Die Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs. Systematisierung der Fragestellung, hg. v. Lüderssen, Klaus (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Symposien und Synthesen 6). Böhlau, Köln 2002. X, 290 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Der jetzt vorgelegte Band enthält im wesentlichen die
Ergebnisse der im Mai 1996 in Bad Homburg abgehaltenen Tagung, mit der das von
der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Projekt „Die Entstehung des
öffentlichen Strafrechts“ abgeschlossen wurde. Zwar waren zum Zeitpunkt der
Veranstaltung noch nicht alle Arbeiten des Gesamtprojekts erschienen und auch
der wichtige Band über die Entwicklung des Strafrechts in Spätantike und
Frühmittelalter lag nicht vor. Gleichwohl kann der vorliegende Tagungsband als
eine Art vorläufiges Resümee der Forschungen angesehen werden, die im
Zusammenhang mit der Gesamtthematik des Forschungsprojekts angestellt wurden.
Daß dies auch von den Veranstaltern in diesem Sinne verstanden wurde, ergibt
sich aus der systematischen Strukturierung bei der Zusammenstellung der
einzelnen Beiträge, mit der die Schwerpunkte des Projekts sichtbar gemacht
werden.
Die Zusammenstellung beginnt mit einer Einleitung, in der
Gegenstand und Fragestellung von Forschungsprojekt und Tagung erläutert werden.
Es folgt ein Abschnitt über die Ideengeschichte und die bewegenden Kräfte bei
der Entwicklung des öffentlichen Strafrechts. Rechtsvergleichende Aspekte und
Fragestellungen machen den Bestand des nächsten Abschnitts aus. Danach findet
sich ein Abschnitt über die sog. Schlüsselbegriffe des Strafrechts. Im letzten
Abschnitt sind jene Beiträge zusammengestellt, die den Problemen der Historik,
insbesondere der Methodik der Strafrechtsgeschichte, gewidmet sind. Ein
Abschnitt oder ein Beitrag, in dem eine wenn auch nur vorläufige Bilanz der
Ergebnisse gezogen wird, fehlt. Auch die Ergebnisse der Fallstudien, die in
einer parallelen Publikationsreihe veröffentlicht wurden, sind nicht
bilanziert. Aber vielleicht ist noch nicht aller Tage Abend.
Dem Ganzen ist ein programmatisch-erläuterndes Vorwort des
Herausgebers Klaus Lüderssen vorangestellt, in dem dieser aus Sicht eines
Vertreters der Strafrechtswissenschaft die Ziele der Tagung erläutert und die
Überlegungen wiedergibt, die zur Einrichtung des Forschungsschwerpunktes „Die
Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ geführt haben, wobei er sich
ausdrücklich auf die Ausführungen Dietmar Willoweits im ersten der Tagungsbände
des Forschungsschwerpunkts bezieht[1].
Die anschließende Einleitung beginnt mit einem Bericht
Norbert Schnitzlers über die oben erwähnte Tagung in Bad Homburg und die dort
gehaltenen Vorträge, in dem auch jene Vorträge Erwähnung finden, die nicht im
vorliegenden Tagungsband dokumentiert sind. Der folgende Beitrag Klaus Lüderssens
setzt sich mit den historischen Erkenntnisinteressen der modernen
Kriminalpolitik an der Frage nach der Entstehung des öffentlichen Strafrechts
im Zusammenhang mit der Krise des öffentlichen Strafanspruchs auseinander. Für
deren Lösung schlägt Lüderssen den Genugtuungsanspruch des Opfers als
Begründung vor, nachdem er sämtliche bisherigen Begründungsmodelle
durchgemustert hat. Ein unmittelbarer Bezug auf die Generalthematik des
Forschungsvorhabens ist hier allerdings nicht erkennbar.
