Funk, René, Die Wahlprüfung der volksgewählten Abgeordneten im Frühkonstitutionalismus. Eine Untersuchung der Wahlprüfung in den Kammern der Abgeordneten des Großherzogtums Baden, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Hessen (= Rechtshistorische Reihe 304). Lang, Frankfurt am Main 2005. XLVI, 258 S.

 

Dem Urteil gleicht die Wahl darin, dass ein Dritter über von verschiedenen Menschen angestrebte unterschiedliche Ziele entscheidet. Wegen der Fehlerhaftigkeit der Beteiligten hat sich nicht nur die Überprüfung des Urteils, sondern auch die Überprüfung der Wahl als sinnvoll erwiesen. Deren Geschichte im frühen 19. Jahrhundert verfolgt die von Heinhard Steiger betreute, im Wintersemester 2003/2004 in Gießen angenommene Dissertation.

 

Sie gliedert sich überzeugend in fünf Teile. Nach einer kurzen Einleitung behandelt der Verfasser die Wahlprüfung in seinen drei Untersuchungsgebieten unabhängig von einander. Am Ende führt er seine Ergebnisse zu einer überzeugenden Einheit zusammen.

 

Innerhalb seiner drei Hauptteile geht er wiederum so einheitlich, wie die Quellen dies nahelegen, vor. Er beginnt mit dem Wahlrecht, wendet sich dann dem normierten Wahlprüfungsrecht und der Entstehung der jeweiligen grundlegenden Bestimmung der Verfassung zu und untersucht schließlich die Wirklichkeit der Wahlprüfung in den Jahren 1820 bis 1866.

 

Dabei gelangt er insgesamt zu einer ganzen Reihe neuer Ergebnisse. Insbesondere kann er nachweisen, dass die Wahlprüfung durch die Abgeordnetenkammern keine rein formell verifizierende Prüfungstätigkeit war, sondern dass von den Kammern jeweils inhaltlich geprüft wurde, ob die Wahl entsprechend der gesetzlichen Vorschriften erfolgte und ob der Gewählte die erforderlichen Eigenschaften aufwies. Zugleich kann er ermitteln, dass die Wahlprüfung im Einzelnen in seinen drei Untersuchungsgebieten bei nur wenigen Gemeinsamkeiten durchaus unterschiedliche Gewichtung und Ausprägung hatte.

 

Entgegen der bisherigen überwiegenden Meinung kann er in der Rechtswirklichkeit auch einen beträchtlichen Umfang der Wahlprüfung in den Protokollen der Kammerverhandlungen darlegen. Letztlich sieht er mit guten Gründen den gesamten Parlamentarismus als von der Wahlprüfung abhängig. Insbesondere vor dem Hintergrund der geringen Zuständigkeiten der Landtage hält er schließlich das Wahlprüfungsrecht am Ende seiner gut lesbaren, durch Anhänge bereicherten Arbeit für ein wirksames Druckmittel gegenüber den entsprechenden Regierungen.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler