Corèdon, Christopher/Williams, Ann, A Dictionary of Medieval Terms and Phrases. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2004. IX, 308 S.
Das Lexikon will Hilfeleistungen – in erster Linie für den interessierten Laien, im Einzelfall aber auch für Spezialisten – bieten, und zwar für so verschiedene Bereiche wie Rechts- und Kirchengeschichte bis hin zu „the more humdrum words of daily life“. Man darf daher erwarten, dass Begriffe für den Laien verständlich erläutert werden und dass die Definitionen neuere Forschungsergebnisse miteinbeziehen. Beides ist nicht immer gelungen, wie am Beispiel einiger rechtsgeschichtlicher Begriffe demonstriert werden soll. Zu bemängeln ist die Auswahl der Begriffe, die Verständlichkeit der Erläuterungen und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Definitionen.
Für die Laienleserschaft wäre sicherlich eine Erklärung des mittelalterlichen „appeal“ hilfreich gewesen, zumal der Ausdruck heute anders besetzt ist. Gleiches gilt für „wager of law“, ein nicht mehr gebäuchliches Beweismittel. Auch die Jury bleibt unerwähnt. Dagegen findet man „trial by ordeal“, die Abkürzung von „quietus“ und sogar einige Statuten definiert. Die Begriffe scheinen somit nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden zu sein.
Die Erläuterungen anderer Begriffe sind schlichtweg unverständlich. Was soll ein Laie zum Beispiel mit der folgenden Erläuterung von „Trial by Battle“ anfangen? „The resolution of conflict between two people could be achieved by a legal fight, a trial or ordeal, however small the dispute – even over a chicken. Peasants fought with staves, the nobility with a sword. Members of the Church sought exemption from such conflicts. When charges were serious, the punishment, short of death, was equally serious and very unpleasant“. Dass ‚Trial by Battle’ ein Beweismittel ist, das in bestimmten Fällen zur Anwendung kam, geht aus dieser Erklärung jedenfalls nicht hervor.
Zudem werden einige Begriffe nur unvollständig erläutert. ‚Plea Rolls’ sind eben nicht nur „rolls recording the proceedings of the court of common pleas“, sondern auch die Bezeichnung für die Gerichtsprotokolle des Court of King´s Bench, um nur ein Beispiel zu nennen.
Während Laien sicherlich darüber hinwegsehen können, dass einige Erklärungen nicht auf dem neuesten Stand der Forschung sind (zum Beispiel ‚Bracton’, ‚Statute of Mortmain’), ist dies für Spezialisten, die sich schnell über einzelne Begriffe informieren wollen, von Nachteil.
Andere Definitionen enthalten Fehler: Die „Liberate Rolls“ gab es seit 1226, und nicht „from c. 1200“; Das „attachias“ Writ ist kein „chancery writ“ und konnte nicht zur Verhaftung eines Verdächtigen führen. Hierzu brauchte man ein – vom Gericht ausgestelltes - attachias per corpus Writ. Eine „latronissa“ ist kein „female robber“, sondern eine Diebin. Der Tractatus de Legibus et Consuetudinibus Regni Anglie (Glanvill) stützt sich nicht „crucially, ...., on decisions of justices“, sondern auf Writs. Hier liegt eine Verwechslung mit Bracton vor.
Bei anderen Begriffen führen die Erläuterungen in die Irre. Zum Beispiel wird „Cena domini“ wörtlich übersetzt mit ’the lord’s supper or meal’. The term sometimes used to refer to the eucharist.“ Dies hilft niemandem, der in einer nicht-theologischen Quelle diesen Begriff findet, der normalerweise eine Datumsangabe ist und Gründonnerstag (Maundy Thursday) bezeichnet.
Diese kleine Auswahl mag genügen um zu demonstrieren, dass das Buch für die Leserschaft dieser Zeitschrift kaum geeignet erscheint.
London Susanne Jenks