Bormann, Jens, Wettbewerbsbeschränkungen durch
Grundstücksrechte. C. F. Müller, Heidelberg 2003, XVIII; 278 S.
In einer Einleitung, S. 1 – 15, legt der
Verfasser dar, daß es schon ein Reihe von Arbeiten zu dem genannten Thema gebe,
aber wenig zur Rechtsvergleichung, wobei der Leser auch erfährt, daß es hier um
das deutsche, französische und österreichische Recht gehen soll. Er erörtert
dann Vor- und Nachteile der Gewerbefreiheit und die Möglichkeiten, einen
erworbenen Kundenstamm zu erhalten und zu vergrößern, und kommt damit zum Thema
der personen- und grundstücksbezogenen Wettbewerbsbeschränkungen. Erstere
geschehen durch Verabredungen unter den Konkurrenten, letztere sind das Thema
dieser Arbeit: Grundstücksbezogene Wettbewerbsbeschränkungen sollen den
Wettbewerb von bestimmten Grundstücken generell ausschließen, unabhängig von
der Person des Wettbewerbers.
Der Verfasser erläutert sodann anhand
einfacher Beispiele die beiden wesentlichen Formen der grundstücksbezogenen Wettbewerbsbeschränkungen,
zunächst den „Konkurrentenbann“. Er geschieht entweder durch ein „allgemeines
Vertriebsverbot“ für bestimmte Waren auf dem Grundstück (etwa Bier) oder durch
ein „besonderes Vertriebsverbot“ für bestimmte Waren bestimmter Produzenten (Bier
der XY-Brauerei) auf dem betroffenen Grundstück. Die zweite Form der
grundstücksbezogenen Wettbewerbsbeschränkungen ist der „Abnahmezwang“ in seinen
verschiedenen Varianten. Der Nutzer des Grundstücks darf bestimmte Waren nur
bei bestimmten Lieferanten beziehen, die möglichen verschiedenen
Interessenlagen werden erläutert.
Nachdem so die möglichen Arten der
Wettbewerbsbeschränkung vorgestellt sind, kommt der Verfasser zum kurzen
Kapitel „Grundstücksrechte als Mittel für grundstücksbezogene
Wettbewerbsbeschränkungen“. Wer glaubt, hier würden etwa Dienstbarkeiten oder
andere Grundstücksrechte vorgestellt, erkennt bald seinen Irrtum: Der Verfasser
macht darauf aufmerksam, daß er nicht „Wettbewerbsbeschränkungen durch
Grundstücksrechte“ untersuchen wolle – obwohl der Titel seiner Arbeit exakt so
lautet –, sondern grundstücksbezogene Wettbewerbsbeschränkungen. Er teilt dem
Leser mit, daß mit Grundstücksrechten dingliche Rechte an Grundstücken gemeint
seien, und behauptet nun etwas überraschend, Savigny habe als erster eindeutig
und präzise zwischen obligatorischen und dinglichen Rechten unterschieden; das
ist wohl cum grano salis zu
verstehen. Denn Savignys Unterscheidung der Herrschaftsobjekte als „Stück
unfreier Natur“ und „Handlung einer fremden Person“ erscheint eher als
romantische Umschreibung denn als präzise rechtliche Unterscheidung. Die Frage
etwa, ob die Vormerkung ein dingliches Recht sei, ließe sich damit wohl kaum
genau beantworten. Der Sache nach ist die Unterscheidung zwischen dinglichen
und obligatorischen Rechen uralt. Zutreffend kommt der Verfasser daher zu der
pragmatischen Unterscheidung von Rechten zurück, die gegen bestimmte Personen
wirken oder gegen alle wirken. Natürlich sind dingliche Rechte zur Durchsetzung
von Wettbewerbsbeschränkungen geeignet, der Verfasser meint aber, es sei
unbefriedigend, das Schuldrecht von Anfang an unbeachtet zu lassen. Er will
sogar zunächst prüfen, ob schuldrechtliche Regelungen zur Durchsetzung von
Wettbewerbsverboten geeignet sind, und sich erst dann den dinglichen Rechten
zuwenden; das erscheint als ein vernünftiger Arbeitsplan. Geprüft werden soll
das Recht Deutschlands, Österreichs und Frankreichs; das Schweizer Recht soll
nur behandelt werden, soweit es für die Darstellung des deutschen Rechts
erforderlich ist. Das würde einleuchten, wenn es um das Recht der Europäischen
Union ginge; soweit es um das europäische ius
commune geht, ist die Aussonderung des Schweizer Rechts bedauerlich.
1. Der Verfasser teilt nun seine Besorgnis mit, daß man sich
auf den Pfaden der Rechtsvergleichung leicht verirren könne, weshalb er sich
mit dem ersten Kapitel „Historische Entwicklung“ (S. 17-72) eine solide
Arbeitsgrundlage schaffen wolle. Freilich kann man sich auch dabei verirren und
im Dickicht verfangen, andererseits aber eben auch eine tragfähige
Arbeitsgrundlage gewinnen. Wegen dieses Kapitels wird die Arbeit in dieser
Zeitschrift besprochen. Die Untersuchung beginnt mit dem römischen Recht, S. 17
– 32.
Der Verfasser erläutert zunächst kurz
anhand der Sekundärliteratur die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs im römischen
Reich, wobei es auffällt, daß er die etwa 1000jährige Geschichte Roms in der
Antike nicht weiter aufteilt in verschiedene Zeitabschnitte; vermutlich gibt es
zu wenige Quellen in den einzelnen Epochen; einige, wenn auch bereits häufig
besprochene gibt es doch. Der patronus
kann seinem libertus gemäß mehrerer
Digestentexte nicht die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens verbieten, darin
liege keine ingratia des früheren
Sklaven. Er kann dem Sklaven kein Konkurrenzverbot als opera auferlegen, als solche kamen nur bestimmte Tätigkeiten in
Betracht, nicht aber eine Untätigkeit. Wollte ein Arzt seine Freigelassenen an
der Konkurrenztätigkeit hindern, so konnte er mit ihnen vereinbaren, daß sie
ihm Gefolgschaft leisten mußten ( … ut
sequerentur se neque opus facerent), Alfenus D 38, 1, 26, 1. 2, und sie so
am Praktizieren als Arzt tatsächlich hindern. Das war zulässig, wenn er ihnen
nur die Zeit für eine mittägliche Siesta freigab. Bei einem Verstoß gegen das
vereinbarte Konkurrenzverbot mußten in einem solchen Fall aber die
Freigelassenen ihrem Patron nicht etwa dessen entgangenen Gewinn ersetzen,
sondern nur den Wert der entgangenen vereinbarten Dienste während der
versprochenen Gefolgschaft. Das zeigt immerhin, daß die Römer die Gewerbefreiheit
hoch einschätzten.
Der Verfasser kommt nun zu
Wettbewerbsbeschränkungen durch Grundstücksrechte, wofür er allerdings nur ein
einziges Beispiel anführen kann, das bekannte, aber auch hochkomplizierte
Fragment aus den opiniones Ulpians in
D 8, 4, 13 pr. Der Eigentümer zweier Grundstücke am Meeresufer, des fundus Geronianus und des Botrianus, verkaufte den fundus Geronianus und behielt den fundus Botrianus mit folgender näheren
Bestimmung: Venditor fundi Geroniani
fundo Botriano, quem retinebat, legem dederat, ne contra eum piscatio thynnaria
exerceatur. An diesem Satz hat sich in der Literatur ein Streit entfacht,
von welchem der beiden Grundstücke kein Thunfischfang betrieben werden dürfe:
Welches ist mit der auf Unterlassen gerichteten Dienstbarkeit belastet? Nach
der vorherrschenden Meinung in der Literatur ist es das verkaufte geronianische
Grundstück. Diese Ansicht hat die tatsächliche und die grammatische
Wahrscheinlichkeit für sich; die tatsächliche, weil der, der eines von zwei
Grundstücken veräußert, regelmäßig das veräußerte zu Gunsten des
zurückbehaltenen belastet, was freilich nicht zwingend so sein muß. Sie hat die
grammatische Wahrscheinlichkeit für sich wegen des ne contra eum, das sich wohl auf das botrianische Grundstück
bezieht; denn is meint wie das
deutsche „dieser“ – im Gegensatz zu ille,
jener – das nächstliegende Substantiv. So lauten denn auch alle Übersetzungen
des Textes.
Dagegen meint der Verfasser, mit der
Unterlassensdienstbarkeit sei das botrianische Grundstück belastet, das der
Veräußerer für sich zurückbehält; er vermutet somit einen Konkurrentenbann
zugunsten des Erwerbers des fundus
Geronianus. Dafür könnte die Wendung fundo
Botriano … legem dederat sprechen, doch bedeutet das legem
dare nach Heumann-Seckel lediglich den Hinweis auf eine
weitere Vertragsbestimmung: „Er hat das geronianische Grundstück veräußert und
für das botrianische, das er zurückbehalten hat, bestimmt, daß der Erwerber vor
ihm nicht den Thunfischfang betreiben darf“. Was ist nun Inhalt der
Grunddienstbarkeit? Es darf kein Thunfischfang betrieben werden contra eum. Der Verfasser übersetzt das
mit „von diesem aus“ oder mit „längs desselben“, gemeint ist das botrianische
Grundstück. Contra eum heißt jedoch,
wenn es räumlich verstanden wird, „ihm gegenüber“, das wäre aber eine ganz
ungewöhnliche Bezeichnung für „vor dem Grundstück“. Naheliegend dagegen ist die
Bedeutung „gegen das Grundstück“, den Interessen seines Eigentümers zuwider,
der von dort bereits vor der Veräußerung des geronianischen Grundstücks
Thunfischfang betrieben hat.
Der Verfasser kann sich für seine Meinung
auf die Autorität zweier bedeutender und anerkannter Romanisten stützen, Kaser
und Wacke[1]. Beide gehen bei der Erörterung des Ulpiantextes
ohne weiteres davon aus, daß das botrianische Grundstück zugunsten des
geronianischen belastet sei, ohne die entgegenstehende h. M. auch nur zu
erwähnen. Die Frage war für die von ihnen besprochenen Probleme nicht von
Bedeutung[2], so daß man auch nicht behaupten kann,
sie hätten sich gegen die h. M. entschieden.
Wie aber konnte die Vereinbarung mit
dinglicher Wirkung auch gegen Dritte geltend gemacht werden? Der Verfasser unternimmt
es nun, dem Zivilrechtler die Anfangsgründe des römischen Servitutenrechts
nahezubringen. Er bejaht die vicinitas
und mit einigen Bedenken auch die utilitas
für das herrschende Grundstück und kommt zur Frage, wie die Servitut bestellt
wurde. Er sieht, daß es sich mangels einer mancipatio
oder in iure cessio um Provinzgrundstücke
gehandelt haben muß, wofür auch die Bezeichnung der Eigentümer als possidentes spricht. Die Bezeichnung fundus Botrianus geht wohl auf den Namen
der afrikanischen civitas „Botria“
zurück. Ob die opiniones Ulpians freilich
überhaupt noch dem klassischen römischen Recht zugehören, ist umstritten, der
Verfasser geht darauf nicht ein. Er kommt zur Bestellung der Servituten pactionibus et stipulationibus, die hier
freilich nicht gegeben sind, der Text Ulpians spricht nur von venditio und von stipulatio, und beide sind nicht durch ein et verbunden, sondern durch ein vel.
Daß die emptio venditio dasselbe
bewirken kann wie ein pactum, hat
bereits Kaser gesehen, und der Verfasser schließt sich ihm zu Recht an. Er
meint abschließend, auf eine stipulatio
komme es daher nicht mehr an; das ist freilich recht ökonomisch gedacht, denn
interessant wäre es doch gewesen, seine Meinung darüber zu erfahren, ob eine
Servitut auf einem Provinzgrundstück durch eine bloße stipulatio bestellt werden konnte.
