WesenerSpann20050502 Nr. 11239 ZRG GA 123 (2006) 07

 

 

Spann, Michael, Der Haftungszugriff auf den Schuldner zwischen Personal- und Vermögensvollstreckung. Eine exemplarische Untersuchung der geschichtlichen Rechtsquellen ausgehend vom römischen Recht bis ins 21. Jh. unter besonderer Berücksichtigung bayerischer Quellen (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 1). LIT-Verlag, Münster 2004. XXXII, 300 S.

 

In seiner Augsburger Dissertation behandelt Michael Spann, ein Schüler Christoph Beckers, die Entwicklung der Vollstreckung von Ansprüchen von der Personal- zur Vermögensexekution, ausgehend vom römischen Recht bis herauf zum geltenden Recht. Untersucht wird für jede Epoche die „Durchsetzung der Haftung“ und das Verhältnis der Vollstreckungsarten zueinander.

 

Das erste Kapitel (S. 3-68) ist der Entwicklung der Vermögenshaftung aus der Personalexekution heraus im römischen Recht gewidmet. Sehr eingehend werden die Exekutionsmöglichkeiten im alten Legisaktionenprozess, im Formularverfahren und im Kognitionsprozess dargestellt. In der Generalexekution (missio in bona - venditio bonorum) lebt die Personalexekution fort, welche die ganze Person erfasst (S. 34). Eine Gesamtvollstreckung im Wege der „Einzelversilberung“ (distractio bonorum) ist zunächst auf Sonderfälle beschränkt (S. 41ff.). Im nachklassischen Recht wird die distractio bonorum  zum Konkursverfahren bei Gläubigermehrheit und Überschuldung. Als regelmäßige Exekutionsform findet sich nun die Pfändung einzelner Gegenstände (pignus in causa iudicati captum). Aber auch die Personalexekution besteht fort; es kommt zur gerichtlich angeordneten Festnahme des Schuldners und gegebenenfalls zur Schuldhaft (S. 57, 65).

 

Das zweite Kapitel (S. 69-164) hat die „Pfandnahme als Zwang zur Leistung“ im frühen Mittelalter zum Gegenstand. In germanischen Volksrechten finden sich Verbote der zwangsweisen Verknechtung des Schuldners zur Vollstreckung der Schuld durch Abarbeitung (S. 70ff.). Auch die formlose Festnahme als Akt der Selbsthilfe wird verboten (S. 74f.). An ihre Stelle tritt die Pfandnahme unter richterlicher Erlaubnis (etwa Pactus legis Salicae §50; Verf. S. 75ff.). Als Grundlage der Pfändung dient vielfach ein Wettvertrag (Wadiation), am besten für das langobardische Recht dokumentiert (S. 86ff.). Der Wettvertrag ist auf Vermögenshaftung angelegt, die ihrerseits durch Pfandnahme realisiert werden muss (S. 86). Nach salfränkischem Recht kommt es bei Verweigerung eines Erfüllungsgelöbnisses (fides facta) oder bei Ladungsungehorsam zur Ächtung des Schuldners (S. 91ff.). Die Fronung ist als Fortbildung der Acht bei Säumnis des Beklagten anzusehen (S. 100). Weiterentwickelt wurde das Vollstreckungsrecht durch Kapitularien unter Karl dem Großen (S. 98ff.).

 

Das dritte Kapitel (S. 105-171) befasst sich mit dem Vollstreckungsrecht ab dem 12. Jahrhundert unter dem Einfluss der Rezeption; eine starke Rechtszersplitterung erscheint gegeben. Eine außerprozessuale Pfändung ist noch zwischen verschiedenen Gerichtsbezirken zulässig (S. 107f.), innerhalb desselben Gerichtsbezirkes nur mehr in Ausnahmefällen (S. 110ff.). Der Mainzer Reichslandfriede Friedrichs II. von 1235 (Tit. 27) verbietet die Pfandnahme „an des richters urlob“ und stellt sie dem Raub gleich (S. 109). Für Kärnten etwa verbietet ein Privileg Rudolfs I. vom 3. November 1276 (Landhandfeste 2ff.) die eigenmächtige Pfändung ohne richterliche Genehmigung[1]. Eine Pfändungsklausel kann vertraglich vereinbart werden (S. 113f.)[2]. Als Mittel der Personalexekution für die oberen Gesellschaftsschichten findet sich das Institut des Einlagers (S. 132ff.). Eingehend behandelt werden die verschiedenen Arten des Arrestverfahrens, das „als Befriedigungsverfahren zwischen Personal- und Vermögenshaftung“ anzusehen ist (S. 136ff.), so der Fugitivenarrest und der Fremdenarrest (S. 147ff.)[3].

 

Ein weitgehend einheitliches Zwangsvollstreckungsrecht findet sich in den schwäbischen Stadtrechten (Augsburg 1276, Ulm 1376). Große Bedeutung kommt der Augsburger Gantordnung von 1447 zu, einer geschlossenen Darstellung des Vollstreckungsverfahrens (S. 163ff.; abgedruckt im Anhang S. 275-279).