Der ideengeschichtliche Abschnitt beginnt mit dem
Wiederabdruck des Aufsatzes Günter Jerouscheks über Geburt und Wiedergeburt des
peinlichen Strafrechts im Mittelalter aus der Festschrift für Karl Kroeschell
vom Jahre 1997[2]. In ihm werden Ansätze
peinlicher Strafandrohungen im Frühmittelalter am Beispiel des westgotischen
Rechts untersucht, ohne daß eine Kontinuität zur Entstehung der
mittelalterlichen Strafe behauptet wird. Matthias Lutz-Bachmann behandelt
anschließend in seinem Beitrag die Rezeption und Weiterentwicklung der
aristotelischen Theorie der Gerechtigkeit bei Thomas von Aquin. Ihren Kern
erblickt er entsprechend der h. L. der Thomas-Interpretation in der normativ
verstandenen und in der praktischen Vernunft begründeten allgemeinen Tugend der
Gerechtigkeit. Ein konkreter Bezug zur Frage nach der Entstehung der
öffentlichen Strafe wird nicht hergestellt. Auch der nachfolgende Beitrag
Daniela Müllers über den Einfluß der Kirche berührt die Problematik der
Entstehung des öffentlichen Strafrechts nur kurz. Im Mittelpunkt ihrer
Ausführungen stehen die Wandlungen in der Handhabung des Bußsakraments und
deren Auswirkungen auf das Inquisitionsverfahren, die schon vor ihr von
Winfried Trusen beobachtet worden sind. Kurt Seelmann unternimmt es im
folgenden Beitrag, den Einfluß der Theologie auf die gelehrte
Strafrechtsliteratur des 16. Jahrhunderts des Näheren zu untersuchen. Zwar ist
auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zum Thema „Entstehung des öffentlichen
Strafrechts“ nicht gegeben, insofern die gelehrte Strafrechtsliteratur des 16.
Jahrhunderts das Bestehen des öffentlichen Strafrechts bereits voraussetzt,
doch wird mit dieser Fragestellung die enge Verbindung zwischen Theologie und
Strafrechtsjurisprudenz und damit zwischen Theologie und Strafrecht gleichsam
schlaglichtartig erhellt. Seelmann sieht den Einfluß vor allem in den
Systematisierungskriterien, in der Zurechnungsproblematik, im zeitgenössischen
Verständnis der Rechtsfolgen und bei der Klagserhebung. Für ihn steht fest, daß
die Theologie einen außerordentlichen Einfluß vor allem auf die gelehrte
Dogmatik des Strafrechts ausgeübt hat - ein Ergebnis, das durchaus der vielfach
betonten Affinität von Theologie und Jurisprudenz bei der Entstehung der
europäischen Rechtswissenschaft in Oberitalien entspricht.
Im zweiten, der historischen Rechtsvergleichung gewidmeten
Abschnitt untersucht zunächst Udo Ebert die Entstehung des öffentlichen
Strafrechts im Rahmen eines Kulturvergleichs zwischen dem antiken Griechenland
und dem mittelalterlichen deutschen Reich, um eventuell nähere Erkenntnisse
über einen solchen Entstehungsvorgang zu erlangen. Sein Fazit ist eher
ernüchternd, insofern sich für ihn herausstellt, daß über einen Systemvergleich
Aufschlüsse über die Entstehung des öffentlichen Strafrechts vor allem in Deutschland
zu erlangen, wegen der großen politischen, sozialen und sonstigen Unterschiede
wenig aussichtsreich erscheint. Hier zeigt sich einmal mehr die ganze
Problematik historischer Systemvergleiche und überhaupt der heute fast zur Mode
gewordenen historischen Komparatistik. Der folgende Beitrag Jürgen Weitzels ist
dem Verhältnis des Sanktionsrechts in der Spätantike und im Frühmittelalter
gewidmet. Weitzel betont, daß sich im Übergang von der Spätantike zum
Frühmittelalter die ganze Breite der Erscheinungen zeigt, aus denen Strafen
entstehen können. Zu Recht hebt er für diesen Zeitraum die Parallelität von
fortbestehender römischrechtlicher Strafgerichtsbarkeit, volksrechtlicher
Bußgerichtsbarkeit und fränkischer Königsgerichtsbarkeit hervor, ohne daß namentlich
bei der letzteren bereits von der Entstehung einer öffentlichen
Strafrechtspraxis gesprochen werden dürfe. Umgekehrt sei es jedoch auch
bedenklich, die Strafgerichtsbarkeit der fränkischen Großkönige als bloß
gewalttätige Rachepraxis einzustufen. Insgesamt habe es immer wieder Ansätze
zur Ausbildung eines Strafrechts in unserem Sinne gegeben, so daß es nicht
angehe, von der „Geburt der Strafe“ im Hochmittelalter zu sprechen, wie dies
bei Viktor Achter geschehen sei. Die Strafe, so meint Weitzel im Hinblick auf
die Diktion Achters, sei nicht einmal, sondern mehrmals „geboren“ worden. Der
anschließende Beitrag Peter Schusters ist der Entwicklung des öffentlichen
Strafanspruchs im Spätmittelalter am Beispiel der Stadt Konstanz gewidmet.