Im zweiten Teil seines rechtshistorischen
Kapitels (S. 32 – 57) behandelt der Verfasser „das System der Monopolwirtschaft
vom Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert“, zuerst die Zwangs- und Bannrechte,
welche bestehende Unternehmungen gegen Konkurrenz schützen sollten; sie
existierten vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert. Es handelte sich dabei um
Pflichten, die der Grundherr den vom ihm abhängigen Bewohnern seines Grundes auferlegte,
so wie auch der Herrscher sich durch Regalien bestimmte Rechte in seinem
Herrschaftsbereich sicherte. Bei den Zwangs- und Bannrechten ging es dabei
gemäß einer Definition des Reichsgerichts um „die mit dem Besitz eines
Grundstücks verbundene Befugnis, von den Einwohnern eines bestimmten Bezirks zu
verlangen, daß sie die Anfertigung gewisser Arbeiten bei keinem anderen als dem
Berechtigten bewirken“. Zu den berechtigten Betrieben gehörten etwa Mühlen,
Bäckereien, Brauereien, Fleischereien, Weinkelter und Schmieden, die natürlich
für ihre Dienste ein Entgelt verlangen konnten. Dadurch entstand ein
Abnahmezwang für jeden Einwohner des Bezirks, der eine der genannten Leistungen
in Anspruch nehmen wollte. Ein anderer Unternehmer konnte sich zwar in dem
Bezirk niederlassen, er hatte jedoch keine Kunden, da der berechtigte
Unternehmer von diesen verlangen konnte, daß die betreffenden Arbeiten nur bei
ihm nachgefragt wurden. Der Verfasser betont, daß diese Zwangsrechte durchaus
auch im Interesse der Abhängigen lagen, da sie der Einrichtung und der
Aufrechterhaltung der berechtigten Unternehmungen dienten, die sonst nicht
entstanden wären; sie dienten dem Schutz der Investitionen.
Der Versuch, die Zwangsrechte dem
privaten oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen, bleibt ohne Ergebnis, wie es
zu erwarten war. Der Verfasser verfolgt dann kurz die Entwicklung dieser Rechte
im Absolutismus und Merkantilismus, welche zur Erhöhung der Staatseinnahmen die
Wirtschaft durch Subventionen und Wettbewerbsbeschränkungen zu fördern suchte;
Zwangs- und Bannrechte konnten nun auch vertraglich begründet werden, gewissermaßen
als Vorläufer der wettbewerbsbeschränkenden Dienstbarkeiten. Die Einordnung
dieser Rechte war umstritten, es herrschte allerdings die Meinung vor,
Zwangsrechte und Dienstbarkeiten seien völlig verschiedene Rechtsinstitute:
Dienstbarkeiten begrenzten die Eigentümerrechte, Zwangsrechte grenzten die
allgemeinen Freiheitsrechte ein. Abschließend erörtert der Verfasser kurz die
„ausschließlichen Realgewerbeberechtigungen“. Ausgehend vom Zunftzwang, der die
Ausübung eines Handwerks nur den Mitgliedern der Zünfte erlaubte, begann der
Staat die Zulassung zu bestimmten Gewerben durch ein Konzessionssystem zu
regeln; so ist etwa nach ALR II 8 §§ 410f. der Betrieb einer Fabrik nur
dem gestattet, der das Privileg einer staatlichen Genehmigung hat. War die
Konzession mit dem Recht an einem Grundstück verbunden, so entstand eine
„radizierte Realgewerbeberechtigung“, wie sie etwa für ein Grundstück eines
Professorenhauses der Universität Altdorf in Form einer „realen
Bierbraugerechtigkeit“ bestand. Eine solche Berechtigung war bei dem bekannten
Durst der Studenten sicherlich von einigem Wert. Mit einer solchen
Realgewerbeberechtigung war freilich keine rechtliche Wettbewerbsbeschränkung
verbunden, die aber tatsächlich eintrat, wenn nur wenige Konzessionen erteilt
wurden.
