Stehkämper, Hugo,
Köln – und darüber hinaus. Ausgewählte Abhandlungen (= Mitteilungen aus dem
Stadtarchiv von Köln 93, 94).
Eigenverlag des Historischen Archivs der Stadt Köln, Köln 2004. XV, 1634 S.
Am 5.
April 2004 vollendete der frühere Direktor des Historischen Archivs der Stadt
Köln und Honorarprofessor ihrer Universität, Hugo Stehkämper, sein 75.
Lebensjahr. Pünktlich zu diesem Termin veranstaltete sein Nachfolger, Dr.
Everhard Kleinertz, die Herausgabe der beiden gewichtigen Bände, die einen
Großteil des Lebenswerkes Hugo Stehkämpers vereinigen. Der Titel deutet den
weitgespannten Rahmen seiner wissenschaftlichen Lebensarbeit an: Es ging ihm –
aus der unter seiner Leitung stehenden sprudelnden Quelle geschöpft – zuvörderst
um die Geschichte der Stadt Köln, aber doch weit darüber hinaus. Das Werk
behandelt in vier Abteilungen Ausschnitte aus der Geschichte Kölns und des
Rheinlands im Mittelalter, greift in der fünften Abteilung auf Westfalen, die
Niederlande und Dänemark aus und widmet die sechste und siebte Abteilung dem
Leben und Wirken rheinischer Politiker. Die Aufsätze sind nach Themen geordnet,
nicht nach der Zeitfolge ihrer Entstehung.
Stehkämper
war und ist in erster Linie Mittelaltershistoriker, ein Schwerpunkt seiner
wissenschaftlichen Arbeit liegt im 12. und 13. Jahrhundert. Der erste Abschnitt
ist vor allem der Reichsgeschichte und der Stellung von Stadt und Erzbischof in
diesem Zusammenhang gewidmet. Die erste Abhandlung „Barbarossa und die Stadt
Köln“ (S. 3-47) beleuchtet Barbarossas Reichs- und Wirtschaftspolitik, die
Aachen, Duisburg und die flandrischen Kaufleute begünstigte, sich jedoch gegen
die wirtschaftliche Macht und den Stapel der Stadt Köln richtete. Durch dieses
Stapelrecht, das auch der Schiedsspruch des Erzbischofs Philipp von Heinsberg
nicht in Frage stellte, hinderten die Kölner Bürger die flandrischen Kaufleute,
über Köln hinaus den Rhein hinauf zu fahren und zu handeln. Barbarossa
antwortete mit Privilegien für Aachen und Duisburg, um deren Handel zu fördern.
Auch die Verlegung des Reichszolls von Tiel nach Kaiserswerth – vermutlich
zwischen 1171 und 1174 – sollte den Kölner Handel treffen, der zwischen Köln
und Duisburg besonders lebhaft war. Doch die Kölner verschafften sich
weitreichende Handelsprivilegien vom englischen König Heinrich II. und
verdrängten damit die Flandrer aus diesem Geschäft. Allein der Kaiserswerther
Zoll blieb ein dauernder Erfolg des Königs. Immerhin hat Barbarossa die
eigenmächtige und vom Stadtherren mißbilligte Stadterweiterung von 1180 in
einem Schiedsspruch gebilligt und den Kölner Bürgern damit zu einem Schritt in
die Unabhängigkeit verholfen. Der Beitrag zeigt, wie wirtschaftliche und
politische Belange durch rechtliche Maßnahmen gestützt und diese verwendet wurden,
um Politik zu machen.
Die
beiden nächsten Beiträge („Der Kölner Erzbischof Adolf von Altena“, S. 49-118;
„England und die Stadt Köln als Wahlmacher Ottos IV. (1198)“, S. 119-154) sind
der Entstehung des Kurkollegs und der deutschen Königswahl zwischen 1195 und
1212 also verfassungsrechtlichen Fragen gewidmet, welche die Forschung seit
langem umtreiben. Die Kölner Erzbischöfe Adolf von Altena und Konrad von
Hochstaden haben hierbei eine entscheidende Rolle gespielt, indem sie das Recht
auf eine freie Königswahl gegen die staufische Macht verteidigten. Der
Forschung haben diese Studien wichtige Ergebnisse eingetragen. Dabei spielte
das Recht des Kölner Erzbischofs, den König in Aachen zu krönen, bei den
Auseinandersetzungen um den Erbreichsplan keine entscheidende Rolle. Allerdings
war es kein unbedeutendes Ehrenrecht, sondern stärkte seine politische Stellung
im Reiche. Auch war es nicht Adolf von Altena, der den Erbreichsplan Heinrichs
VI. zu Fall brachte. Entscheidend untermauert wird dieser wichtige Ertrag der
Forschungen des Verfassers durch seinen erst 2003 in der Festschrift für
Franz-Josef Heyen erschienenen und hier wieder abgedruckten Beitrag „Gab es im
deutschen Thronstreit für die Königserhebung eine „kölnische Wahltheorie“?
