Köbler,
Gerhard, Deutsche Rechtshistoriker. Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft
Verlag, Gießen an der Lahn 2005. 280 S.
Seit dem 12.
Jahrhundert ziehen einzelne Deutsche über die Alpen nach Italien, um in den
dort aufblühenden Städten an Universitäten das römisch-weltliche und bzw. oder
das kanonisch-kirchliche Recht zu studieren. Von ihnen wie ihren Mühen und
Erfolgen weiß die heutige Nachwelt nicht mehr besonders viel. Immerhin werden
die in ihrer Gesamtheit seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert als Juristen
bezeichnet.
Weil diese
Juristen das gelehrte Recht nicht nur in Italien gelernt und dann in ihre
Heimat mitgebracht, sondern dort auch angewandt und weiterentwickelt haben,
sind sie für den Historiker von hervorragendem Interesse. Aus diesem Grunde ist
ihre Sammlung schon früh und oft versucht und betrieben worden. Ein Versuch
dieser Art ist auch die Datenbank Juristen, die in ihren drei Untereinheiten
Wer war wer im deutschen Recht, Wer ist wer im deutschen Recht und Wer ist
weiter wer im deutschen Recht jederzeit und überall frei im Internet einsehbar
ist.
Sie hat
inzwischen mit rund 40000 Juristen einen gewissen Reifegrad erreicht, der zwar
die Weiterentwicklung nicht ausschließt, aber doch auch schon eine
Veröffentlichung einzelner Teilbereiche ermöglicht. Ein solcher Teilbereich ist
etwa die ein grundlegendes Fach der Rechtswissenschaft bildende, das jeweils
Geschichte gewordene Recht behandelnde Rechtsgeschichte. Für sie gibt es bisher
noch keine sachliche Zusammenfassung aller ihrer Angehörigen.
Sie soll
daher auf aktuellem Stand versucht werden. Dies hat dazu geführt, rund 1000
Juristen, die (nach ersten Vorläufern des 16. Jahrhunderts) etwa seit Hermann
Conrings De origine iuris Germanici (1643)
in irgendeiner Art durch rechtsgeschichtliches Wirken besonders hervorgetreten
sind, mit ihren hauptsächlichen Daten zu einer alphabetisch geordneten Einheit
zusammenzufassen, ohne dabei danach zu unterscheiden, um welchen Teilbereich
der Rechtsgeschichte sie sich letztlich besonders verdient gemacht haben. Möge
durch diese einfache, für das 17. Jahrhundert etwa 20, für das 18. Jahrhundert
etwa 50 und für das 19. Jahrhundert etwa 300 und damit für die Folgezeit rund
600 Rechtshistoriker ermittelnde Zusammenstellung jedermann der Überblick über
die rechtshistorische Forschung und ihre Ergebnisse erleichtert werden.
Dass dabei
möglicherweise der eine oder andere unverdienterweise aufgenommen wurde,
während der eine oder andere vielleicht auch zu Unrecht ausgeschieden wurde,
kann den Nutzen nicht wirklich schmälern. Schwächen oder Fehler lassen sich auf
freundlichen Hinweis jederzeit leicht elektronisch korrigieren. Möge auf dieser
noch unvollkommenen Grundlage die Rechtsgeschichte im Bewusstsein ihrer
bisherigen bedeutenden Vergangenheit weiter blühen und gedeihen.
Innsbruck Gerhard
Köbler