Im dritten Teil dieses Kapitels, S. 57 –
67, behandelt der Verfasser „die Abschaffung der Monopolwirtschaft und den Weg
zur Gewerbefreiheit“, welche eine Folge der Aufklärung und des Liberalismus
waren. In Frankreich wurden 1789 die Rechte der Grundherren abgeschafft, ein
Jahr danach die Zwangs- und Bannrechte ersatzlos aufgehoben; nur für die
Aufhebung vertraglich begründeter Zwangsrechte mußte ein Ausgleich gezahlt
werden, was freilich nicht ohne Widerstand ablief. Damit war die
Gewerbefreiheit erreicht. Was so in Frankreich durch eine Revolution
durchgesetzt wurde, wurde in Preußen und Deutschland durch den Gesetzgeber
eingeführt. Die Stein-Hardenbergsche Reform von 1809 befreite die Bauern von
ihren Bindungen an den Grundherrn und eröffnete die freie Berufswahl; die
Zwangs- und Bannrechte und der Konzessionszwang wurden in Preußen 1810
abgeschafft, die Enteigneten konnten eine Entschädigung verlangen.
Der letzte Teil des historischen Kapitels
behandelt „die Entwicklung der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen seit
Ende des 19. Jahrhunderts“, S. 67-72. Nachdem die staatlich verordneten
Wettbewerbsbeschränkungen gefallen waren und die Rechtsordnung eine liberale
Marktwirtschaft vorsah, blieb den um ihren Marktanteil besorgten Unternehmern
nur noch die Möglichkeit, Wettbewerbsbeschränkungen vertraglich zu begründen,
wobei man noch darüber stritt, ob die Wettbewerbsfreiheit auch gegen solche
Beschränkungen schütze. Die Wettbewerbsfreiheit geriet dann freilich gegenüber
dem staatlichen Protektionismus in Europa und gegenüber der Tendenz zur
wirtschaftlichen Konzentration und Kartellbildung in den Hintergrund, eine
Entwicklung, die durch die Kriege noch verschärft wurde. Das änderte sich nach
dem Zweiten Weltkrieg, als der Kampf gegen die Monopolisierung wieder
aufgenommen wurde und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von 1958
(Kartellgesetz) seinen Niederschlag fand.
Wer vermutet hat, daß der
rechtsgeschichtliche Teil des Buches der übliche Versuch sei, ohne Kenntnisse
und Mühen ein paar Worten zur Geschichte des Themas zu sagen, sieht sich hier
angenehm überrascht: Der Verfasser versucht, den Regeln des Wettbewerbs auch
historisch auf den Grund zu gehen. Zwar handelt es sich nicht um eine
rechtshistorische Facharbeit, wie leicht zu erkennen ist; der Verfasser hat
sich damit jedoch viel Mühe gemacht. Er hat sich gut in die umfangreiche
Spezialliteratur eingelesen, die zwar keineswegs vollständig ausgewertet ist,
aber doch in einem weiten Umfang. Der Leser gewinnt auf diese Weise einen
brauchbaren Überblick über die vielfältigen Versuche, den Wettbewerb einzuschränken,
und auch über die Gegenströmungen. Die hier gewonnenen Erkenntnisse hat der
Verfasser dann auch bei seiner weiteren Arbeit zum geltenden Recht verwertet.
2.
In Kapitel 2 fragt der Verfasser nach der Möglichkeit „grundstücksbezogener
Wettbewerbsbeschränkungen durch schuldrechtliche Vereinbarungen“, S. 73-143.
Natürlich kann man dergleichen mit dem Vertragspartner vereinbaren, aber wirken
solche Verträge auch gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger, etwa gegenüber dem
Erwerber eines Betriebes? Das ist nur dann der Fall, wenn der Veräußerer die
Verpflichtung an den Erwerber weitergibt. Dazu kann er gegenüber seinem ersten
Vertragspartner verpflichtet sein, aber eine Sicherheit, daß die Verpflichtung
weitergeben wird, besteht nicht. Auch gesetzlich angeordnete
Haftungserstreckungen bringen keine Sicherheit, weder im deutschen, noch im
österreichischen oder im französischen Recht, womit sich freilich nur die beim
Leser von Anfang bestehende Vermutung bestätigt.