(S. 155-188). Stehkämper kann nachweisen, daß diese Theorie „ein Konstrukt
moderner Geschichtswissenschaft“ ist, die historischer Wahrheit entbehrt. Denn
alle drei geistlichen Erzbischöfe vertraten die Ansicht, daß ein neues Königtum
nur dann rechtmäßig begründet wurde, wenn auf den in formlosen Vorverhandlungen
einmütig Gewählten der Mainzer Erzbischof den ersten Kurruf, die prima vox, ausgebracht hatte, bzw. bei
seiner Verhinderung der rangnächste rheinische Erzbischof ihn darin vertrat.
Daß dies 1197/98 bzw. 1204 so ausführlich diskutiert und formuliert wurde,
beruhte auf den politischen Verhältnissen. Das Ergebnis der
Auseinandersetzungen darüber, wann eine rechtmäßige Kur vorliege, entsprach
jedoch den Anschauungen secundum
antiquitatis institutum, der seit alters bestehenden Rechtsüberzeugung.
Daß es
ohne Geld bei den Königswahlen des Mittelalters nicht abging – auch nicht ohne
das Geld auswärtiger Mächte, wie Englands auf der Seite der Welfen und Frankreichs
für die Staufer – zeigt der Aufsatz über „Geld bei deutschen Königswahlen des
13. Jahrhunderts“ (S. 189-232).
Erstaunlicherweise
waren auch die Päpste zwischen 1203 und 1253 an unmittelbarem Kontakt mit Köln
interessiert. Sie wandten sich unmittelbar an die Stadt, ohne den sonst
gängigen Umweg über den Erzbischof zu nehmen, wenn dieser nicht mit der
päpstlichen Politik übereinstimmte. Umgekehrt wandte sich auch die Stadt Köln
unmittelbar an den Papst, wenn es ihre politischen und wirtschaftlichen
Anliegen förderte. Dabei darf auch nicht vergessen werden, daß es 1205 Papst
Innozenz III. war, welcher der Stadt eine Rechtsgarantie bewilligte („Die Stadt
Köln und die Päpste Innozenz II. bis Innozenz IV“, S. 233 – 272).
Vielgestaltige und tiefdringende Ausführungen hat Stehkämper
dem Weg Kölns zu rechtlicher Selbständigkeit gewidmet. So umfaßt der zweite
Abschnitt, der sich diesen Fragen widmet, 439 Seiten, also einen stattlichen
Band. Dem Rechtshistoriker wird hier ein reicher Stoff geboten, welcher der
Stadtrechtsforschung wichtige Impulse vermittelt hat. Handelte es sich doch bei
Köln nicht nur um die größte deutsche Stadt des Mittelalters, sondern auch um
die wirtschaftlich stärkste, die hinsichtlich ihrer Rechtsverfassung die
meisten Quellen zu bieten hat. Ihr wechselhafter, letztlich erfolgreicher, wenn
auch nie völlig beendeter Kampf gegen die Stadtherrschaft des Erzbischofs und
die eigene Selbständigkeit dürfte in Deutschland beispielhaft gewesen sein bei
dem allgemeinen Streben der Städte nach Selbständigkeit und Eigenregierung. Von
den Anfängen dieser kölnischen Bestrebungen berichtet der umfangreiche Beitrag
über „Die Stadt Köln in der Salierzeit“ (S. 353-446). Der Erzbischof hatte
zunächst alle geistliche und weltliche Gewalt über die Bürger. Diese erhielt er
vom König, der ihm als Stadtherren nicht nur finanziell nutzbare Rechte (Zoll-,
Markt- und Münzregal sowie Judenschutz) überließ, sondern ihm auch die Pflicht
und das Recht übertrug, für Frieden und Recht zu sorgen. Während die Friedenswahrung
eine vornehmlich militärische Aufgabe war, diente das Hohe weltliche Gericht
der Rechtswahrung[1]. Hochrichter war
der 1032 erstmals bezeugte Burggraf, der sein Amt vom Erzbischof zu Lehen trug.
