Wird eine solche Einschätzung ein kollusives Umfeld stören?
Wo immer auf der Welt jemand geehrt wird, der heimlich nächtens mit
verstellter, aber noch gut identifizierbarer Handschrift hinter ich bin EIN
ESEL (und noch Bezeichnenderes) schmiert und sich dadurch selbst wohl am
treffendsten bestimmt, wo immer jemand, der Habilitation und Titel in hohem
Alter gegen Zuwendungen erlangt, hausberufen auf den aussichtsreichsten Platz
einer Berufungsliste gesetzt wird, und wo immer jemand, der beruflich
vollständig gescheitert ist und deswegen als berufsloser Privatgelehrter wirken
muss, mit der alleinigen Ausbildung der Studierenden eines Landes in einem Fach
betraut wird, wird man eine Störung der Kreise durch bloße Wahrheit nicht zu
befürchten brauchen. Dort wird jedes Glied eines mit Biographien, Festschriften,
Sammelbandverlegungen, Reihenzuweisungen für Habilitationsunterstützungen und
Ähnlichem korrumpierenden Gefälligkeitsnetzwerks die Ersitzung einer
Lehrbefugnis und einer Professur trotz schwächster pseudowissenschaftlicher
Leistungen in aller Ruhe abwarten und mit Hilfe seines durch sein öffentlichen
Gehalt finanzierten privaten Verlages und öffentlicher Druckkostenzuschüsse
fördern sowie sich als Ignorant zur Abfassung von Fachlehrbüchern berufen
fühlen können.
Dessenungeachtet wird ein wenig Licht in ein praktisches
Dunkel an jedem Ort, der sich mit dem hehren Motto in veritate libertas
schmückt, wahrscheinlich doch nicht schaden. Deswegen wird man abschließend
eine vom Verfasser (anachronistisch) für den Schwabenspiegel kolportierte
Wendung aufgreifen und Ingenhaeffs bei Berenkamp erschienene ältere
Rechtsgeschichte (zeitgerecht) als wenig zuverlässige, unkritische Kompilation
eines mangels Wissens wie Könnens in der Wissenschaft der Rechtsgeschichte kaum
bewanderten Mannes bezeichnen dürfen. Schuster, bleib bei deinen Schnäpsen,
wird man mit Plinius jedem wenig qualifizierten, leichte Lesbarkeit mit
billigem Pressesprecherjournalismus verwechselnden, korrekte Fachsprache durch
primitiven Boulevardjargon ersetzenden rechtsgeschichtlichen Flickschuster im
Interesse aller anraten dürfen, damit nicht – wie zu befürchten ist – weitere
ahnungslose Studierende von Unqualifizierten auch noch durch eine neuere
Rechtsgeschichte systematisch ins Dunkel geführt und verdorben werden.
Inzucht, Betrug, Korruption – im Dunkel der heimlichen
Gefälligkeiten ist alles überall möglich. Am meisten schadet dieses Treiben
dort, wo geistige Elite durch Vorbild geformt werden soll. Deswegen ist an
jeder Bildungsstätte, an der unter privatem Missbrauch öffentlicher Personalrekrutierung
zum Zug gekommene ESEL mit kollusiven Zöglingen den besten Kräften langzeitig
wichtige Berufschancen verwehren können, zum Wohle der Allgemeinheit auf
Einrichtung und Betrieb von Flaschenzügen besonders entschieden hinzuweisen.
Innsbruck Gerhard
Köbler