3.
Im abschließenden 3. Kapitel, S. 144-248, behandelt der Verfasser
„sachenrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten“ von Wettbewerbsbeschränkungen; in
Betracht kommt hauptsächlich eine Wettbewerbsbeschränkung durch Dienstbarkeiten,
die der Verfasser mit einem bekannten Bild als „Eigentumssplitter“ begreift. Die
alles entscheidende Frage lautet dahin, ob eine Wettbewerbsbeschränkung, etwa
nur Waren eines bestimmten Produzenten auf dem Grundstück zu verkaufen, Inhalt
einer Dienstbarkeit sein kann. Die Dienstbarkeit kann zum Inhalt haben, „daß
auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen“; sie
kann die Eigentümerrechte beschränken, aber nicht die allgemeinen
Freiheitsrechte, wie dies früher durch die Zwangs- und Bannrechte möglich war. Der
Verfasser sieht die Schwierigkeit der Abgrenzung, er sieht auch, daß das Verbot
des Warenbezuges von anderen Lieferanten praktisch einen Abnahmezwang bedeutet,
wenn der Betroffene sein Geschäft nicht aufgeben will. Dennoch will er derartige
Dienstbarkeiten nicht ohne weiteres ausschließen, was nicht unbedenklich ist,
wenn es auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Er erörtert
nun die verschiedenen Ansichten zur Frage, was Inhalt einer Dienstbarkeit sein
kann, und meint, ein Verbot müsse im Sinne des Typenszwangs vertypt sein:
Möglicher Inhalt einer Dienstbarkeit könne etwa ein generelles Verkaufsverbot
für Bier sein, nicht aber ein Verbot für bestimmte Biermarken. Auch das
erscheint nicht unbedenklich, denn das Publizitätsmittel für Dienstbarkeiten
ist das Grundbuch, das die vom Verfasser zu Recht geforderte Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit garantiert. Der Verfasser indessen bevorzugt für seine
Zwecke das in der Literatur umstrittene Mittel der „Sicherungsdienstbarkeit“, die
ein generelles Verbot enthält mit der Möglichkeit, durch einen
schuldrechtlichen Vertrag Ausnahmen zu vereinbaren. Recht knapp wird der
dagegen vorgebrachte Einwand der Gesetzesumgehung abgetan, wonach eine solche
Dienstbarkeit in Wirklichkeit ein positives Tun sichert. Abschließend wird die
Kontrolle der Wettbewerbsbeschränkungen nach Zivilrecht, Gewerberecht und
Kartellrecht abgehandelt.
Es ist hier nicht der Ort über die
zivilrechtlich Frage des zulässigen Inhalts einer Dienstbarkeit zu befinden.
Der Verfasser hat jedenfalls eine vertretbare Meinung vorgetragen, die sich im
Kreis der zahllosen bisher vertretenen Meinungen durchaus sehen lassen kann. Erfreulich
ist der historische Teil, der einen brauchbaren Überblick über die Entwicklung
des Wettbewerbsrechts gibt. Die Sprache der Arbeit ist klar und deutlich, was die
die Lektüre erheblich erleichtert.
Trier Hans
Wieling
[1] Kaser,
Max, Der Privatrechtsakt in der römischen Rechtsquellenlehre, FS für Franz
Wieacker zum 70. Geburtstag, Hrsg. Okko Behrends u. a., 1978, S. 90ff., 99;
Wacke, Andreas, Wettbewerbsfreiheit und Konkurrenzverbotsklauseln im antiken
und modernen Recht, SZ (rom. Abt.) 99 (1982), 188ff., 212f.
[2] Sie
ist es übrigens auch nicht für den Verf.