Schlicht,
Christian Rainer,
Die kumulative Schuldübernahme in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und in
der zeitgenössischen Literatur (= Diss. jur. Kiel 2004 = Rechtshistorische
Reihe 301). Lang, Frankfurt am Main 2004. 183 S.
Die
von Werner Schubert betreute Arbeit widmet sich einem trotz fehlender
gesetzlicher Regelung seit langem anerkannten Rechtsinstitut. Sie ist
überschaubar in vier Kapitel gegliedert. Sie folgen chronologisch aufeinander.
Den
Beginn macht nach der Erörterung des Inhaltes des Begriffes die Zeit vor
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei zwingt die Sachlage zur
Beschränkung auf das gemeine Recht. In ihm fehlt zwar eine besondere
Bezeichnung, doch ist der formlose Eintritt in ein bestehendes Schuldverhältnis
als Gesamtschuldner allgemein zulässig, auch wenn eine gesetzliche Regelung nur
im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Österreichs von 1811/1812 (§§ 888-896)
und im Bürgerlichen Gesetzbuch Sachsens von 1865 (3 1405) auffindbar ist.
Nach
ansprechender Vermutung des Verfassers ist es vor allem diese Problemlosigkeit,
die dazu führt, dass sich auch die vom Bundesrat des Deutschen Reiches mit der
Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs beauftragten Kommissionen, der
Bundestag, die vom Reichstag eingesetzte Kommission und der Reichstag mit der
kumulativen Schuldübernahme nicht befassen. Aus verschiedenen Hinweisen in den
Motiven und Protokollen erschließt er, dass der Gesetzgeber jedenfalls von der
Zulässigkeit der kumulativen Schuldübernahme zwischen Übernehmer und
Urschuldner ausging. In Anbetracht der Bestimmungen über die Verträge zugunsten
Dritter hielt der Gesetzgeber eine besondere Behandlung für entbehrlich,
übersah allerdings die mit der gegen Ende der Beratungen ziemlich plötzlich
vorgeschriebenen Schriftform der Bürgschaftserklärung verbundene Problematik.
Das
zweite Kapitel befasst sich mit der kumulativen Schuldübernahme in der
Rechtsprechung des Reichsgerichts seit 1900, die seit einer stark und fast einhellig
kritisierten ersten und bereits nach zwei Jahren aufgegebenen Entscheidung vom
20. März 1902 auch für ein gewisses Interesse der Literatur an dieser
Einrichtung sorgte. Dieser wendet sich der Verfasser im dritten Kapitel zu,
wobei er sich besonders mit den Darstellungen Westerkamps (1908) und Reichels
(1909) auseinandersetzt. Den Beschluss der klaren und gut lesbaren Untersuchung
über die kurze Geschichte eines schmalen Schuldrechtsausschnitts bildet ein
Ausblick auf die kontinuitätswahrende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Innsbruck Gerhard
Köbler