Funk,
René, Die
Wahlprüfung der volksgewählten Abgeordneten im Frühkonstitutionalismus. Eine
Untersuchung der Wahlprüfung in den Kammern der Abgeordneten des Großherzogtums
Baden, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Hessen (=
Rechtshistorische Reihe 304). Lang, Frankfurt am Main 2005. XLVI, 258 S.
Dem
Urteil gleicht die Wahl darin, dass ein Dritter über von verschiedenen Menschen
angestrebte unterschiedliche Ziele entscheidet. Wegen der Fehlerhaftigkeit der
Beteiligten hat sich nicht nur die Überprüfung des Urteils, sondern auch die
Überprüfung der Wahl als sinnvoll erwiesen. Deren Geschichte im frühen 19.
Jahrhundert verfolgt die von Heinhard Steiger betreute, im Wintersemester 2003/2004
in Gießen angenommene Dissertation.
Sie
gliedert sich überzeugend in fünf Teile. Nach einer kurzen Einleitung behandelt
der Verfasser die Wahlprüfung in seinen drei Untersuchungsgebieten unabhängig
von einander. Am Ende führt er seine Ergebnisse zu einer überzeugenden Einheit
zusammen.
Innerhalb
seiner drei Hauptteile geht er wiederum so einheitlich, wie die Quellen dies
nahelegen, vor. Er beginnt mit dem Wahlrecht, wendet sich dann dem normierten
Wahlprüfungsrecht und der Entstehung der jeweiligen grundlegenden Bestimmung
der Verfassung zu und untersucht schließlich die Wirklichkeit der Wahlprüfung
in den Jahren 1820 bis 1866.
Dabei
gelangt er insgesamt zu einer ganzen Reihe neuer Ergebnisse. Insbesondere kann
er nachweisen, dass die Wahlprüfung durch die Abgeordnetenkammern keine rein
formell verifizierende Prüfungstätigkeit war, sondern dass von den Kammern
jeweils inhaltlich geprüft wurde, ob die Wahl entsprechend der gesetzlichen
Vorschriften erfolgte und ob der Gewählte die erforderlichen Eigenschaften
aufwies. Zugleich kann er ermitteln, dass die Wahlprüfung im Einzelnen in
seinen drei Untersuchungsgebieten bei nur wenigen Gemeinsamkeiten durchaus
unterschiedliche Gewichtung und Ausprägung hatte.
Entgegen
der bisherigen überwiegenden Meinung kann er in der Rechtswirklichkeit auch
einen beträchtlichen Umfang der Wahlprüfung in den Protokollen der
Kammerverhandlungen darlegen. Letztlich sieht er mit guten Gründen den gesamten
Parlamentarismus als von der Wahlprüfung abhängig. Insbesondere vor dem
Hintergrund der geringen Zuständigkeiten der Landtage hält er schließlich das
Wahlprüfungsrecht am Ende seiner gut lesbaren, durch Anhänge bereicherten
Arbeit für ein wirksames Druckmittel gegenüber den entsprechenden Regierungen.
Innsbruck Gerhard
Köbler