Die Abgabenerhebung vertraute der Erzbischof Amtsträgern an, die meist Kölner
Bürger waren. Allmählich bildete sich die Stadtgemeinde heraus, ohne daß ein
Konstitutivakt des Königs nachweisbar wäre. Sie entwickelte zunächst keine
eigenen Organe, sondern stellte die Unterrichter und Schöffen an ihre Spitze,
also Amtsträger der Stadtherrschaft. Die allmählich selbständiger werdende
Stellung der Stadtgemeinde zeigt sich an der Übernahme altrömischer Ämternamen
(„Imitatio Urbis. Altrömische Ämterbezeichnungen im Hochmittelalter in
deutschen Städten, besonders in Köln“, S. 447-492). Daß Erzbischof und Stadt
schließlich einen Kompromiß schlossen, zeigt das Kölner Stadtsiegel, das zwar
die Stadtgemeinde als Rechtssubjekt anerkennt, in Bild und Umschrift aber auf
die Stadtherrschaft des Erzbischofs hinweist.
Wie es
mit der Bildung einer rechtlich selbständigen Stadtgemeinde weiterging, untersucht
Stehkämper in dem umfangreichen Beitrag „Gemeinde in Köln im Mittelalter“,
(S. 531-641). Die Gemeinde bildeten alle Bürger und sie scheinen zuerst
1216 versucht zu haben, einen Stadtrat zu errichten, den der Erzbischof aber alsbald
unterdrückte. Einen neuen Anlauf unternahmen sie in der Mitte des 13.
Jahrhunderts, doch verschwand die Gemeinde aus den Quellen zwischen 1268 und
1396. In diesem historisch wichtigen Jahr suchte sich die Gemeinde der Bürger
erneut zu sammeln, traf sich in Gesellschaften und Gaffeln, wurde aber von den
herrschenden Geschlechtern unterdrückt. Erst durch die Revolution vom Juni 1396
siegte die Gemeinde über die bisherige Stadtverfassung der Geschlechter – wobei
unklar ist, ob sie jetzt alle Einwohner oder nur die Bürger umfaßte. Im Verbundbrief
schuf sie die Grundlage, auf der die neue Verfassung aufbaute. Die aus den Einwohnern
bestehende Gemeinde bildete jetzt eine Körperschaft und gliederte sich in 22
Gaffeln, die durch ihren Verbund die neue Verfassung garantierten und die Stadt
auch zukünftig gestalteten. Nach Wirren und Auseinandersetzungen begrenzte der
Transfixbrief von 1513 die Zuständigkeit des Rates, kontrollierte und
überwachte ihn, um den Kölner Einwohnern Rechtssicherheit zu verschaffen und
ein verfassungstreues Regiment sowie eine unbestechliche Verwaltung zu gewährleisten.
Immer
wieder versuchten die Kölner Bürger, sich vom erzbischöflichen Regiment unabhängig
zu machen. Sie gingen dabei schrittweise und punktuell vor und ließen sich von deutschen
Königen und Kaisern sowie vom Papst immer wieder einzelne Rechte verbriefen, zogen
dabei oft gegenüber dem Erzbischof den Kürzeren und mußten sich Schiedsgerichten
unterwerfen. Schließlich zeigte das Ergebnis der Schlacht von Worringen 1288,
daß Urkunden nicht genügten, um die politische Selbständigkeit zu bewahren, daß
vielmehr wirtschaftliche und militärische Macht eingesetzt werden mußten, um
sich gegenüber dem Stadtherrn zu behaupten. Der Aufsatz „Über die rechtliche
Absicherung der Stadt Köln gegen eine erzbischöfliche Landesherrschaft vor
1288“ (S. 643-692) verfolgt die Züge und Gegenzüge dieser Auseinandersetzung,
die auch 1288 keineswegs an ihr Ende gelangte. Die Vorgeschichte, näheren
Umstände und die Folgen der Schlacht bei Worringen hat der Verfasser in seinem
vorzüglichen Beitrag „Die Stadt Köln und die Schlacht bei Worringen“ (S. 693-792)
näher dargelegt. Es ist eines der eindrucksvollsten Beispiele dafür, daß
Stehkämper als Leiter des Kölner Stadtarchivs aus den dort aufbewahrten Urkunden
schöpfen und so Hintergründe offenlegen konnte, die bisher unbekannt waren.
Daß
städtisches Willkürrecht nicht nur auf die eigene Stadt beschränkt blieb, zeigt
das Kölner Abkommen mit Trier von 1149 „...ut
unus essemus populus“ (S. 493-530), das darauf angelegt war, das Recht
beider Städte anzugleichen, gemeinsamen Rechtsschutz gegen Stadtherrenwillkür
zu gewährleisten und die Lücke auszufüllen, die der Rechtssicherheit drohte,
wenn der Stadtherr in seinen Herrschaftspflichten säumig war. So war dieser Vertrag
ein Vorläufer der seit Mitte des 13. Jahrhunderts häufigen Städtebünde.
Der
zweite Band (S. 817-1634) bringt in Abschnitt III zunächst Untersuchungen zu
den Kölner Erzbischöfen. Der Verfasser beginnt mit Erzbischof Brun I., dem
Bruder Ottos des Großen, und seinem Verhältnis zum Mönchtum, vor allem zu den
Benediktinern (S. 817-833). Es folgt der umfangreiche Artikel „Der
Reichsbischof und Territorialfürst (12. und 13. Jh.)“, S. 835-947, der für
diese beiden Jahrhunderte das Amtsverständnis und das Herrscherbewußtsein der
amtierenden Kölner Erzbischöfe aufarbeitet. Mit „Konrad von Hochstaden“ sowie
den „Kölner Erzbischöfen und das Domkapitel zwischen ... 1248 und 1322“ setzt
Stehkämper die Reihe seiner Bischofsportraits fort (S. 949-978). Es folgt eine
Studie über das Verhältnis der Erzbischöfe zum Kölner Domkapitel, das als
Wahlkörperschaft und Versorgungseinrichtung des meist hohen Adels der Region
ein wichtiger Faktor der Kölner Kirche war (S. 979-1012).
Der
vierte Abschnitt ist Albertus Magnus, dem großen mittelalterlichen Gelehrten,
gewidmet (S. 1013-1123). Den Rechtshistoriker interessiert hier besonders seine
Tätigkeit als Friedensmittler und Schiedsrichter. Obwohl in seiner Kölner Zeit
nur ein Mönch ohne Amtsbefugnisse, setzten die verschiedenen Streitparteien
doch großes Vertrauen in ihn, so daß sie ihn immer wieder zum Schiedsrichter
bestellten. Außer seinem politischen Gespür für das Mögliche und seinem
Vermittlungsgeschick zeigt sich aber auch, daß Albert die rechtlichen Grundlagen
des Schiedsgerichtswesens, wie sie in Italien erarbeitet worden waren, gekannt
und für seine Tätigkeit in Deutschland anzuwenden gewußt hat. Insofern befand
er sich auch rechtlich auf der Höhe seiner Zeit.
Der
über Köln hinausreichende Anteil der Stehkämperschen Arbeiten führt mit dem Beitrag
„Ein Utrechter kanonistischer Traktat über Kriegsrecht (1419/20)“ zunächst in
die Niederlande[2]. Er zeigt, daß man
einer Kriegsdrohung durch einen gerechten Krieg begegnen konnte, wenn man die
Lehren des kanonischen Rechts (c. 12 X 2. 13) heranzog. Der Text des Utrechter
Traktats ist im Anhang des Artikels ediert.
Anhand
der „Frühen Siegel der Stadt Næstved (1280)“ (S. 1205-1216) im Kölner Stadtarchiv
schildert Stehkämper eine Nachlaßsache, an der Erben beteiligt waren, die in
der dänischen Stadt lebten. Hierbei kommt auch die Kölner Schreinspraxis zur
Sprache.
Zwei
Aufsätze sind den Beziehungen Kölns zu Westfalen gewidmet. Der eine „Die Stadt
Köln und Westfalen“ (S. 1217-1263) gibt einen Überblick über die vielfältigen
Beziehungen Kölns dorthin. Er beginnt im Mittelalter und reicht bis in das 20.
Jahrhundert hinein. Der zweite heißt „Westfalen und die Rheinisch-Westfälische
Republik 1918/19“ (S. 1265-1325). Er untersucht die separatistischen
Bestrebungen, die nach dem ersten Weltkrieg vorübergehend die Gemüter erregten,
zu vielfältigen Versammlungen und Beratungen, aber schließlich zu keinem
Ergebnis führten. Damit ist in Stehkämpers Werk nicht nur der Übergang in die
Neuzeit eröffnet, sondern es wird deutlich, daß er in der neuesten Geschichte
ein zweites Standbein hat.