 

Das vierte Kapitel (S. 173-186) behandelt die Nürnberger Reformation von 1479 und 1564 „als Vorbild einer systematischen Kodifikation des Vollstreckungsrechts für die spätere bayerische Landrechtsentwicklung“ (S. 173). In der Reformation von 1565 (Tit. XI, 2) findet sich bereits ein entwickeltes Gantverfahren.

 

Das Kernstück der Arbeit bildet das fünfte Kapitel (S. 187-243), welches die Vollstreckung im bayerischen Landesrecht vom Beginn des 16. Jahrhunderts bis ins 19. Jahrhundert zum Gegenstand hat. Bereits die Bairische Landesordnung von 1501 sieht eine ausschließliche Pfändung durch Amtspersonen vor (S. 187)[4]. Die Vermögensexekution stellt ab Beginn des 16. Jahrhunderts den Regelfall dar (S. 191ff.). Regelungen finden sich in der Gerichtsordnung von 1520[5] und in der Gerichtsordnung von 1616[6].

 

Die umfassende Gantprozessordnung von 1616 regelt nicht bloß die öffentliche Versteigerung, sondern das gesamte Verfahren zur Rechtsdurchsetzung (S. 202)[7]. Zu Unrecht spricht der Verfasser (S. 203) vom „Landrecht von 1578“ (richtig S. 281 „Der Fürstlichen Bayrischen Landßordnung weitere erclerung ... Auffgerichtet im Jar 1578“); es handelt sich hierbei um eine Revision der Landesordnung von 1553[8].

 

Der Codex iuris Bavarici iudiciarii von 1753 (c. 18 und 19) sieht bereits eine Trennung von Zwangsvollstreckung und Konkurs vor (S. 220ff.). Unterschieden wird ferner zwischen Partikular- und Universalkonkursprozess (S. 229ff.). Voraussetzung für einen Universalkonkurs ist Insolvenz des Schuldners und Gläubigermehrheit.

 

Im Folgenden behandelt der Verfasser im sechsten Kapitel (S. 245-254) die Vollstreckung nach der Bayerischen Prozessordnung vom 1. Februar 1869, im siebenten Kapitel (S. 255-266) die Reichsgesetzgebung von 1877 (Reichszivilprozessordnung und Konkursordnung).

 

Im achten Kapitel (S. 267-2273) werden die Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst. Zu Recht hebt Spann die Ausbildung des Schuldnerschutzes im Zusammenhang mit dem Erstarken der Rechtspflege hervor (S. 273).

 

Die Untersuchung bietet ein umfassendes, klares Bild der Entwicklung des Vollstreckungsverfahrens von der Antike bis zum modernen Recht. Die allmähliche Zurückdrängung der Personalexekution durch die Vermögensexekution sowie  die Scheidung zwischen Einzelexekution und Konkursverfahren werden deutlich gemacht.

 

Die starke Gliederung der Arbeit und das sehr detaillierte Inhaltsverzeichnis (pp. XIII-XXX) erweisen sich als höchst zweckmäßig und nützlich[9].

 

Graz                                                                                                               Gunter Wesener



[1] K. Torggler, Stadtrecht und Stadtgericht in Klagenfurt (Klagenfurt 1937) S. 100 Anm. VI 12.

[2] Zum „Landschadenbund“ in den innerösterreichischen Ländern, der auf die Pfändungsklausel zurückgeht vgl. G. Wesener, Das innerösterreichische Landschrannenverfahren im 16. und 17. Jahrhundert (Graz 1963) 50f.; S. Vilfan, Rechtsgeschichte der Slowenen (Graz 1968) 155.

[3] Dazu H. Planitz, Grundlagen des deutschen Arrestprozesses. Ein Beitrag zur deutschen Prozessgeschichte (Leipzig 1922).

[4] Zur Bayerischen Landesordnung von 1516/1520 nun M. R. Franz, Die Landesordnung von 1516/1520. Landesherrliche Gesetzgebung im Herzogtum Bayern in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (München 2003); dazu G. Wesener, ZRG G 122 (2005) .

[5] Dazu G. Wesener, Römisch-kanonisches Prozeßrecht in der Bayerischen Landrechtsreformation von 1518 und in der Gerichtsordnung von 1520, in: Arbeiten zur Rechtsgeschichte. FS G. K. Schmelzeisen (Stuttgart 1980) 360ff.

[6] Dazu H. Günter (Hg.), Das Bayerische Landrecht von 1616 (München 1969) 138ff.

[7] Zum Konkursrecht in Österreich A. Skedl, Die Grundlagen des österreichischen Konkursrechtes in ihrer historischen Entwicklung, in: FS A. Wach III (Leipzig 1913) 227ff.; dazu G. Kisch, ZRG G 35 (1914) 603ff.;
G. Wesener, Zur Entwicklung des Konkursrechtes in den altösterreichischen Ländern, vornehmlich im 16. und 17. Jahrhundert, in: FS H. Baltl zum 60. Geburtstag (Innsbruck 1978) 535ff. - Vgl. ferner S. Hofer, „So haben wir zu Beförderung des Credits vor nöthig befunden (...)“ - Kreditsteuerung durch Konkursrecht in der frühen Neuzeit, ZNR 26 (2004) 177ff.

[8] Vgl. H. Günter (Hg.), Das Bayerische Landrecht (o. Anm. 6) 130.

[9] Störend sind mehrere Schreibfehler, vor allem in lateinischen Texten.