Schuster meint, daß insbesondere das letzte Jahrzehnt des Mittelalters durch
eine Intensivierung der öffentlichen Strafpraxis gekennzeichnet gewesen sei,
eine „Übermächtigung“ der Bevölkerung habe indes nicht stattgefunden.
Abschließend befaßt sich Dietmar Willoweit mit der Ausdifferenzierung des
Begriffs Rezeption, der auch für die Strafrechtsentwicklung von einer nicht zu
unterschätzenden Bedeutung ist. Nach seiner Ansicht sind Literalisierung,
Typisierung sowie die Herausbildung der juristischen Begrifflichkeit die wichtigsten
Elemente der Rezeption. Für die Entwicklung des Strafrechts habe dieser Vorgang
allerdings erst in der Frühen Neuzeit zu einer gelehrten
Strafrechtsjurisprudenz geführt.
Der Abschnitt über die juristischen Schlüsselbegriffe ist zum
einen der Frage nach dem Begriff des „Öffentlichen“ und zum anderen dem
Stellenwert der Schuld bzw. des Schuldprinzips im Rahmen der Entstehung des
öffentlichen Strafrechts gewidmet. Oliver Hein untersucht in seinem Beitrag die
Behandlung des Themas „Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ in der
strafrechtsgeschichtlichen Forschung des ausgehenden 19. und der ersten Hälfte
des 20. Jahrhunderts. Er unterscheidet im wesentlichen zwei Perioden, zum einen
die Historiographie der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg und zum anderen der Zeit
nach 1920. Hier habe sich ein deutlicher Wandel vollzogen, den Hein
wissenschafts-, aber auch politikgeschichtlich zu deuten versucht. Inhaltlich
sei die erste der beiden Perioden von der These der Kontinuität bei der
Entstehung der Strafe beherrscht gewesen und deutlich von einem gewissen
Konstruktivismus geprägt, die zweite Periode hingegen von der Kritik hieran und
von neuen ideen- und quellengeschichtlichen Ansätzen. Den Hauptgrund für die
neuen Ansätze sieht Hein in einem Wandel der Grundanschauung von der deutschen
Rechtsgeschichte, von dem er meint, daß dieser in der Entgegensetzung von
westlicher Zivilisation und deutscher Kultur bestimmt gewesen sei, aus dem man
einen spezifisch deutschen Weg für die Antwort auf die Frage nach der Entstehung
des öffentlichen Strafrechts gefolgert habe. In ähnlicher Weise wird das Thema
des Stellenwerts des Schuldprinzips bei der Entstehung des öffentlichen
Strafrechts von Stephan Hübinger behandelt. Auch er untersucht es an Hand von
Arbeiten der Strafrechtsgeschichtsschreibung des 19. und 20. Jahrhunderts und
gelangt zu dem Ergebnis, daß thematischer Schwerpunkt das Problem des
Zurechnungsmodus gewesen sei, dessen Ursprung man zunächst im Mittelalter und
in der Frühen Neuzeit, danach in der Germanischen Zeit und schließlich im
Hochmittelalter angenommen habe, eine schon von Viktor Achter vertretene These,
mit der sich Stübinger ausführlich auseinandersetzt. Für Stübinger erscheint
eine Antwort nur im Zusammenhang mit einer Schilderung der Entwicklung von
Philosophie und Geistesgeschichte möglich. Er bestätigt damit die Ansicht
Viktor Achters, ohne sich allerdings mit dessen Darstellung zu identifizieren.
