Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht, Lück, Heiner und Werkmüller, Dieter unter philologischer Mitarbeit von Schmidt-Wiegand, Ruth, Lieferung 2 (Andelang-Bayerische Kodifikationen des Naturrechtszeitalters), Lieferung 3 (Bayern-Burchard von Worms), Lieferung 4 (Burg-Deutscher Rechtshistorikertag), Stichwortliste (Stand 31. Juli 2006). Erich Schmidt, Berlin 2005, 2005, 2006, 2006. 225-480, 481-736, 737-992 Spalten, 96 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Das auf sechs Bände berechnete Werk erscheint seit Herbst 2004 in Lieferungen. Jeder Band wird acht Lieferungen umfassen, wobei 1-2 Lieferungen zu 128 Seiten pro Jahr erscheinen sollen. Danach ist eine Fertigstellung aller 48 Lieferungen anscheinend in 32 (oder irgendwann zwischen 16 und 48) Jahren angedacht.

 

Der Beginn des bei Gelegenheit des Erscheinens der ersten Lieferung bereits ausführlich in dieser Zeitschrift (ZRG GA 123 [2006]) vorgestellten wichtigen Werkes ist mit der Vorlegung der zweiten, dritten und vierten Lieferung gut geglückt. Auch die auf eine vorsichtige Erweiterung gegenüber der ersten Auflage gerichteten Ziele scheinen planmäßig erreicht. Je 158, 331, 542 oder 702 Spalten der Erstfassung entsprechen 226, 482, 735 oder 992 Spalten ziemlich gleicher Größe der zweiten Fassung, die das erste Zwölftel ihres Planes erfüllt haben dürfte (schätzungsweise 15 Prozent der alphabetischen Gesamtstrecke).

 

Dabei wurden einige wenige Artikel vollständig entfernt (z. B. Baluze, Banniza, Berserker, Besta, Brandileone), andere zu Verweisen herabgestuft (z. B. andelang, Angstmann, Apostelbrief, Arenga oder Blutschande) und sachlich innerhalb eines noch nicht neu geschriebenen Artikels untergebracht. Die meisten Artikel wurden überwiegend von neuen Mitarbeitern überarbeitet und dabei verschiedentlich deutlich gekürzt, vielfach aber auch modernisierend erweitert. Besonders bedeutsam erscheinen mehr als hundert neue Artikel, die teils aus Verweisen, teils aus anderen Artikeln oder meist völlig neu entstanden sind und das Werk vorteilhaft in Richtung auf die Gesamtheit der mehr oder weniger allgemein anerkannten Gegenstände der (deutschen) Rechtsgeschichte abrunden.

 

Sie betreffen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit in alphabetischer Reihung etwa) Angebot, Anhalt, Anschütz, Anspruch, Apothekenurteil, Approbation, Arglist, Arrest, Audiatur et altera pars, Aufklärung, Auftrag, Aufwertungsrechtsprechung, Auge des Gesetzes (Michael Stolleis), Augen auf, Augsburg, Augustiner, Auschwitzprozess, Aushebung, Ausnahmegericht, Ausnahmezustand, Ausschuss, Ausweisung, Azo, Bacon, Baden, Bader, Bähr, Bank, Bankrott, Bannwald, Basel, Bauer, Bauermeister, Beccaria, Begriffsjurisprudenz (Jan Schröder), Behörde, Beil, Beisitzer, Besold, Bestimmtheit, Beyerle Franz, Beyerle Konrad, Binnenschifffahrt, Bodenreform, Böhmer, Böhmer, Bonifatius, Bonn, Börse, Bosnien-Herzegowina, Brand von Tzerstede, Brauen, Breslau, Briefgeheimnis, Bruderschaft, Brügge, Brunnemann, Buchda, Buchdruck, Bückler, Budapest, Bugenhagen, Bulgarien, Bundesgerichtshof, Bundesrepublik Deutschland, Burg, Burgfriede, Burggraf, Bürokratie, Bussi, Bynkershoek, byzantinisches Recht, Caemmerer, Calvin, Capitulare Haristallensis, Capitulare Saxonicum, Carl August, Carl Theodor, Charivari, Chartepartie, Chemnitz, Chirographum, Chlodwig, Chorherr, Chrétiens (!) de Troyes, Chronik, Cluny, Coing, Coke, Communis opinio doctorum, Confessio est regina probationum, Conrad, Consensus facit nuptias, Constitutio Criminalis Theresiana, Cuiacius, Curtis, Dahn, Dänemark, Daniels, Danzig, Das Gerüfte ist der Klage Beginn, Das Kind folgt dem Busen, Daseinsvorsorge (Vec), Delikt (Cordes), Der Ältere teilt, der Jüngere wählt, Der Hehler ist nicht besser als der Stehler, Der König ist gemeiner Richter überall, Dernburg, Deutsche Demokratische Republik (Rainer Schröder u. a.), Deutscher Juristentag und Deutscher Rechtshistorikertag (Stolleis).

 

In den meisten Fällen wird man die Veränderungen als Verbesserungen ansehen können, wenn sie auch nicht immer ohne Weiteres aus sich heraus verständlich sind und an manchen Stellen ein einfacher Hinweis dem Leser den Zugang erleichtern würde (Bracton ist unter Bracton spurlos verschwunden, wird aber nach dem Stichwortverzeichnis andernorts wohl wieder erscheinen). Problematisch erscheint die Belassung von Verweisen von der Art Anstalt siehe Körperschaft oder Anstiftung siehe Teilnahme, die entstehungsgeschichtlich verständlich sind, Schwächen der ersten Auflage ohne überzeugende Notwendigkeit aber fortführen. Besonders verdienstvoll erscheint Dietmar Willoweits Zusammenfassung des rechtshistorischen Wissens über die Bundesrepublik Deutschland in vier Abschnitten auf den Spalten 718-731, während umgekehrt das Bundesverfassungsgericht – wie im Übrigen auch manches andere - offensichtlich nicht die ihm wohl doch gebührende Anerkennung gefunden hat.

 

Die Stichwortliste (oder Stichwörterliste) der zweiten Auflage, welche die Veränderungen gegenüber der ersten Auflage nicht offen darlegt, weist weit in die Zukunft. Möge sich alles erfüllen, was sie verheißt. Möge sie aber auch darüber hinausreichende Verbesserungen nicht völlig ausschließen, die ansonsten zum Schaden der gegenwärtigen Nutzer einer künftigen dritten Auflage überlassen bleiben werden.

 

Innsbruck                                                                                                                   Gerhard Köbler