Schlicht, Christian Rainer, Die kumulative Schuldübernahme in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und in der zeitgenössischen Literatur (= Diss. jur. Kiel 2004 = Rechtshistorische Reihe 301). Lang, Frankfurt am Main 2004. 183 S.

 

Die von Werner Schubert betreute Arbeit widmet sich einem trotz fehlender gesetzlicher Regelung seit langem anerkannten Rechtsinstitut. Sie ist überschaubar in vier Kapitel gegliedert. Sie folgen chronologisch aufeinander.

 

Den Beginn macht nach der Erörterung des Inhaltes des Begriffes die Zeit vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei zwingt die Sachlage zur Beschränkung auf das gemeine Recht. In ihm fehlt zwar eine besondere Bezeichnung, doch ist der formlose Eintritt in ein bestehendes Schuldverhältnis als Gesamtschuldner allgemein zulässig, auch wenn eine gesetzliche Regelung nur im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Österreichs von 1811/1812 (§§ 888-896) und im Bürgerlichen Gesetzbuch Sachsens von 1865 (3 1405) auffindbar ist.

 

Nach ansprechender Vermutung des Verfassers ist es vor allem diese Problemlosigkeit, die dazu führt, dass sich auch die vom Bundesrat des Deutschen Reiches mit der Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs beauftragten Kommissionen, der Bundestag, die vom Reichstag eingesetzte Kommission und der Reichstag mit der kumulativen Schuldübernahme nicht befassen. Aus verschiedenen Hinweisen in den Motiven und Protokollen erschließt er, dass der Gesetzgeber jedenfalls von der Zulässigkeit der kumulativen Schuldübernahme zwischen Übernehmer und Urschuldner ausging. In Anbetracht der Bestimmungen über die Verträge zugunsten Dritter hielt der Gesetzgeber eine besondere Behandlung für entbehrlich, übersah allerdings die mit der gegen Ende der Beratungen ziemlich plötzlich vorgeschriebenen Schriftform der Bürgschaftserklärung verbundene Problematik.

 

Das zweite Kapitel befasst sich mit der kumulativen Schuldübernahme in der Rechtsprechung des Reichsgerichts seit 1900, die seit einer stark und fast einhellig kritisierten ersten und bereits nach zwei Jahren aufgegebenen Entscheidung vom 20. März 1902 auch für ein gewisses Interesse der Literatur an dieser Einrichtung sorgte. Dieser wendet sich der Verfasser im dritten Kapitel zu, wobei er sich besonders mit den Darstellungen Westerkamps (1908) und Reichels (1909) auseinandersetzt. Den Beschluss der klaren und gut lesbaren Untersuchung über die kurze Geschichte eines schmalen Schuldrechtsausschnitts bildet ein Ausblick auf die kontinuitätswahrende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler