Wiedemann, Andreas Wolfgang, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849) (= Schriften der deutschen notarrechtlichen Vereinigung 17). Otto Schmidt, Köln 2003. XXXIX, 369 S.

 

Das ältere preußische Notarrecht ist von der knappen Darstellung bei Adolf Weißler, Zur Geschichte des Preußischen Notariats (Freiburg im Breisgau 1914) abgesehen, bisher nicht Gegenstand einer eigenen Darstellung gewesen. Das Werk Wiedemanns füllt diese Lücke der Justizgeschichte Preußens in vollem Umfang aus, da der Verfasser neben der wenig übersichtlichen Gesetzgebungsgeschichte des 18. Jahrhunderts auch die reichhaltige archivalische Überlieferung in seine Untersuchungen mit einbezogen hat. Da das Notariat grundsätzlich mit der Advokatur verbunden war, geht der Verfasser durchgehend auch auf die Entwicklung der Rechtsanwaltschaft (Justizkommissariat) ein, die für die friderizianische Zeit präziser als in den bisherigen Darstellungen beschrieben wird. Wie die meisten anderen deutschen Staaten versuchte auch Preußen seit Ende des 17. Jahrhunderts den Einfluss der vom Kaiser bestellten Hofpfalzgrafen, in deren Händen die Ernennung der Notare lag, zurück zu drängen. Seit 1708 musste jeder kaiserliche Notar, der in Preußen tätig werden wollte, sich examinieren und an einem preußischen Justizkollegium immatrikulieren lassen. Allerdings war weiterhin die Erlangung des kaiserlichen Notariatsdiploms regelmäßig Voraussetzung dafür, dass man überhaupt geprüft und schließlich nach erfolgter Immatrikulation seine Praxis in Preußen aufnehmen durfte. Die Anordnung von 1708 blieb aus Furcht vor einer kaiserlichen Reaktion allerdings unveröffentlicht. Erst 1748 legte Preußen im Codex Fridericianus die 1708 begründete Praxis offen. 1771 erging dann eine Notariatsinstruktion, nach der für die Immatrikulation nicht mehr vorausgesetzt wurde, dass der Bewerber ein kaiserliches Notariatsdiplom erhalten hatte. Von da an gab es in Preußen zunehmend nur königlich preußische Notare, so dass man insgesamt von einer „endgültigen Abkehr vom kaiserlich beherrschten Notar“ (S. 216) sprechen kann. Der Grund für die Zurückdrängung bzw. Verdrängung des kaiserlichen Notariats ist nach dem Verfasser weniger in tatsächlichen, aus den Archivalien kaum ersichtlichen Missständen als in dem Wunsch des Königs zu sehen, die landesherrliche Justizhoheit auszubauen. Die Notariatsinstruktion von 1771 ging von einem Dienstleistungszwang aus und verlangte, dass zur Beurkundung zwei Zeugen hinzugezogen wurden. § 15 der Instruktion führte eine Aufklärungs- und Beratungspflicht ein, die dann – im Gegensatz zum französischen Recht – die rheinpreußische Notariatsordnung von 1822 übernahm. Da bei vielen Rechtsgeschäften die gerichtliche Beurkundung oder Bestätigung notwendig war, war der Tätigkeitsbereich der preußischen Notare nicht sehr umfangreich. Die Zahl der Notare war im übrigen mit der Entlassung der Advokaten bereits seit Beginn des 18. Jahrhunderts zurückgegangen.

 

Mit der Abschaffung der Advokatur durch die Carmersche Justizreform übertrug man 1780/81 Advokaten, für die keine Assistenzratstelle vorhanden war, das Notariat als Entschädigung für den Verlust ihres Amtes. Als im Verlauf der 80er Jahre des 18. Jahrhunderts die Justizkommissare auch zur Prozesspraxis zugelassen wurden, kam es in Preußen erstmals zu einer notwendigen Verbindung von rechtsberatendem Beruf und beurkundendem Beruf mit gemeinsamem Dienstrecht. Allerdings erhielt nicht jeder Justizrat gleichzeitig das Notariat. Das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung schränkten den Geschäftskreis der Notare weiter ein: Testamente und Erbverträge waren grundsätzlich durch die Gerichte aufzunehmen, ebenso Grundstücksveräußerungen, die zusätzlich beim Richter der Sache nach verlautbart werden mussten (geändert erst durch ein Gesetz von 1821). Der Gesetzrevisions-Entwurf zu einem Gesetz über die Justiz-Einrichtung von 1833 sah die Trennung des Notariats von der Advokatur vor. Während der Vorarbeiten zu dem Gesetz über das Verfahren bei Aufnahme von Notariats-Instrumenten vom 11. 7. 1845 sprach sich Savigny vergeblich für die teilweise Trennung beider Ämter aus; auch der spätere Justizminister Kisker scheiterte 1848 mit einem ähnlichen Plan. Das Gesetz über die Form einiger Rechtsgeschäfte vom 11. 7. 1845 erweiterte die Kompetenzen des Notars nur unerheblich. Mit der Umbenennung des Justizkommissars in „Anwalt“ war nach Wiedemann der „letzte Schritt zur nominellen Schaffung des ,Anwaltsnotariats’ getan“ worden (S. 219). Allerdings bedurfte es noch weiterer 85 Jahre, bis 1934 die preußischen Notare auch die Möglichkeit zur Aufnahme der Auflassung erhielten, und weiterer 35 Jahre, bis die Anwaltsnotare der ehemaligen preußischen Gebiete der alten Bundesrepublik die ausschließliche Beurkundungszuständigkeit erhielten.

 

Die Arbeit wird abgeschlossen mit einem Quellenanhang, der Teile des Inhalts der vom Verfasser herangezogenen Akten des Geheimen Staatsarchivs Berlin-Dahlem zum Notariat wörtlich wiedergibt. Auf diese Weise werden auch die Praxis des Notariats zumindest bis zum Erlass der Allgemeinen Gerichtsordnung und die Gesetzgebungsvorhaben bis 1845 erschlossen. Das Werk behandelt für das preußische Notariat die Zeit bis 1795 nahezu vollständig, für die Zeit bis 1845 überwiegend die Gesetzgebungsgeschichte. Wenn für den Verfasser die „dogmengeschichtliche Analyse“ mit Recht nur in zweiter Linie in Betracht kam, so ist doch zu bedauern, dass er auf die Entwicklung der Zuständigkeiten des Notars nicht etwas ausführlicher eingegangen ist. Auch die französischrechtlichen Einflüsse auf die Notariatsordnung von 1845 dürften etwas zu kurz gekommen sein, wie insgesamt auch die bahnbrechende Bedeutung des Ventôse-Gesetzes von 1803 für die preußische und deutsche Rechtsentwicklung nicht deutlich genug herausgestellt wird. Mit der detailreichen, von ausführlichen Quellenzitaten begleiteten Darstellung Wiedemanns liegt nunmehr ein gut lesbares Standardwerk zum preußischen Anwaltsnotariat vor, das teilweise auch noch für das heutige deutsche Notariatsrecht maßgebend ist.

 

Kiel                                                                                                               Werner Schubert