Das
Hamburger Ordeelbook von 1270 samt Schiffrecht nach der Handschrift von
Fredericus Varendorp von 1493 (Kopenhagener Codex). Textausgabe und Übersetzung
ins Hochdeutsche mit rechtsgeschichtlichem Kommentar v. Eichler, Frank.
Mauke, Hamburg 2005. 511 S.
Den Anstoß
zu dieser Arbeit gab ein Seminar das nie stattfand, weil sich der
mittelniederdeutsche Text des Hamburger Stadtrechts von 1270 als zu sperrig
erwies für den heutigen Leser, und eine neuhochdeutsche Übersetzung nicht
vorlag. Daraufhin stellte sich der Verfasser selbst die Aufgabe einer
Übersetzung mit Erläuterungen und Vergleichen. Sie löste er in der Form einer
von Götz Landwehr in Hamburg betreuten Dissertation.
Das
eindrucksvolle Werk gliedert sich in drei Teile. Dem folgt ein Anhang. Daran
schließen sich Quellen- und Literaturverzeichnis und Index.
In seiner
Einführung schildert der Verfasser zunächst Stadtherrschaft und Stadtverfassung
Hamburgs im Mittelalter. Auf dieser Grundlage legt er die Rechtsquellen
Hamburgs, wobei er Reincke folgend zur Bejahung eines dem Ordeelbook von 1270
vorausgehenden schriftlichen mittelniederdeutschen Stadtrechts neigt. Danach
führt er die Literatur zum Ordeelbook für das 18. Jahrhundert (4), für das 19.
Jahrhundert (6) und für das 20. Jahrhundert (18) auf.
Vom
Ordeelbook von 1270 hat sich nach allem, was bekannt ist, kein Original
erhalten. Von den fünf wichtigen Handschriften ist eine Handschrift von Ernst
Joachim von Westphalen 1745 und von Anderson 1782 ediert worden, aber 1729
verbrannt, eine weitere von Lappenberg 1845 ediert worden, aber bereits 1842
vor der Edition verbrannt, eine dritte von Hach 1839 als Teil des lübischen
Rechts ediert worden und heute in der Universitätsbibliothek vorhanden, eine
vierte unediert in der Österreichischen Nationalbibliothek in Wien vorhanden.
Die fünfte in Kopenhagen liegende, mit der Wiener Handschrift außerordentlich
eng übereinstimmende Handschrift ediert der Verfasser selbst zum ersten Mal.
Sie wurde
1493 von einem sonst weiter nicht bekannten presbyter Fredericus Varendorp nach
einer nach 1301 verfassten, unbekannten Vorlage sorgfältig und gut lesbar, aber
mit nur geringem Verständnis des Inhalts geschrieben. Zweck und anschließendes
Schicksal der Abschrift sind unbekannt. Licht fällt darauf erst wieder mit dem
dänischen Büchersammler und Staatsminister Graf Otto Thott (1703-1785), aus
dessen Nachlass sie an die königliche Bibliothek in Kopenhagen gelangte.
In der
Edition wird der Text buchstabengetreu wiedergegeben. Bei offensichtlichen
Schreibfehlern ist die fehlerhafte Fassung eingeklammert und die sinngemäß
richtig erscheinende daneben kursiv gesetzt. Die Bezeichnung der Stücke und
Artikel ist aus der Handschrift übernommen.
Die Edition
beginnt mit dem Register, das 13 stucke unterscheidet. Danach folgen die
einzelnen Artikel im mittelniederdeutschen Wortlaut mit neuhochdeutscher
Übersetzung und jeweils unmittelbar angefügtem Kommentar. Im Anhang sind Stücke
wiedergegeben, die zwar in der Handschrift fehlen, aber wegen des sachlichen
Zusammenhangs aus der Edition Lappenbergs übernommen wurden.
Im Teil C
erklärt der Verfasser Begriffe und Institutionen. Sie betreffen Verfassung und
Recht, Gericht, Gerichtsverfahren, Sanktionen, Vermögen und Erwerb, Umfeld und
Örtlichkeiten. Quellen- und Literaturverzeichnis weisen die Grundlagen nach,
während der Index den gesamten Inhalt benutzerfreundlich erschließt.
Im Detail
wird man über einzelne Formulierungen und Wiedergaben sicher trefflich rechten
können. Insgesamt verdient die Leistung aber klares Lob. Möge öfter aus einem
missglückten Anfang ein glückliches Ende hervorgehen.
Innsbruck Gerhard
Köbler