An der Spitze des letzten, den Problemen von Historik und Methodologie
gewidmeten Abschnittes steht zunächst eine Skizze Peter Landaus über die für
die Antwort auf die Frage der Entstehung der Strafe zuständigen Disziplinen.
Nach deren kursorischer Auflistung meint er, daß man künftig weder von
„Entstehung“, noch von „Geburt“ oder „Revolution“, sondern stattdessen von
„Wendepunkten“, „neuen Richtungen“ oder von „Wandel und Kontinuitäten“ sprechen
solle - ein Vorschlag, der sicher bedenkenswert ist, weil er zu vorsichtigerer
Benennung historischer Vorgänge anregt. Plakative Bezeichnungen von Vorgängen
der Geschichte oder gar Schlagwörter werden dem geschichtlichen Geschehen nicht
gerecht und gehören ins Feuilleton, aber nicht in die seriöse
Geschichtsschreibung und Geschichtswissenschaft. Otto Gerhard Oexle behandelt
im Anschluß daran die Gegenwart des Problems des Historismus. Zu Recht hebt er
hervor, daß der Historismus und seine erkenntnistheoretische Problematik nach
wie vor aktuell ist, weil er die Grundfragen auch der modernen
Geschichtswissenschaft berührt, auch wenn manche Details heute in einem anderen
Licht erscheinen. Das erkenntnistheoretische Problem der modernen
Geschichtswissenschaft steht im Mittelpunkt auch der nachfolgend abgedruckten
Untersuchung Klaus Lüderssens über die Aspektabhängigkeit strafrechtshistorischer
Forschung bei der Erörterung des Problems der Entstehung der öffentlichen
Strafe. Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Resultaten der
neueren erkenntnistheoretischen Diskussion in der Geschichtswissenschaft
erscheint ihm trotz aller Bedenken der Bezug auf die Gegenwart noch immer als
aussichtsreichster Anknüpfungspunkt, weil er die historische Bedingtheit
besonders deutlich hervortreten lasse. Zu Recht kritisiert Lüderssen in diesem
Zusammenhang das Fehlen einer eingehenden Untersuchung des Beitrages der
Kanonistik bei der Entstehung des öffentlichen Strafrechts in der bisherigen
strafrechtsgeschichtlichen Forschung. Der letzte Beitrag in diesem Abschnitt
stammt von Joachim Rückert und ist als eine Art Resümee der erkenntnistheoretischen
Erörterungen gedacht. Für Rückert ergibt sich aus diesen Erörterungen, daß die
Frage nach der Entstehung des öffentlichen Strafrechts nur zurückhaltend
beantwortet werden kann. Methodologisch plädiert er für ein „forschendes
Verstehen“ und warnt zu Recht vor den Gefahren einer rein funktionalen
Fragestellung. Im übrigen sei nach wie vor eine kausale Erklärung möglich,
sofern zuvor ein „Explanandum“ präzise definiert werde. Hypothesen sind für ihn
unverzichtbare Voraussetzungen historischer Erkenntnis.
Soviel zu den verschiedenen Beiträgen der Tagung, soweit sie
im vorliegenden Tagungsband erfaßt sind. Der Gesamteindruck ist zwiespältig.
