Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG),
begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2.,
völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht, Lück,
Heiner und Werkmüller, Dieter unter philologischer Mitarbeit von Schmidt-Wiegand,
Ruth, Lieferung 2 (Andelang-Bayerische Kodifikationen des
Naturrechtszeitalters), Lieferung 3 (Bayern-Burchard von Worms), Lieferung 4
(Burg-Deutscher Rechtshistorikertag), Stichwortliste (Stand 31. Juli 2006).
Erich Schmidt, Berlin 2005, 2005, 2006, 2006. 225-480, 481-736, 737-992
Spalten, 96 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das
auf sechs Bände berechnete Werk erscheint seit Herbst 2004 in Lieferungen.
Jeder Band wird acht Lieferungen umfassen, wobei 1-2 Lieferungen zu 128 Seiten
pro Jahr erscheinen sollen. Danach ist eine Fertigstellung aller 48 Lieferungen
anscheinend in 32 (oder irgendwann zwischen 16 und 48) Jahren angedacht.
Der
Beginn des bei Gelegenheit des Erscheinens der ersten Lieferung bereits
ausführlich in dieser Zeitschrift (ZRG GA 123 [2006]) vorgestellten wichtigen
Werkes ist mit der Vorlegung der zweiten, dritten und vierten Lieferung gut
geglückt. Auch die auf eine vorsichtige Erweiterung gegenüber der ersten
Auflage gerichteten Ziele scheinen planmäßig erreicht. Je 158, 331, 542 oder
702 Spalten der Erstfassung entsprechen 226, 482, 735 oder 992 Spalten ziemlich
gleicher Größe der zweiten Fassung, die das erste Zwölftel ihres Planes erfüllt
haben dürfte (schätzungsweise 15 Prozent der alphabetischen Gesamtstrecke).
Dabei
wurden einige wenige Artikel vollständig entfernt (z. B. Baluze, Banniza,
Berserker, Besta, Brandileone), andere zu Verweisen herabgestuft (z. B.
andelang, Angstmann, Apostelbrief, Arenga oder Blutschande) und sachlich
innerhalb eines noch nicht neu geschriebenen Artikels untergebracht. Die
meisten Artikel wurden überwiegend von neuen Mitarbeitern überarbeitet und
dabei verschiedentlich deutlich gekürzt, vielfach aber auch modernisierend
erweitert. Besonders bedeutsam erscheinen mehr als hundert neue Artikel, die
teils aus Verweisen, teils aus anderen Artikeln oder meist völlig neu
entstanden sind und das Werk vorteilhaft in Richtung auf die Gesamtheit der
mehr oder weniger allgemein anerkannten Gegenstände der (deutschen)
Rechtsgeschichte abrunden.
Sie
betreffen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit in alphabetischer Reihung etwa)
Angebot, Anhalt, Anschütz, Anspruch, Apothekenurteil, Approbation, Arglist,
Arrest, Audiatur et altera pars, Aufklärung, Auftrag,
Aufwertungsrechtsprechung, Auge des Gesetzes (Michael Stolleis), Augen auf,
Augsburg, Augustiner, Auschwitzprozess, Aushebung, Ausnahmegericht,
Ausnahmezustand, Ausschuss, Ausweisung, Azo, Bacon, Baden, Bader, Bähr, Bank,
Bankrott, Bannwald, Basel, Bauer, Bauermeister, Beccaria, Begriffsjurisprudenz
(Jan Schröder), Behörde, Beil, Beisitzer, Besold, Bestimmtheit, Beyerle Franz,
Beyerle Konrad, Binnenschifffahrt, Bodenreform, Böhmer, Böhmer, Bonifatius,
Bonn, Börse, Bosnien-Herzegowina, Brand von Tzerstede, Brauen, Breslau,
Briefgeheimnis, Bruderschaft, Brügge, Brunnemann, Buchda, Buchdruck, Bückler,
Budapest, Bugenhagen, Bulgarien, Bundesgerichtshof, Bundesrepublik Deutschland,
Burg, Burgfriede, Burggraf, Bürokratie, Bussi, Bynkershoek, byzantinisches
Recht, Caemmerer, Calvin, Capitulare Haristallensis, Capitulare Saxonicum, Carl
August, Carl Theodor, Charivari, Chartepartie, Chemnitz, Chirographum,
Chlodwig, Chorherr, Chrétiens (!) de Troyes, Chronik, Cluny, Coing, Coke,
Communis opinio doctorum, Confessio est regina probationum, Conrad, Consensus
facit nuptias, Constitutio Criminalis Theresiana, Cuiacius, Curtis, Dahn,
Dänemark, Daniels, Danzig, Das Gerüfte ist der Klage Beginn, Das Kind folgt dem
Busen, Daseinsvorsorge (Vec), Delikt (Cordes), Der Ältere teilt, der Jüngere
wählt, Der Hehler ist nicht besser als der Stehler, Der König ist gemeiner
Richter überall, Dernburg, Deutsche Demokratische Republik (Rainer Schröder u.
a.), Deutscher Juristentag und Deutscher Rechtshistorikertag (Stolleis).
In
den meisten Fällen wird man die Veränderungen als Verbesserungen ansehen
können, wenn sie auch nicht immer ohne Weiteres aus sich heraus verständlich
sind und an manchen Stellen ein einfacher Hinweis dem Leser den Zugang
erleichtern würde (Bracton ist unter Bracton spurlos verschwunden, wird aber
nach dem Stichwortverzeichnis andernorts wohl wieder erscheinen). Problematisch
erscheint die Belassung von Verweisen von der Art Anstalt siehe Körperschaft
oder Anstiftung siehe Teilnahme, die entstehungsgeschichtlich verständlich
sind, Schwächen der ersten Auflage ohne überzeugende Notwendigkeit aber
fortführen. Besonders verdienstvoll erscheint Dietmar Willoweits
Zusammenfassung des rechtshistorischen Wissens über die Bundesrepublik
Deutschland in vier Abschnitten auf den Spalten 718-731, während umgekehrt das
Bundesverfassungsgericht – wie im Übrigen auch manches andere - offensichtlich
nicht die ihm wohl doch gebührende Anerkennung gefunden hat.
Die
Stichwortliste (oder Stichwörterliste) der zweiten Auflage, welche die
Veränderungen gegenüber der ersten Auflage nicht offen darlegt, weist weit in
die Zukunft. Möge sich alles erfüllen, was sie verheißt. Möge sie aber auch
darüber hinausreichende Verbesserungen nicht völlig ausschließen, die ansonsten
zum Schaden der gegenwärtigen Nutzer einer künftigen dritten Auflage überlassen
bleiben werden.
Innsbruck Gerhard Köbler