Der
sechste Abschnitt des Werkes widmet Konrad Adenauer drei Beiträge: „Eine Bewerbung
Konrad Adenauers in Gelsenkirchen?“ (S. 1329-1346) zeigt, daß Adenauer als
Anstellung suchender Jungakademiker seine Fühler auch nach Gelsenkirchen
ausgestreckt hat. „Der Kölner Oberbürgermeister Konrad Adenauer und die
Kanalpläne für den linken Niederrhein 1919-1926“ (S. 1347-1393) beweist die
hohe Kunst der Adenauerschen Verwaltung. Art. 361 des Versailler Vertrages
erlaubte es Belgien, auf deutschem Gebiet einen Rhein-Maas-Schelde-Kanal graben
zu lassen, der bei Duisburg in den Rhein münden sollte. Die übrige
Linienführung wurde heiß diskutiert, vor allem Aachen wollte sich den Anschluß
an diesen Wasserweg sichern. Die Kölner Wirtschaft wäre dadurch empfindlich
geschwächt worden. Adenauers geschicktes Taktieren, Lavieren und Hinhalten
hielt sich alle Möglichkeiten offen, bis der Zeitlauf das Projekt hat sterben
lassen. „Konrad Adenauer und das Reichskanzleramt während der Weimarer Zeit“
(S. 1396-1439) untersucht schließlich die Chancen und Anläufe, Adenauer in das
Amt des Reichskanzlers zu bringen, die allesamt an den politischen Gegebenheiten
scheiterten.
Der
siebte und letzte Abschnitt des umfangreichen Werkes schließlich behandelt „Politiker
des 19. und 20. Jahrhunderts besonders aus dem Rheinland“ (S. 1441-1589),
nämlich den Publizisten und Politiker Julius Bachem, den Sozialpolitiker und
Professor Benedikt Schmittmann und den Reichskanzler Wilhelm Marx, dessen
Nachlaß Stehkämper zwischen 1968 und 1997 in fünf umfangreichen Bänden
bearbeitet und herausgegeben hat[3].
Eine Untersuchung über die Zentrumspartei beschließt den Abschnitt.
Daß die
vorliegenden beiden gewichtigen Bände nicht das gesamte Lebenswerk Stehkämpers
enthalten, zeigt das umfangreiche Schriftenverzeichnis, das Wilhelm Lensing
erarbeitet hat. Es umfaßt 334 Nummern und enthält neben vielen Besprechungen,
Würdigungen und Nachrufen weitere Abhandlungen – auch zu archivfachlichen
Fragen – die hier nicht berücksichtigt werden konnten. Eines aber dürfte klar
sein: Hugo Stehkämper ist ein großer Historiker. An stupender
Quellenkenntnis, an eindringender Forschung und Weite des Horizonts gehört er
zu den Besten seines Fachs. Dabei ist eine weitere Leistung noch nicht berücksichtigt:
Die Stadt Köln verdankt ihm den Neubau ihres Historischen Archivs, das er
geplant und dessen Errichtung er beaufsichtigt hat[4].
In seiner Konzeption und Bauweise hat es europäische Maßstäbe gesetzt. Hugo
Stehkämper reiht sich würdig in die Reihe großer Archivare der Stadt Köln
ein. Er hat den Ruhm der Stadt gemehrt.
Köln am Rhein Dieter
Strauch
[1] Vgl. dazu Dieter Strauch, Das Hohe Weltliche Gericht zu Köln, in: desselben, Kleine rechtsgeschichtliche Schriften. Aufsätze 1965 – 1997, hg. von Manfred Baldus und Hanns Peter Neuheuser, Köln 1998, S. 136-229.
[2] Zuerst veröffentlicht in der ZRG, KA, Bd. 47 (1961), S. 196-265).
[3] Der Nachlaß des Reichskanzlers Wilhelm Marx. Teil I – IV, Köln 1968, Bd. V, Köln 1997 (Nr. 65 der Bibliographie im vorliegenden Band).
[4] Hugo Stehkämper, Das Historische Archiv der Stadt Köln und sein neues Haus, in: Köln, das Reich und Europa (Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln, Heft 60), Köln 1971, S. XI – XLVI.