Auf der einen Seite ist eine Fülle von unterschiedlichen Gesichtspunkten
erörtert und eine große Zahl von Einzelbeobachtungen mitgeteilt worden, die
allesamt für die Antwort auf die Frage nach der Entstehung des öffentlichen
Strafrechts und dessen Durchsetzung relevant sind. Auf der anderen Seite fehlt
es, abgesehen von der bereits erwähnten Tatsache, daß eine Zusammenfassung der
Ergebnisse im Hinblick auf die Generalthematik des Forschungsprojekts nicht
unternommen wurde, bei den einzelnen Beiträgen vielfach an der unmittelbaren
Bezugnahme auf die Generalthematik des Forschungsprojekts, die insgesamt
geeignet wäre, wenigstens in Umrissen ein präziseres Gesamtbild von dem Vorgang
der Entstehung und Durchsetzung des öffentlichen Strafrechts entstehen zu
lassen.
Es ist sicher richtig, daß bei der Beantwortung dieser Frage
die Beschränkung auf die „reine“ Rechtsgeschichte älterer Provenienz längst
nicht mehr aktuell ist. Anderseits erscheint es notwendiger denn je, die
einschlägigen Vorgänge in das historische Gesamtgeschehen einzuordnen und die
vielfältigen Faktoren, die hierbei eine Rolle gespielt haben, zu berücksichtigen,
wobei vor allem der Einfluß der religiösen und geistigen Bewegungen viel
stärker als bisher zu beachten sein wird. Es ist sicherlich auch zutreffend,
wenn man sich von dem Konstruktivismus früherer Forschungsepochen distanziert
und einen unmittelbaren Zugang zu den einschlägigen Quellen sucht. Allerdings
wird man darauf achten müssen, daß man nicht in das Gegenteil abgleitet und
einem neuen wie auch immer beschaffenen Konstruktivismus, etwa soziologischer
oder sozialpsychologischer Herkunft, verfällt. Moderne Sozialtheorien helfen
hier so wenig wie die alten Dogmen. Erfolgversprechend ist allein der
unmittelbare Rückgriff auf die Quellen und die intensive Auseinandersetzung mit
deren Inhalten, und zwar nicht nur der Rechtsquellen im engeren Sinne, sondern
aller Quellen, aus denen Rückschlüsse auf die zeitgenössische Vorstellungswelt
gezogen werden können. Erkenntnistheoretisch und geschichtsmethodologisch ist
freilich bei deren Analyse große Vorsicht geboten, die beliebten Begriffe, die
in der Moderne vielfach zur Kennzeichnung von geschichtlichen Vorgängen
verwendet werden, helfen hier wenig. Die Geschichte läßt sich nicht mit
Begriffen erfassen, sondern erschließt sich nur durch eindringendes Verstehen
des vergangenen Geschehens in allen seinen Facetten.
Als Fazit der Beiträge des vorliegenden Tagungsbandes wird
man vielleicht festhalten können, daß die Entstehung und Durchsetzung der
öffentlichen Strafe die Folge vielfältiger Veränderungen seit dem
Hochmittelalter war und von zahlreichen Faktoren innerhalb und außerhalb des
Rechts bestimmt wurde, nicht zuletzt von den religiösen und geistigen Vorgängen
innerhalb Hochmittelalters. Damit wird eine Beobachtung in ausdifferenzierter
Form bestätigt, die in Umrissen schon von Viktor Achter in seinem Buch „Die
Geburt der Strafe“, wenn auch vielleicht etwas zu pointiert ausgedrückt,
gemacht worden war.
Salzburg Arno
Buschmann
[1] Dietmar Willoweit (Hrsg.), Die Entstehung des öffentlichen Strafrechts,. Bestandsaufnahme eines europäischen Forschungsproblems, Köln Weimar Wien 1999 (Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Symposien und Synthesen, Band 1)
[2] Gerhard Köbler (Hrsg.), Wege europäischer Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main u. a. 1997 (Rechtshistorische Reihe, Band 60) , S. 497ff.